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   OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01   

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OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01 (https://dejure.org/2002,13090)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.04.2002 - 2 LB 3476/01 (https://dejure.org/2002,13090)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. April 2002 - 2 LB 3476/01 (https://dejure.org/2002,13090)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Eigenbeteiligung bei wahlärztlichen Leistungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 74a Abs 1 GG; Art 33 Abs 5 GG; § 87c BG ND; § 87 Abs 1 S 1 BG ND; § 6 Abs 1 Nr 6 BhV; § 178e VVG
    Alimentation; Anpassungsanspruch; Beamtenrecht; Beihilfe; Fürsorgepflicht; Gesetzgebungskompetenz; Krankenhausbehandlung; Krankenversicherung; Rückwirkung; Verfassungsmäßigkeit; Vertrauensschutz; ärztliche Wahlleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89

    Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01
    Mit diesen stellt der Bundesbesoldungsgesetzgeber den Beamten und Richtern nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende, angemessene Krankenversicherung abschließen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207, 208 f.).

    Die Fürsorgepflicht gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die den Beamten und Richtern entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 209).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208; Entscheidung von 25.6.1987, aaO, 345, 346) gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für die Beamten und Richter an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung ("Beihilfestandard") in Bund und Ländern dergestalt orientiert, dass die Beihilfefähigkeit bundesweit als notwendig und angemessen anerkannter Aufwendungen im Krankheitsfalle, die zum Kern der Leistungsgewährung gehören, nicht generell ausgeschlossen wird.

    Dies wird dann der Fall sein, wenn das Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht, das den Beihilfestandard festschreibt, deutliche Einbuße erleidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 212).

    Im Rahmen dieses Verfahrens kann offen bleiben, ob der generelle Ausschluss von Beihilfen zu den Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO; SaarlVerfGH, Urt. v. 17.12.1996, aaO; HbgVerfG, Urt. v. 19.4.1999 - HVerfG 17/98 -, NVwZ 2000, 187; BVerfG, Beschl. v. 9.7.1999 - 2 BvR 1207/99 -, abgedruckt in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 124; Präve, aaO, 397 ff.).

    Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und Richtern sowie deren Familien einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der Kosten einer im Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten "beihilfekonformen" Krankenversicherung sicherstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 98 f.; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208 f.).

    Eine Verletzung des Alimentationsprinzips wäre dann denkbar, wenn die Beihilfeberechtigten im konkreten Einzelfall derart viele Mittel aufwenden müssten, dass die ihnen verbliebenen Besoldungsanteile keine amtsangemessene Lebensführung mehr garantieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 100; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 210).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01
    Besoldung und Versorgung dienen der Erfüllung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips, das den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und Richtern sowie ihren Familien amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, 98).

    Das System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 98).

    Die Beihilfegewährung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 99 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 101) fordert die Fürsorgepflicht zwar nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang.

    Gewisse Friktionen und Ungereimtheiten im Zusammenspiel zwischen Beihilfe und Krankenversicherungsleistungen haben die Beamten und Richter hinzunehmen, sofern sie nicht mit unzumutbaren Kosten und Risiken verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 101 f.).

    Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und Richtern sowie deren Familien einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der Kosten einer im Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten "beihilfekonformen" Krankenversicherung sicherstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 98 f.; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208 f.).

    Eine Verletzung des Alimentationsprinzips wäre dann denkbar, wenn die Beihilfeberechtigten im konkreten Einzelfall derart viele Mittel aufwenden müssten, dass die ihnen verbliebenen Besoldungsanteile keine amtsangemessene Lebensführung mehr garantieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 100; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 210).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01
    Im Fall des § 87 c Abs. 3 NBG a.F. liegt nach Auffassung des Senats eine sogenannte unechte Rückwirkung eines Gesetzes vor, da die Vorschrift auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. zur unechten Rückwirkung BVerfG, Urt. v. 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschl. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, 273).

    Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.7.1985, aaO; Beschl. v. 10.12.1985, aaO).

    Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf Grund seines weiten Spielraums politischen Ermessens grundsätzlich befugt ist, eine gesetzliche Regelung alsbald wirksam werden zu lassen, so dass seine gesetzgeberischen Zielsetzungen schnell verwirklicht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985, aaO, 255, 274).

  • VerfGH Saarland, 17.12.1996 - Lv 3/95

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen der Beamten für Wahlleistungen bei stationärer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01
    Aber ebensowenig wie sich die Vorschrift ausdrücklich auf ein vollumfängliches Entfallen des Beihilfeanspruchs bezieht, schließt sie die Anpassung auf Grund eines nur teilweisen Wegfalls des Beihilfeanspruchs aus (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 28.5.1997 - 12 O 214/96 -, zitiert nach juris; Präve, VersR 1998, 397, 399; Honsell, Berliner Kommentar zum VVG, § 178 e RdNr. 1; OLG München, Urt. v. 30.11.1999 - 25 U 3487/99 -, VersR 2000, 575; zweifelnd SaarlVerfGH, Urt. v. 17.12.1996 - Lv 3/95 -, NVwZ-RR 1997, 449, 457).

    Im Rahmen dieses Verfahrens kann offen bleiben, ob der generelle Ausschluss von Beihilfen zu den Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO; SaarlVerfGH, Urt. v. 17.12.1996, aaO; HbgVerfG, Urt. v. 19.4.1999 - HVerfG 17/98 -, NVwZ 2000, 187; BVerfG, Beschl. v. 9.7.1999 - 2 BvR 1207/99 -, abgedruckt in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 124; Präve, aaO, 397 ff.).

    Führt dagegen die Reduzierung des Beihilfeumfangs lediglich zu einer Verteuerung der gewünschten komplementären Versicherung und löst dies den durchführbaren Entschluss aus, auf medizinische Leistungen oberhalb des Niveaus der allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 BPflV zu verzichten, so ist die Dispositionsfreiheit nicht eingeengt und der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt (vgl. SaarlVerfGH, Urt. v. 17.12.1996, aaO, 449, 458).

  • LG Saarbrücken, 28.05.1997 - 12 O 214/96
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01
    Aber ebensowenig wie sich die Vorschrift ausdrücklich auf ein vollumfängliches Entfallen des Beihilfeanspruchs bezieht, schließt sie die Anpassung auf Grund eines nur teilweisen Wegfalls des Beihilfeanspruchs aus (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 28.5.1997 - 12 O 214/96 -, zitiert nach juris; Präve, VersR 1998, 397, 399; Honsell, Berliner Kommentar zum VVG, § 178 e RdNr. 1; OLG München, Urt. v. 30.11.1999 - 25 U 3487/99 -, VersR 2000, 575; zweifelnd SaarlVerfGH, Urt. v. 17.12.1996 - Lv 3/95 -, NVwZ-RR 1997, 449, 457).

    Die Gesetzgebungsmaterialien belegen mithin, dass Entfallen des Beihilfeanspruchs im Sinne des § 178 e Satz 1 VVG jedweden Wegfall bislang bewilligter Beihilfeleistungen und damit jede mögliche Verschlechterung der Beihilfeansprüche bedeutet, demgemäss auch den Wegfall der generellen Beihilfefähigkeit von Aufwendungen und von bestimmten, in den Beihilfevorschriften genannten beihilfefähigen Aufwendungen umfasst (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 28.5.1997, aaO; Präve, aaO, 397, 399 f.).

    Sofern die von einer nachteiligen Änderung der Beihilfeleistungen, zum Beispiel der - wie hier - teilweisen oder sogar gänzlichen Streichung der Beihilfefähigkeit von stationären Wahlleistungen, betroffenen Beamten und Richter innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung der Beihilfebestimmungen bei ihrem Versicherer einen Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes stellen, haben sie demnach gegenüber dem Versicherer einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch, wobei der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren hat (vgl. § 178 e Satz 2 VVG und LG Saarbrücken, Urt. v. 28.5.1997, aaO; OLG München, Urt. v. 30.11.1999, aaO; Honsell, aaO, § 178 e RdNr. 3; Präve, aaO, 397, 400).

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01
    Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenen Recht kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ 1996, 712, m.w.N.).

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die zu klärenden Fragen nachwirken, etwa weil die außer Kraft getretene Vorschrift nach einer Übergangsregelung für einen nicht überschaubaren Personenkreis der Sache nach fortgilt und dies von allgemeiner Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, aaO, m.w.N.).

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01
    Demgegenüber hat der Bund im Bereich der Beihilfe im Landesbereich seine ihm durch Art. 74 a GG verliehene Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft (vgl. BVerwG, Entscheidung vom 25.6.1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345, 348).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208; Entscheidung von 25.6.1987, aaO, 345, 346) gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für die Beamten und Richter an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung ("Beihilfestandard") in Bund und Ländern dergestalt orientiert, dass die Beihilfefähigkeit bundesweit als notwendig und angemessen anerkannter Aufwendungen im Krankheitsfalle, die zum Kern der Leistungsgewährung gehören, nicht generell ausgeschlossen wird.

  • OLG München, 30.11.1999 - 25 U 3487/99

    Krankenversicherung; Allgemeine Versicherungsbedingungen; Krankheitskostentarif;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01
    Aber ebensowenig wie sich die Vorschrift ausdrücklich auf ein vollumfängliches Entfallen des Beihilfeanspruchs bezieht, schließt sie die Anpassung auf Grund eines nur teilweisen Wegfalls des Beihilfeanspruchs aus (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 28.5.1997 - 12 O 214/96 -, zitiert nach juris; Präve, VersR 1998, 397, 399; Honsell, Berliner Kommentar zum VVG, § 178 e RdNr. 1; OLG München, Urt. v. 30.11.1999 - 25 U 3487/99 -, VersR 2000, 575; zweifelnd SaarlVerfGH, Urt. v. 17.12.1996 - Lv 3/95 -, NVwZ-RR 1997, 449, 457).

    Sofern die von einer nachteiligen Änderung der Beihilfeleistungen, zum Beispiel der - wie hier - teilweisen oder sogar gänzlichen Streichung der Beihilfefähigkeit von stationären Wahlleistungen, betroffenen Beamten und Richter innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung der Beihilfebestimmungen bei ihrem Versicherer einen Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes stellen, haben sie demnach gegenüber dem Versicherer einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch, wobei der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren hat (vgl. § 178 e Satz 2 VVG und LG Saarbrücken, Urt. v. 28.5.1997, aaO; OLG München, Urt. v. 30.11.1999, aaO; Honsell, aaO, § 178 e RdNr. 3; Präve, aaO, 397, 400).

  • BVerfG, 09.03.2000 - 2 BvL 8/99

    Stufe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat für den hier vorliegenden Fall der Kollision von Sachkompetenzen eines Landes einerseits mit ebensolchen des Bundes andererseits wiederholt entschieden, dass unter den Gesichtspunkten Rechtssicherheit und Bundestreue die Ausübung einer Sachkompetenz nur im Falle des offenbaren Missbrauchs unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -, DVBl. 2000, 1117, 1118; Urt. v. 19.10.1982 - 2 BvF 1/81 -, BVerfGE 61, 149, 205; Urt. v. 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 99; Urt. v. 1.12.1954 - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115, 140).

    Mittelbare Auswirkungen einer kompetenzgerechten Landesregelung auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung sind danach unterhalb der Schwelle des gezielten Missbrauchs verfassungsrechtlich nicht relevant (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.2000, aaO).

  • VerfG Hamburg, 19.04.1999 - HVerfG 17/98

    Prüfung der Vereinbarkeit des in § 6 Nr. 6 S. 2 Hamburgische Verordnung über die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01
    Im Rahmen dieses Verfahrens kann offen bleiben, ob der generelle Ausschluss von Beihilfen zu den Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO; SaarlVerfGH, Urt. v. 17.12.1996, aaO; HbgVerfG, Urt. v. 19.4.1999 - HVerfG 17/98 -, NVwZ 2000, 187; BVerfG, Beschl. v. 9.7.1999 - 2 BvR 1207/99 -, abgedruckt in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 124; Präve, aaO, 397 ff.).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 09.07.1999 - 2 BvR 1207/99

    Ausschluß der Beihilfe für Wahlleistungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1201/99

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch die in G131 § 53 enthaltene

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • VGH Bayern, 15.09.1995 - 3 B 94.2210
  • VG Lüneburg, 04.11.2005 - 1 A 250/05

    Alimentationsprinzip; Fürsorgepflicht; Vertrauensschutz; Wahlleistung

    Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber seine im Bereich der Beihilfe im Landesbereich bestehende Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

    Zwar ist die Ausübung einer landesrechtlichen Gesetzgebungsbefugnis im Falle einer Kollision von Sachkompetenzen eines Landes einerseits mit ebensolchen Kompetenzen des Bundes andererseits unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Bundestreue im Falle eines offenbaren Missbrauchs unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff.; BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - BVerwG 2 C 24.02 -,DÖD 2004, 82 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

    Dem Interesse des Landes Niedersachsens an der mit der Abschaffung der Ausnahmeregelung zu erwartenden Haushaltsersparnis (siehe dazu LT-Drs. 15/1340, S. 8) durfte der Gesetzgeber gegenüber dem Interesse des Beamten bzw. Versorgungsempfängers an der Weitergeltung einer Regelung, die eine nicht von Art. 33 Abs. 5GG erfasste Leistung betrifft, den Vorrang einräumen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 7.7.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff. m. w. N.), zumal der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten politischen Ermessens grundsätzlich befugt ist, eine gesetzliche Regelung alsbald wirksam werden zu lassen um sein gesetzgeberisches Ziel, hier die Entlastung des Landeshaushalts, möglichst schnell verwirklichen zu können (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.4.2002 - 2 LB 3476/01 -).

  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99

    Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig

    Die Kammer folgt wegen der durch das Alimentationsprinzip veranlassten Bindungen der Beihilfe daher weder der Argumentation des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in der Stellungnahme vom 14. Juni 2002 noch dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteile vom 23. April 2002 - 2 LB 3367/01 und 2 LB 3476/01 -, soweit darauf abgestellt wird, die Regelungen zur Kostendämpfung seien zumutbar, weil mit ihnen eine geringere Belastung als 1 v. H. der Bruttobezüge verbunden sei.
  • VG Göttingen, 07.06.2002 - 3 A 3379/00

    Alimentationsprinzip; Auslegung; Beihilfe; Beihilfestandards; Fürsorgeprinzip;

    Der Abzug der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale ist rechtswidrig, wenn alle geltend gemachten Aufwendungen vor dem 01.02.1999 entstanden sind (entgegen Nds.OVG, Urteile vom 23.04.2002 - 2 LB 3367/01 - und - 2 LB 3476/01 -).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale durch Art. 14 Nr. 2 HBegleitG 1999 ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; insofern teilt der Einzelrichter die Auffassung der Verwaltungsgerichte Göttingen (Urteil vom 20.03.2000 - 3 A 3297/99 -) und Oldenburg (Urteil vom 28.01.2001 - 6 A 3510/99 -, Nds.RPfl. 2001, 384) sowie des Nds.OVG (Urteile vom 23.04.2002 - 2 LB 3367/01 - und - 2 LB 3476/01 -).

  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2162/06

    Kostendämpfungspauschale

    Die Kammer folgt wegen der durch das Alimentationsprinzip veranlassten Bindungen der Beihilfe daher weder der Argumentation des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in der Stellungnahme vom 14. Juni 2002 noch dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteile vom 23. April 2002 - 2 LB 3367/01 und 2 LB 3476/01 -, soweit darauf abgestellt wird, die Regelungen zur Kostendämpfung seien zumutbar, weil mit ihnen eine geringere Belastung als 1 v. H. der Bruttobezüge verbunden sei.
  • VG Oldenburg, 30.04.2004 - 6 A 3610/02

    Kein Schadensersatz oder regelmäßige Beihilfeleistungen wegen des Wegfalls der

    Denn dies ist durch die Rechtsentwicklung in den Bundesländern überholt, da zahlreiche Bundesländer die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen nunmehr ausgeschlossen haben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. April 2002 - 2 LB 3476/01 - Nds. VBl. 2003, 20).
  • VG Hannover, 07.02.2003 - 13 A 3167/02

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Aufwendungen; Beamter; Beihilfe;

    Der Dienstherr darf mithin die Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 23.04.2002 - 2 LB 3476/01).
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