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   OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18   

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OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18 (https://dejure.org/2018,13177)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.05.2018 - 5 ME 32/18 (https://dejure.org/2018,13177)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 5 ME 32/18 (https://dejure.org/2018,13177)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG
    Ausschreibung und Übertragung des Amts des Präsidenten des Oberlandesgerichts auf einen Bewerber i.R.d. Auswahlverfahrens einer Beförderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschreibung und Übertragung des Amts des Präsidenten des Oberlandesgerichts auf einen Bewerber i.R.d. Auswahlverfahrens einer Beförderung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtStG § 9 ; GG Art. 33 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2 ; BeamtStG § 9
    Ausschreibung und Übertragung des Amts des Präsidenten des Oberlandesgerichts auf einen Bewerber i.R.d. Auswahlverfahrens einer Beförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschwerden in den Verfahren um die Besetzung der Präsidentenstelle bei dem Oberlandesgericht Celle erfolglos

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (36)

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17

    Amt der Besoldungsgruppe R 4 als ein um zwei Stufen höheres Statusamt als ein Amt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18
    Ebenso ist etwa auch in Fällen, in denen sich ein Richter oder ein Beamter erfolglos um eine für ihn geringer wertige Stelle beworben hat und statt seiner ein Bewerber, der im Vergleich zu ihm ein geringer wertiges Amt innehat, in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Inhabers des höherwertigen Amtes verstößt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn 15 ff.).

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

    Sofern sich die Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist die Beurteilung des Bewerbers in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weil dem die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde liegt, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Anforderungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn 15 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 6; Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

    Der Grundsatz vom höheren Statusamt ist auch in den Fällen zu beachten, in denen sich - wie hier die Beigeladene - ein Beamter oder ein Richter um eine für ihn geringer wertige Stelle beworben hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 17 ff.).

    Der vorgenannte Grundsatz kann indes nicht ausnahmslos bzw. schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18
    Denn mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn 13).

    Es lägen zwingende Gründe vor, die es zuließen, auch bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen einen unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen der Beurteilungen (so genannte ausschärfende Betrachtung) vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.10.2012, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn 60; Beschluss vom 9.8.2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn 81).

    Ein zwingender Grund in dem vorgenannten Sinne ist - wie der Antragsteller zutreffend ausgeführt hat - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit in dem angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.10.2012, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 9.8.2016, a. a. O., Rn 81).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18
    Der Dienstherr darf das jeweilige Amt nur dem Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21).

  • OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18

    Prüfung der Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18
    Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn 2; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn 17).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18

    Beförderungsrichtlinien; Beurteilungsrichtlinien; Regelbeurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18
    Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn 2; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn 17).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18
    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn 10).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18
    Sofern sich die Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist die Beurteilung des Bewerbers in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weil dem die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde liegt, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Anforderungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn 15 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 6; Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

    Der vorgenannte Grundsatz kann indes nicht ausnahmslos bzw. schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1998 - 12 B 2446/98

    Amt eines politischen Beamten; Ministerialdirektor; Besetzung einer Planstelle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18
    Demzufolge ist auch bereits bei der Auswahl einer Staatssekretärin der in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG statuierte Leistungsgrundsatz zu beachten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.1998 - 12 B 2446/98 -, juris Rn 3).

    Der Grundsatz der Bestenauslese wird insoweit zwar von vornherein begrenzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.1998, a. a. O., Rn 3), ist jedoch gleichwohl im Übrigen zu beachten.

  • BVerfG, 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16

    Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18
    Es lägen zwingende Gründe vor, die es zuließen, auch bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen einen unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen der Beurteilungen (so genannte ausschärfende Betrachtung) vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.10.2012, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn 60; Beschluss vom 9.8.2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn 81).

    Ein zwingender Grund in dem vorgenannten Sinne ist - wie der Antragsteller zutreffend ausgeführt hat - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit in dem angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.10.2012, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 9.8.2016, a. a. O., Rn 81).

  • OVG Niedersachsen, 06.02.2017 - 5 ME 172/16

    Auswahlverfahren; Beschränkung; Bewerberkreis; Organisationsermessen; sachlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18
    Eine solche Beschränkung des Bewerberkreises ist zulässig, solange sie sachgerechten Kriterien folgt und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris Rn 14; Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017 - 5 ME 172/16 -, juris Rn 9 m. w. N.).

    Insbesondere eine nur auf bestimmte örtliche Dienststellen beschränkte Zulassung von Bewerbern erfordert eine nachvollziehbare und plausible Begründung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017, a. a. O., Rn 9 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 212/11

    Berücksichtigung von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern i.R.d.

  • OVG Sachsen, 06.05.2013 - 2 B 322/13

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle eines

  • OVG Niedersachsen, 05.06.2015 - 5 ME 93/15

    Auswahlverfahren; ausschärfende Betrachtung; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag;

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 28.14

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 3 CE 17.434

    Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Finanzgerichts München

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2017 - 5 ME 153/17

    Dienstliche Beurteilung einer zur Gleichstellungsbeauftragten bestellten Beamtin

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 11.09

    Nachzeichnung; fiktive Fortschreibung; dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung;

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07

    Von Art 33 Abs 2 GG geforderter Leistungsbezug ist auch bei Festlegung des

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • BVerfG, 23.06.2015 - 2 BvR 161/15

    Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15

    Konkurrenz zwischen Beamtin und Seiteneinsteiger aus der privaten Wirtschaft;

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • BVerwG, 21.12.2017 - 2 VR 3.17
  • BVerfG, 04.07.2018 - 2 BvR 1207/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung

    Die von ihm angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben sowohl in erster (VG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 B 11230/17 -, juris) als auch in zweiter Instanz (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 5 ME 32/18 -, juris) ohne Erfolg.
  • OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18

    Bewerberfeld; Bewerberkreis; Landeskinder; Organisationsgrundentscheidung

    Es entspricht ständiger - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter - verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Dienstherr im Rahmen der ihm (von Verfassungs wegen) zukommenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert ist, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches (Status-)Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen; eine im Rahmen der Organisationsgrundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises ist demnach zulässig, solange sie sachgerechten Kriterien folgt und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris Rn. 6; Kammerbeschluss vom 20.9.2007, a. a. O., Rn. 13f.; Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017 - 5 ME 172/16 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23.5.2018 - 5 ME 32/18 -, juris Rn. 26).

    Wenn sich auf eine solche beschränkte Stellenausschreibung ein Beförderungs- (oder Versetzungs-)Bewerber bewirbt, der im Dienst eines anderen Bundeslandes oder des Bundes steht, und wenn dessen Bewerbung unter Hinweis auf die "Landeskinder" - Beschränkung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wird, kann er insoweit um verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachsuchen und anhand der zeitlich vor der Ausschreibung niedergelegten Erwägungen des Dienstherrn eine Überprüfung dahingehend erwirken, ob das Bewerberfeld aus sachlichem Grund - etwa aus haushaltsrechtlichen bzw. haushaltspolitischen Erwägungen - eingeschränkt worden ist (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn. 26 [dort ist offen gelassen worden, ob der Dienstherr mit den Ausführungen in seinem zeitlich vor der beschränkten Ausschreibung gefertigten Vermerk den Bewerberkreis ermessensfehlerfrei auf "Landeskinder" beschränkt habe, weil eine etwaige rechtswidrige Beschränkung den Antragsteller jenes Verfahrens, ebenfalls ein "Landeskind", nicht beschwere]).

    Etwas anders dürfte zwar im Grundsatz bezüglich der Fürsorgepflicht im Hinblick auf das berufliche Fortkommen von "Landeskindern" gelten; allerdings ist insoweit auch zu beachten, dass es trotz des grundsätzlich weiten Organisationsermessens des Dienstherrn umso mehr der Darlegung sachlicher Gründe bedarf, je weiter der Bewerberkreis eingeschränkt wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017, a. a. O., Rn. 9 m. w. Nw.; Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - 6 A 739/18

    Einstufung von Polizeipräsidenten als politische Beamte verfassungswidrig

    Zu dieser Problematik Nds. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 5 ME 32/18 -, RiA 2018, 199; kritisch dazu Neuhäuser, Die Besetzung von Spitzenämtern in der Justiz mit politischen Beamten, NVwZ 2018, 1745 (1748 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2020 - 5 ME 166/19

    Beurteilungsrichtlinien; Bewerbungsverfahrensanspruch; Eignungsprognose;

    Das gilt auch bei einem Vergleich von Ämtern, die - wie hier - unterschiedlichen Besoldungsordnungen angehören (vgl. zu den Besoldungsordnungen B und R Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2018 - 5 ME 32/18 -, juris Rn 40, unter Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 24.4.2017 - 3 CE 17.434 -, juris Rn 40 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 6.5.2013 - 2 B 322/13 -, juris Rn 17; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris Rn 128; Urteil vom 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn 77; Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn 146).

    Sofern sich die Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist die Beurteilung des Bewerbers in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weil dem die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde liegt, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Anforderungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn 15 f.; Beschluss vom 4.7.2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris Rn 10; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 6; Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn 18; Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn 36).

    Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann indes nicht ausnahmslos bzw. schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn 21; Beschluss vom 4.7.2018, a. a. O., Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18; Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn 38).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 5 ME 187/19

    Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA

    Die jeweiligen Anfangszeitpunkte - der 16./17. September 2014 (Antragsteller) und der 9. März 2019 bzw. der 9. August 2018 (Beigeladene) - sind willkürfrei jeweils auf den Tag nach der letzten Beurteilung festgesetzt worden, so dass - wie erforderlich - eine lückenlose Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen gewährleistet ist (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 11; das Erfordernis der möglichst lückenlosen Leistungsnachzeichnung hervorhebend auch etwa Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2015 - 5 ME 197/15 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 23.5.2018 - 5 ME 32/18 -, juris Rn. 44).

    Es entspricht der gefestigten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass dienstliche Beurteilungen als Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung gewährleisten sollen (BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - BVerwG 2 A 9.07 -, juris Rn. 36; Urteil vom 16.10.2010 - BVerwG 2 C 11.09 -, juris Rn. 9); dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der beschließende Senat beigetreten (so Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2015, a. a. O., Rn. 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn. 44) und folgt ihr auch weiterhin.

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 5 ME 72/23

    Absenkung; Beförderungsreife; Eignungsmangel; Einzelberwertungen; Gesamturteil;

    Dem Erfolg einer solchen Bewerbung wird zwar häufig entgegenstehen, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen konkurrierender Bewerber unterschiedlicher Statusämter die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des Beamten im niedrigeren Statusamt, weil mit einem höheren Statusamt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und Erwartungen nebst einem größeren Maß an Verantwortung einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn 15 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 6; Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 23.5.2018 - 5 ME 32/18 -, juris Rn. 36; Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 60).
  • VG Schleswig, 28.04.2020 - 12 B 17/20

    Stelle des Landgerichtspräsidenten Lübeck: Besetzungsentscheidung bestätigt

    Dass es sich vorliegend um Ämter der B- bzw. R-Besoldung handelt, spielt insofern keine Rolle (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. Mai 2018 - 5 ME 32/18 -, juris, Rn. 40).

    Dies bedingt eine Auseinandersetzung mit den jeweils vergebenen Noten im Notensystem der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien und der Gegenüberstellung zur Beantwortung der Frage, in welchem Verhältnis die Noten jeweils zueinander stehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. Mai 2018 - 5 ME 32/18 - juris, Rn. 34; Beschl. v. 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 - juris, Rn. 14, m.w.N.; vgl. zum Verfahren Beschl. des beschließenden Gerichts v. 21. Februar 2020 - 12 B 13/20 - juris, Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2021 - 5 ME 187/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

    Es entspricht ständiger - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter - verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Dienstherr im Rahmen der ihm (von Verfassungs wegen) zukommenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert ist, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches (Status-)Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen; eine im Rahmen der Organisationsgrundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises ist demnach zulässig, solange sie sachgerechten Kriterien folgt und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris Rn 6; Kammerbeschluss vom 20.9.2007, a. a. O., Rn 13 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017 - 5 ME 172/16 -, juris Rn 9; Beschluss vom 23.5.2018 - 5 ME 32/18 -, juris Rn 26; Beschluss vom 3.12.2018, a. a. O., Rn 24).
  • VG Kassel, 29.05.2018 - 1 L 55/18

    Konkurrentenverfahren, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der dienstlichen

    Auch vorliegend wurde der Antragsteller trotz seiner kürzeren Beurteilung wie der Antragsteller mit der gleichen Höchstpunktzahl bewertet, sodass sich der deutlich geringere Umfang seiner Beurteilung insoweit nicht zu seinen Lasten auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.05.2018, 5 ME 32/18, juris).
  • OVG Hamburg, 05.06.2018 - 4 Bs 28/18

    Erlaubnispflicht für Spielhallen-Bestandsunternehmen; Verfahren zur Erteilung von

    Dabei hat die Behörde ein Verfahrensermessen, das lediglich durch das Willkürverbot, die Grundsätze der Angemessenheit, sachlichen Gebotenheit, der Zumutbarkeit und des fairen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, 4 C 13.85, BVerwGE 75, 214, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 21.3.1986, 7 C 71.83, BVerwGE 74, 122, juris Rn. 11, 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.5.2018, 5 ME 32/18, juris Rn. 28 zum Bewerberverfahrensanspruch) begrenzt wird.
  • VG Osnabrück, 28.06.2021 - 3 B 33/21

    Dienstliche Beurteilung; Richter; richterliche Unabhängigkeit

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