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   OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18   

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OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18 (https://dejure.org/2018,13398)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.05.2018 - 5 ME 43/18 (https://dejure.org/2018,13398)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 5 ME 43/18 (https://dejure.org/2018,13398)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschwerden in den Verfahren um die Besetzung der Präsidentenstelle bei dem Oberlandesgericht Celle erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17

    Amt der Besoldungsgruppe R 4 als ein um zwei Stufen höheres Statusamt als ein Amt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18
    Ebenso ist etwa auch in Fällen, in denen sich ein Richter oder ein Beamter erfolglos um eine für ihn geringer wertige Stelle beworben hat und statt seiner ein Bewerber, der im Vergleich zu ihm ein geringer wertiges Amt innehat, in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Inhabers des höherwertigen Amtes verstößt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn 15 ff.).

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

    Sofern sich die Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist die Beurteilung des Bewerbers in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weil dem die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde liegt, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Anforderungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn 15 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 6; Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

    Der Grundsatz vom höheren Statusamt ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch in den Fällen zu beachten, in denen sich - wie hier die Beigeladene - ein Beamter oder ein Richter um eine für ihn geringer wertige Stelle beworben hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 17 ff.).

    Der vorgenannte Grundsatz kann indes nicht ausnahmslos bzw. schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18
    Der Dienstherr darf das jeweilige Amt nur dem Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21).

  • OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18

    Prüfung der Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18
    Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn 2; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn 17).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18

    Beförderungsrichtlinien; Beurteilungsrichtlinien; Regelbeurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18
    Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn 2; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn 17).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18
    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1998 - 12 B 2446/98

    Amt eines politischen Beamten; Ministerialdirektor; Besetzung einer Planstelle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18
    Demzufolge ist auch bereits bei der Auswahl einer Staatssekretärin der in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG statuierte Leistungsgrundsatz zu beachten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.1998 - 12 B 2446/98 -, juris Rn 3).

    Der Grundsatz der Bestenauslese wird insoweit zwar von vornherein begrenzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.1998, a. a. O., Rn 3), ist jedoch gleichwohl im Übrigen zu beachten.

  • OVG Niedersachsen, 05.06.2015 - 5 ME 93/15

    Auswahlverfahren; ausschärfende Betrachtung; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18
    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des beschließenden Senats vom 5. Juni 2015 (- 5 ME 93/15 -, juris).

    Dass in einem Auswahlverfahren um einen ausgeschriebenen (Beförderungs-)Dienstposten auch die Leistungen zu berücksichtigen sind, die ein Bewerber als politischer Beamter in dem Statusamt eines Staatssekretärs erbracht hat, hat der beschließende Senat auch bereits in seinem Beschluss vom 5. Juni 2015 (a. a. O.), in dem es um die Übertragung des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einem anderen niedersächsischen Oberlandesgericht ging, deutlich gemacht.

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18
    Sofern sich die Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist die Beurteilung des Bewerbers in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weil dem die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde liegt, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Anforderungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn 15 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 6; Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

    Der vorgenannte Grundsatz kann indes nicht ausnahmslos bzw. schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

  • OVG Sachsen, 06.05.2013 - 2 B 322/13

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18
    Das gilt auch bei einem Vergleich von Ämtern, die - wie hier - den unterschiedlichen Besoldungsordnungen B und R angehören (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.4.2017 - 3 CE 17.434 -, juris Rn 40 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 6.5.2013 - 2 B 322/13 -, juris Rn 17).
  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18
    Der vorgenannte Grundsatz kann indes nicht ausnahmslos bzw. schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).
  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 3 CE 17.434

    Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Finanzgerichts München

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 212/11

    Berücksichtigung von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern i.R.d.

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • BVerfG, 23.06.2015 - 2 BvR 161/15

    Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15

    Konkurrenz zwischen Beamtin und Seiteneinsteiger aus der privaten Wirtschaft;

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • VGH Bayern, 22.02.2019 - 3 ZB 18.621

    Konkurrenz zwischen Richter und Verwaltungsbeamtem bei der Besetzung des

    Beide Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass die Beurteilungen zunächst vergleichbar im Sinne der Herstellung der Kompatibilität gemacht werden müssen, um der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden zu können (vgl. BVerfG, B.v. 9.8.2016 - 2 BvR 1287/16 - juris - Rn. 84, 85; so auch NdsOVG, B.v. 23.5.2018 - 5 ME 43/18 - juris Rn. 24).
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