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   OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09   

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OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09 (https://dejure.org/2011,1515)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.03.2011 - 13 LA 157/09 (https://dejure.org/2011,1515)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. März 2011 - 13 LA 157/09 (https://dejure.org/2011,1515)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verstoß gegen Arzneimittelpreisbindung; Vorlage so genannter "Zuzahlungsgutscheine"

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 43 AMG; § ... 48 AMG; § 78 Abs. 2 S. 3 AMG; § 69 Abs. 1 S. 2 AMG; § 1 Abs. 4 AMPreisV; § 3 AMPreisV; § 30 Abs. 3 S. 4 SGB V; § 31 Abs. 3 S. 1 SGB V; § 43b Abs. 1 S. 1 SGB V; § 61 S. 1 SGB V; § 69 Abs. 5 SGB V
    Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung bei Gewährung von den Erwerb günstiger erscheinen lassender Vorteile i.R.d. Erwerbs von Arzneimitteln in einer Apotheke; Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung bei gleichzeitigem Verstoß der ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung bei Gewährung von den Erwerb günstiger erscheinen lassender Vorteile i.R.d. Erwerbs von Arzneimitteln in einer Apotheke; Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung bei gleichzeitigem Verstoß der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Apotheke darf auf Erhebung der Rezeptgebühr nicht verzichten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuzahlungsgutscheine und Arzneimittelpreisbindung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Apotheke darf auf Erhebung der Rezeptgebühr nicht verzichten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung bei Gewährung von den Erwerb günstiger erscheinen lassender Vorteile i.R.d. Erwerbs von Arzneimitteln in einer Apotheke; Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung bei gleichzeitigem Verstoß der ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Versandapotheke lockt Kunden mit Rabatt in Höhe der Rezeptgebühr: Diese Praxis ist unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Apotheke darf auf Erhebung der Rezeptgebühr nicht verzichten

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Sanicare darf nicht auf Rezeptgebühr verzichten

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Versandapotheke darf auf Erhebung der Rezeptgebühr nicht verzichten

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Apotheke darf auf Erhebung der Rezeptgebühr nicht verzichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Apotheke darf nicht auf Erhebung der Rezeptgebühr verzichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 6
  • NVwZ-RR 2011, 529
  • NZS 2011, 704 (Ls.)
  • NZS 2012, 104
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 26/09

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09
    Durch die Preisbindung jedenfalls für verschreibungspflichtige (Fertig-)Arzneimittel soll einem ruinösen Wettbewerb unter den Apotheken vorgebeugt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 19.09.2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris Rdnr. 23 ("Arzneimittelpreisverordnung zielt mit ihren Vorschriften auf Verminderung von Preiswettbewerb unter den Apotheken"); BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 26/09 - ("Bonus-Taler"), juris Rdnr. 20 ("Die Bestimmungen [...] sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln"); Janda, Medizinrecht, S. 274); zugleich soll eine indirekte Steuerung der Zahl der am Markt ansässigen Apotheken, mithin ein Ausgleich für das Fehlen eines bedarfsorientierten Zulassungsverfahrens für Apotheken erreicht werden (vgl. Janda, Medizinrecht, S. 274).

    Der Zweck der für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindung, im Interesse einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung einen Wettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend auszuschließen, wird immer schon dann beeinträchtigt, wenn dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit der Abgabe eines Arzneimittels von einer Apotheke Vorteile gewährt werden, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke (vgl. auch BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 26/09 - ("Bonus-Taler"), juris Rdnr. 16).

    Das Verhalten des Klägers, der jedenfalls der ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung zur Einziehung und Verrechnung der Zuzahlung nicht nachkommt, stellt aber einen besonders deutlichen Verstoß gegen die Preisbindung dar, der gegenüber anderen in der Rechtsprechung diskutierten Modellen ("Bonus-Taler") klar zu Tage tritt: Bei den verschiedenen Bonus-Modellen, bei denen zuvor gesammelte Bonuspunkte auf den Kaufpreis für ein nichtverschreibungspflichtiges Produkt aus dem Angebot der Apotheker des Klägers angerechnet werden konnten, war bis zu der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 26/09 - ("Bonus-Taler")) umstritten, ob dabei ein Verstoß gegen die Preisbindung verwirklicht wurde.

    Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof - u. a. unter Bezugnahme auf die in der vorliegenden Sache ergangenen Entscheidungen des Senats in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - entschieden, dass ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann vorliegt, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt, sondern auch dann, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 26/09 - ("Bonus-Taler"), juris Rdnr. 16).

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2008 - 13 ME 61/08

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung durch einen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09
    Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2008 - 6 B 73/07 - abgelehnt; die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben (Beschl. d. Senats v. 20.06.2008 - 13 ME 61/08 -, juris).

    Diese vorgegebene Größe ist nämlich nach den arzneimittelpreisrechtlichen Vorschriften gerade der wirtschaftlichen Disposition der Apotheken entzogen (vgl. bereits den Beschl. d. Senats v. 20.06.2008 - 13 ME 61/08 -, juris Rdnr. 12).

    In beiden Fällen geht es letztlich um einen gesetzlich gerade nicht vorgesehen Rabatt auf den Apothekenabgabepreis für die Kunden bzw. die Versicherten in Höhe des Zuzahlungsbetrages, um sich gegenüber anderen Apotheken Wettbewerbsvorteile zu verschaffen (vgl. schon Beschl. d. Senats v. 20.06.2008 - 13 ME 61/08 -, juris Rdnr. 14).

    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat insoweit ausgeführt (Beschl. v. 20.06.2008 - 13 ME 61/08 -, juris Rdnr. 16):.

  • LG Osnabrück, 26.09.2006 - 18 O 487/06

    Zuzahlungsgutscheine einer Online-Versandhandels-Apotheke verstoßen nicht gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09
    Der Antrag einer Wettbewerbszentrale auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen diese Vorgehensweise des Antragstellers wurde mit Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 18. September 2006 - 18 O 487/06 - abgelehnt, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht anwendbar sei, sondern die Kooperation zwischen dem Antragsteller und den Krankenkassen ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei.

    Gleichwohl wird vertreten, dass die Rechtsfolge des § 69 Satz 1 SGB V unabhängig davon gilt, ob die betreffende Rechtsbeziehung sich letztlich im Rahmen des Krankenversicherungsrechts hält oder nicht (vgl. LG Osnabrück, Urt. v. 18.09.2006 - 18 O 487/06 -, www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 72/08

    Sparen Sie beim Medikamentenkauf!

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09
    Das Bundessozialgericht hat diese Frage verneint (Urt. v. 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R -, juris), während der Bundesgerichtshof sie bejahen möchte und deshalb den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen hat (Beschl. v. 09.09.2010 - I ZR 72/08 - (Sparen Sie beim Medikamentenkauf!), juris).
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - kein Herstellerrabatt auf durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09
    Das Bundessozialgericht hat diese Frage verneint (Urt. v. 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R -, juris), während der Bundesgerichtshof sie bejahen möchte und deshalb den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen hat (Beschl. v. 09.09.2010 - I ZR 72/08 - (Sparen Sie beim Medikamentenkauf!), juris).
  • OVG Niedersachsen, 16.10.2008 - 13 ME 162/08

    Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung bei Stundung der gesetzlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09
    Der dagegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist wiederum erfolglos geblieben (Beschl. d. Verwaltungsgerichts v. 20.08.2008; Beschl. d. Senats v. 16.10.2008 - 13 ME 162/08 -, juris).
  • VG Osnabrück, 17.03.2008 - 6 B 73/07
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09
    Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2008 - 6 B 73/07 - abgelehnt; die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben (Beschl. d. Senats v. 20.06.2008 - 13 ME 61/08 -, juris).
  • BVerfG, 19.09.2002 - 1 BvR 1385/01

    Zur Abgabe von Medikamenten in Krankenhauspackungsgröße in einer öffentlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09
    Durch die Preisbindung jedenfalls für verschreibungspflichtige (Fertig-)Arzneimittel soll einem ruinösen Wettbewerb unter den Apotheken vorgebeugt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 19.09.2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris Rdnr. 23 ("Arzneimittelpreisverordnung zielt mit ihren Vorschriften auf Verminderung von Preiswettbewerb unter den Apotheken"); BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 26/09 - ("Bonus-Taler"), juris Rdnr. 20 ("Die Bestimmungen [...] sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln"); Janda, Medizinrecht, S. 274); zugleich soll eine indirekte Steuerung der Zahl der am Markt ansässigen Apotheken, mithin ein Ausgleich für das Fehlen eines bedarfsorientierten Zulassungsverfahrens für Apotheken erreicht werden (vgl. Janda, Medizinrecht, S. 274).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09
    Zwar dürfen insoweit die Darlegungserfordernisse nicht überspannt werden, weil einem Rechtsanwalt Erkenntnisse über das in vergleichbaren Streitverfahren übliche Maß an Komplexität regelmäßig nicht ohne weiteres bekannt oder zugänglich sind (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rdnr. 17).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 94/11

    Werbung durch Anbietung einer Prämie in Form des "APOtalers" bei Einsendung oder

    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    Der Zweck der für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindung, zur Sicherstellung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln einen Wettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend auszuschließen, wird immer schon dann beeinträchtigt, wenn dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit der Abgabe eines Arzneimittels von einer Apotheke Vorteile gewährt werden, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 12).

    Diese spezifisch wettbewerbsrechtlichen Überlegungen schränken indessen den Anwendungsbereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung ersichtlich nicht ein; diese enthalten als solche auch weder einen Spürbarkeits- noch einen Bagatellvorbehalt, sondern regeln die Preisspannen auf den Handelsstufen und den Apothekenabgabepreis "centgenau" (vgl. dazu etwa Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 9 - 11).

    Der Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung führt mithin ohne weitere Voraussetzungen dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG, wonach die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, als erfüllt anzusehen sind (vgl. zur Anwendbarkeit des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG auch bei Verstößen gegen die auf § 78 AMG beruhende Arzneimittelpreisverordnung: Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 17).

    Zwar haben das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht unterschiedliche Ansätze, nämlich das Heilmittelwerberecht den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.07.2006 - I ZR 145/03 - ("Kunden werben Kunden"), juris Rdnr. 24 m. w. N.) und das Arzneimittelpreisrecht die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 - ("Unser Dankeschön für Sie"), juris Rdnr. 16 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10) .

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11

    Beachtung des Überschreitens der "Spürbarkeitsschwelle" bei einem gegen die

    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    Der Zweck der für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindung, zur Sicherstellung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln einen Wettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend auszuschließen, wird immer schon dann beeinträchtigt, wenn dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit der Abgabe eines Arzneimittels von einer Apotheke Vorteile gewährt werden, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 12).

    Diese spezifisch wettbewerbsrechtlichen Überlegungen schränken indessen den Anwendungsbereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung ersichtlich nicht ein; diese enthalten als solche auch weder einen Spürbarkeits- noch einen Bagatellvorbehalt, sondern regeln die Preisspannen auf den Handelsstufen und den Apothekenabgabepreis "centgenau" (vgl. dazu etwa Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 9 - 11).

    Der Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung führt mithin ohne weitere Voraussetzungen dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG, wonach die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, als erfüllt anzusehen sind (vgl. zur Anwendbarkeit des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG auch bei Verstößen gegen die auf § 78 AMG beruhende Arzneimittelpreisverordnung: Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 17).

    Zwar haben das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht unterschiedliche Ansätze, nämlich das Heilmittelwerberecht den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.07.2006 - I ZR 145/03 - ("Kunden werben Kunden"), juris Rdnr. 24 m. w. N.) und das Arzneimittelpreisrecht die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 - ("Unser Dankeschön für Sie"), juris Rdnr. 16 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10) .

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 95/11

    Arzneimittelpreisbindungsverstoß bei Ausgabe von Einkaufsgutschein mit einem

    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    Der Zweck der für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindung, zur Sicherstellung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln einen Wettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend auszuschließen, wird immer schon dann beeinträchtigt, wenn dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit der Abgabe eines Arzneimittels von einer Apotheke Vorteile gewährt werden, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 12).

    Diese spezifisch wettbewerbsrechtlichen Überlegungen schränken indessen den Anwendungsbereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung ersichtlich nicht ein; diese enthalten als solche auch weder einen Spürbarkeits- noch einen Bagatellvorbehalt, sondern regeln die Preisspannen auf den Handelsstufen und den Apothekenabgabepreis "centgenau" (vgl. dazu etwa Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 9 - 11).

    Der Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung führt mithin ohne weitere Voraussetzungen dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG, wonach die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, als erfüllt anzusehen sind (vgl. zur Anwendbarkeit des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG auch bei Verstößen gegen die auf § 78 AMG beruhende Arzneimittelpreisverordnung: Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 17).

    Zwar haben das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht unterschiedliche Ansätze, nämlich das Heilmittelwerberecht den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.07.2006 - I ZR 145/03 - ("Kunden werben Kunden"), juris Rdnr. 24 m. w. N.) und das Arzneimittelpreisrecht die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 - ("Unser Dankeschön für Sie"), juris Rdnr. 16 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10) .

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2012 - 13 ME 142/12

    Überschreiten der Eingriffsschwelle der zuständigen Apothekerkammer für den

    Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

    Der Zweck der für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindung, zur Sicherstellung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln einen Wettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend auszuschließen, wird immer schon dann beeinträchtigt, wenn dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit der Abgabe eines Arzneimittels von einer Apotheke Vorteile gewährt werden, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 12).

    Diese spezifisch wettbewerbsrechtlichen Überlegungen schränken indessen den Anwendungsbereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung ersichtlich nicht ein; diese enthalten als solche auch weder einen Spürbarkeits- noch einen Bagatellvorbehalt, sondern regeln die Preisspannen auf den Handelsstufen und den Apothekenabgabepreis "centgenau" (vgl. dazu etwa Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 9 - 11).

    Der Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung führt mithin ohne weitere Voraussetzungen dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG, wonach die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, als erfüllt anzusehen sind (vgl. zur Anwendbarkeit des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG auch bei Verstößen gegen die auf § 78 AMG beruhende Arzneimittelpreisverordnung: Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 17).

    Zwar haben das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht unterschiedliche Ansätze, nämlich das Heilmittelwerberecht den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.07.2006 - I ZR 145/03 - ("Kunden werben Kunden"), juris Rdnr. 24 m. w. N.) und das Arzneimittelpreisrecht die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 - ("Unser Dankeschön für Sie"), juris Rdnr. 16 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10).

  • VG Braunschweig, 23.05.2012 - 5 A 34/11

    Apotheken-Taler; Arzneimittelpreisbindung; Ermessen; geringwertige Kleinigkeit;

    Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG nicht auf Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz selbst, sondern erfasst auch Verstöße gegen die auf dem Arzneimittelgesetz basierenden Rechtsverordnungen und damit gegen die auf § 78 AMG beruhende Arzneimittelpreisverordnung (vgl. Nds. OVG, B. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

    Sie enthalten weder einen Spürbarkeits- noch einen Bagatellvorbehalt, sondern regeln die Preisspannen auf den Handelsstufen und den Apothekenabgabepreis "centgenau" (vgl. dazu Nds. OVG, B. v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rn. 9 - 11; B. v. 08.07.2011, a.a.O.).

    "Zwar haben das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht unterschiedliche Ansätze, nämlich das Heilmittelwerberecht den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.07.2006 - I ZR 145/03 - ("Kunden werben Kunden"), juris Rdnr. 24 m. w. N.) und das Arzneimittelpreisrecht die Sicherstellung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 - ("Unser Dankeschön für Sie"), juris Rdnr. 16 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10).

  • VG Lüneburg, 11.04.2017 - 6 B 19/17

    Apotheke; Bonus-Bon; Gutschein; verschreibungspflichtige Arzneimittel

    Nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung immer schon dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. März 2011 -13 LA 157/09 -, juris 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris).

    Es soll einem ruinösen Wettbewerb unter den Apotheken vorgebeugt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss v. 19.09.2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris Rdnr. 23 ; BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 26/09 - ("Bonus-Taler"), juris Rdnr. 20 ("Die Bestimmungen [...] sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln"); Janda, Medizinrecht, S. 274) und zugleich soll eine indirekte Steuerung der Zahl der am Markt ansässigen Apotheken erreicht werden (vgl. Janda, Medizinrecht, S. 274; Nds. OVG, Beschluss vom 22. März 2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnr. 10).

  • OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11

    Wettbewerbsverstoß: Verletzung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung durch die

    Zu Recht hat das Landgericht im Anschluss an den Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.06.2008 (13 ME 61/08, GRUR-RR 2008, 452, 453; in der Hauptsache bestätigt durch Beschl. v. 22.03.2011, 13 LA 157/09, A & R 2011, 139, ebenso Gröning, a.a.O., § 7 HWG Rn. 40) in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Verstoß liege darin, dass der Beklagte die Zuzahlung nicht in vollem Umfang einziehe und er durch diesen wirtschaftlich von ihm getragenen Zuzahlungsverzicht der Abgabepreis des Arzneimittels wirtschaftlich geschmälert wird; der Apothekenabgabepreis als vom Apotheker als allein nach öffentlichem Recht vorgegebene und von ihm zu beachtende Größe ist der wirtschaftlichen Disposition des Apothekers gerade entzogen.

    Die geringe wirtschaftliche Bedeutung der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel war denn auch (mit) Anlass für den Gesetzgeber, diese von der Preisbindung auszunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.03.2011, 13 LA 157/09, Rn. 10 in Juris).

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2017 - 13 ME 122/17

    Arzneimittelpreisbindung; Berufsausübung; Gleichbehandlung im Unrecht;

    Der Zweck der für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindung, im Interesse einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung einen Wettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend auszuschließen, wird immer schon dann beeinträchtigt, wenn dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels von einer Apotheke Vorteile gewährt werden, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen als in einer anderen Apotheke (vgl. Senatsbeschl. v. 22.3.2011 - 13 LA 157/09, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 14 LA 1/22

    Apotheke; Bonusbon; Preisbindung; Verschreibungspflicht; Wegebon; Wertbon

    Der Zweck der für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindung, im Interesse einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung einen Wettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend auszuschließen, wird immer schon dann beeinträchtigt, wenn dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels von einer Apotheke Vorteile gewährt werden, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen als in einer anderen Apotheke (vgl. Senatsbeschl. v. 22.3.2011 - 13 LA 157/09, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.07.2011 - 1 M 95/11

    Apotheken-Bonus bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln

    Die Eignung des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG als Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung wird damit nicht schlüssig in Frage gestellt, zumal die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes durch den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 22. März 2011 (- 13 LA 157/09 - juris) gestützt wird.

    Die Arzneimittelpreisbindung solle darüber hinaus im Interesse einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten, dass alle Apotheken ein wirtschaftliches Auskommen hätten und nicht durch ruinösen Preiswettbewerb vom Markt verdrängt würden (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 22. März 2011, a. a. O., Rdnr. 17).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.2012 - LBG-H A 10353/12

    Apotheker dürfen keine "Rezeptprämie" gewähren

  • LBerG Heilberufe Rheinland-Pfalz, 08.10.2012 - LBGH A 10353/12

    Apotheke, Apothekenabgabepreis, Apotheker, Arzneimittel,

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