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   OVG Niedersachsen, 23.03.2000 - 10 M 4629/99   

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https://dejure.org/2000,7546
OVG Niedersachsen, 23.03.2000 - 10 M 4629/99 (https://dejure.org/2000,7546)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.03.2000 - 10 M 4629/99 (https://dejure.org/2000,7546)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. März 2000 - 10 M 4629/99 (https://dejure.org/2000,7546)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Duldung - Auflage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32a AuslG; § 56 Abs. 3 AuslG
    Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe; Duldungsverfügung mit Aufforderung der Meldung in Erstaufnahmeeinrichtung als selbstständig anfechtbare Auflage; Fehlende Ermächtigungsgrundlage aufgrund räumlicher Begrenzung einer Vorschrift; Analoge Anwendbarkeit der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 44 Abs. 6; AuslG § 56 Abs. 3 S. 2; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5
    D (A), Kosovo, Albaner, Umverteilung, Zuweisung, Bürgerkriegsflüchtlinge, Duldung, Auflagen, Nebenbestimmungen, Anfechtbarkeit, Räumliche Beschränkung, Erlasslage, Sofortvollzug, Analogie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe; Duldungsverfügung mit Aufforderung der Meldung in Erstaufnahmeeinrichtung als selbstständig anfechtbare Auflage; Fehlende Ermächtigungsgrundlage aufgrund räumlicher Begrenzung einer Vorschrift; Analoge Anwendbarkeit der ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin, 05.04.1995 - 8 S 577.94

    Zuständigkeitsfragen und Verteilungsfragen zwischen den einzelnen Bundesländern

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.2000 - 10 M 4629/99
    Dabei kann es auf sich beruhen, ob sich die Annahme einer im Wege der Analogie zu schließenden Gesetzeslücke schon deshalb verbietet, weil der Gesetzgeber zwischen einzelnen Ausländergruppen differenzierende Regelungen geschaffen hat, die es dann auch gruppenspezifisch einzuhalten gilt (so BayVGH, a.a.O.), oder ob das System der Subsidiarität der für die örtliche Ausländerbehörde anzunehmenden Zuständigkeit das Vorhandensein einer Regelungslücke ausschließt (dazu OVG Berlin, Beschl. v. 5.4.1995 - 8 S 577.94/8 M 26.94 -, InfAuslR 1995, 257).
  • VGH Bayern, 16.02.2000 - 10 CS 99.3292
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.2000 - 10 M 4629/99
    Die in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG angesprochenen weiteren Bedingungen und Auflagen können sich daher nur im Rahmen der räumlichen Beschränkung von Satz 1 der Vorschrift bewegen und diese gegebenenfalls weiter modifizieren oder einschränken, dürfen dieser aber nicht widersprechen oder diese gar in ihr Gegenteil umändern (ebenso BayVGH, Beschl. v. 16.2.2000 - 10 CS 99.3292 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - 19 B 2364/03

    D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung,

    OVG, Urteil vom 16.11.2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57, und Beschluss vom 23.3.2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241, Juris, Rdn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 16.2.2000 - 10 CS 99.3290 -, InfAuslR 2000, 223.
  • VG Osnabrück, 27.11.2009 - 5 A 72/09

    Beschränkung, räumliche; Duldung; Umverteilung, länderübergreifende;

    Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. 11, S. 89 f., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.) , kann nach der überwiegenden Rechtsprechung dem klägerischen Begehren nur dadurch zum Erfolg verholfen werden, dass den Klägern vom Beklagten eine (weitere) Duldung erteilt wird, die den (zusätzlichen) Aufenthalt in Niedersachsen, und damit auch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Wohnsitznahme ermöglicht (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 ff.).".

    Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.03.2000, 10 M 4629/99, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 02.07.2003, a.a.O., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.) , kann der Kläger seinem Begehren nur dadurch zum Erfolg verhelfen, indem er bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Duldung stellt (OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2004, 9 LB 156/04, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.).

  • VG Braunschweig, 06.04.2005 - 6 B 113/05

    Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Änderung oder

    Nach früherem Recht war das als Nebenbestimmung zur Duldung eingesetzte Beschäftigungsverbot selbst als ein der Vollstreckung fähiger bundesrechtlicher Grundverwaltungsakt konzipiert, der unstreitig als selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt begriffen worden war (vgl. dazu etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.03.2000 - 10 M 4629/99 - m. w. Nw.) und der ebenso unstreitig zumindest in den Fällen unmittelbar gesetzlich begründeter Ausreiseverpflichtung auch nicht der Durchsetzung eines anderen Verwaltungsaktes diente.
  • VG Göttingen, 22.05.2000 - 3 B 3171/00

    Verpflichtung zur vorläufigen befristeten Duldung; Verpflichtung einer Behörde zu

    Da es im vorliegenden Fall - wie dargelegt - eine asylverfahrens- oder ausländerrechtlich verbindliche Festlegung, wo die Antragsteller ihren Wohnsitz zu nehmen haben, gerade nicht gibt und eine (rechtspolitisch wünschenswerte) bundesländerübergreifende Verteilung illegal eingereister Kosovo-Roma, die bewußt keinen Asylantrag gestellt bzw. - wie die Antragsteller - ihre möglichen Asylgesuche vor Stellung formeller Asylanträge rechtswirksam zurückgenommen haben, mangels gesetzlicher Grundlage im AuslG nicht durchführbar wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.03.2000 - 10 M 4629/99 - in Abänderung der bisherigen Spruchpraxis der Kammer, etwa Beschluss vom 14.07.1999 - 3 B 3229/99 -, NVwZ-Beilage 1 4/2000 S. 39), gäbe es auch für eine "Rückführung" der Antragsteller von Niedersachsen nach Bayern keine gesetzliche Grundlage.
  • VG Gera, 05.05.2003 - 4 K 2525/02

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Duldung; anderes Bundesland; Reiseunfähigkeit

    Diese Befugnis der Ausländerbehörde findet jedoch ihre Grenze im Gesetz selbst, namentlich im § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG, wonach die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes, im Falle des Ausspruches durch die Beklagte also auf das Gebiet des Freistaates Thüringen beschränkt ist (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23. März 2000, 10 M 4629/99, zitiert nach Juris).
  • VG Göttingen, 23.09.2002 - 3 B 3331/02

    Aufenthaltsbereich; Härtefall; räumliche Begrenzung; räumlicher Geltungsbereich;

    Die in § 56 Abs. 3 Satz 2 angesprochenen weiteren Bedingungen und Auflagen können sich daher nur im Rahmen der räumlichen Beschränkung von Satz 1 der Vorschrift bewegen und diese ggf. modifizieren oder einschränken, dürfen dieser aber nicht widersprechen oder diese gar in ihr Gegenteil verkehren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.3.2000 - 10 M 4629/99 -, Nds. Rpfl. 2000, 241/242; Heidelmann in DVBl. 2001, 685/700 zu III. 2.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2000 - 13 S 3017/00

    Länderübergreifende Verteilung geduldeter Ausländer ohne Rechtsgrundlage

    Aus alledem folgt, dass die in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG angesprochenen Nebenbestimmungen sich nur im Rahmen der räumlichen Beschränkung der Duldung auf das Gebiet des Landes bewegen und diese gegebenenfalls weiter einschränken können, aber keine Handhabe dafür bieten, den Ausländer einem anderen Bundesland zuzuweisen (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 16.2.2000, NVwZ-Beil. 2000, 67 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.3.2000 - 10 M 4629/99).
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