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   OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03   

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OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03 (https://dejure.org/2010,5052)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.06.2010 - 7 KS 215/03 (https://dejure.org/2010,5052)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 7 KS 215/03 (https://dejure.org/2010,5052)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Drittanfechtung einer atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung - Standort-Zwischenlager Rodenkirchen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 S. 2 AtG; § ... 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; § 6 Abs. 3 S. 1 AtG; § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG; § 9a Abs. 2 S. 3 AtG; § 12 Abs. 1 Nr. 2,10 AtG; § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG; § 1 AtVfV; § 3 AtVfV; Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 74 Nr. 11a GG; Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG; Art. 87c GG; § 49 Abs. 1 StrlSchV; § 49 Abs. 2 StrlSchV
    Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Unterweser im Standort-Zwischenlager Rodenkirchen zur Zwischenlagerung; Beachtlichkeit eines Störfalls durch willentlich herabstürzende große zivile Flugzeuge bei der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Unterweser im Standort-Zwischenlager Rodenkirchen zur Zwischenlagerung; Beachtlichkeit eines Störfalls durch willentlich herabstürzende große zivile Flugzeuge bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen Standortzwischenlager beim Kernkraftwerk Unterweser abgewiesen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Unterweser im Standort-Zwischenlager Rodenkirchen zur Zwischenlagerung; Beachtlichkeit eines Störfalls durch willentlich herabstürzende große zivile Flugzeuge bei der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 115
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07

    Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03
    Zur Befugnis der Genehmigungsbehörde, bei der Bestimmung des Maßes des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Angriffe auf Standort-Zwischenlager innerhalb bestimmter Terrorszenarien zu differenzieren und zum Maßstab für die gerichtliche Prüfung bei Anfechtung der Genehmigung durch Dritte (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129).

    Für den mit dieser Vorschrift übereinstimmenden Genehmigungstatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG gilt nichts anderes (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 18 f.).

    Dasselbe gilt für die gleichlautende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG und ihr Verhältnis zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 , Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515 ).

    Kriegsbedingte Einwirkungen sind aus völkerrechtlicher Sicht, aus faktischen Gründen und mangels klarer begrifflicher Differenzierungskriterien mit terroristischen Anschlägen nicht ohne weiteres gleichzustellen (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 , Rn. 17).

    Das Individualrisiko wird durch die Zahl der von diesem Risiko betroffenen Personen weder erhöht noch vermindert (BVerwG, Urteil v. 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, 256 ; Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 23).

    Wenngleich ein absoluter Schutz gegen terroristische Anschläge auf atomrechtliche Anlagen unmöglich ist, schließt das nicht den nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schutz aus (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 23).

    Legt ein Kläger einen Geschehensablauf dar, der eine Lücke im Konzept zur Beherrschung sonstiger Einwirkungen Dritter aufzeigt, der zugleich so wahrscheinlich ist, dass er nicht mehr dem Restrisiko zugerechnet werden darf und dessen Folgen geeignet sind, die äußerste Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge zu überschreiten, darf er die Gewährleistung des entsprechenden Schutzniveaus verlangen (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 23).

    Mit der Neuregelung ist klargestellt, dass ein Zwischenlager im Sinne des § 6 Abs. 3 AtG, in dem Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern in einem gesonderten Lagergebäude trocken aufbewahrt werden, kein Teil der genehmigten Kernkraftanlage ist und damit keiner Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG bedarf (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 10).

    a) Unter einem "gesonderten Lagergebäude" im Sinne des § 6 Abs. 3 AtG ist ein als Lager bestimmtes Gebäude zu verstehen, das baulich nicht in den Gebäudekomplex der Kernkraftanlage integriert und deshalb einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 11).

    Demgegenüber ist Gegenstand der Aufbewahrungsgenehmigung die trockene Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern innerhalb eines von der Kernkraftanlage gesonderten Lagergebäudes, welche nicht mehr als Teil des Spaltungsvorgangs, sondern als ein erster Schritt der Entsorgung anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 Rn. 11; Koch/Roßnagel , NVwZ 2000, 1 ).

    Wechselwirkungen dieser Art sind im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen, eröffnen aber für die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in dem Standort-Zwischenlager keine andere Rechtsgrundlage als die des § 6 AtG (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, 1012 , Rn. 12 - in BVerwGE 131, 129 ff. nicht abgedruckt -).

    3 AtG vgl. BVerwG, Urteil v. 22.01.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36 ; zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 ; zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG vgl. BVerwG , Beschluss vom 05.01.2005 - 7 B 135/04 -, NVwZ 2005, 817 ; zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 21).

    Abzustellen ist vielmehr auf das Individualrisiko des Einzelnen, das durch die Zahl der von diesem Risiko betroffenen Personen weder erhöht noch vermindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515 ; BVerwG , Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 23).

    Die Exekutive ist für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden, allein verantwortlich (BVerwG, Urteil v. 14.01.1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115 ; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 25 ).

    Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (BVerwG, Urteil v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177 ; Beschluss v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NVwZ 1999, 654 ; Urteil v.10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 Rn. 25 ).

    Das Gericht ist deshalb auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Genehmigungsbehörde willkürfrei annehmen durfte, dass der erforderliche Schutz gegen die Risiken einer Leben oder Gesundheit Drittbetroffener möglicherweise gefährdenden Freisetzung ionisierender Strahlen nach Maßgabe des insoweit vorgesehenen Sicherungs- und Schutzkonzepts gewährleistet ist und damit die Risiken "praktisch ausgeschlossen" sind (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008, a.a.O. Rn. 34).

    Der Unterschied zwischen den genannten Unterfällen des § 6 Abs. 2 AtG liegt darin, dass § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG Gefahren und Risiken betrifft, die sich unmittelbar aus der Aufbewahrung der Kernbrennstoffe ergeben können, während § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG Gefahren und Risiken erfasst, die sich aus Einwirkungen Dritter auf die Anlage und damit - mittelbar - ebenfalls aus der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen ergeben können (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 21) .

    Auch wenn ein absoluter Schutz gegen terroristische Anschläge unmöglich ist, schließt das einen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schutz nicht aus (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 23) .

    (BVerwG, Urteil v. 14.01.1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115 ; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 25 ).

    Demgemäß unterliegen die behördliche Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos auch im Bereich des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Anschläge auf ein Zwischenlager einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung dahingehend, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (BVerwG, Urteil v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177 ; Beschluss v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NVwZ 1999, 654 ; Urteil v.10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 Rn. 25, 34 ).

    Das Gericht ist deshalb auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Genehmigungsbehörde willkürfrei annehmen durfte, dass der erforderliche Schutz gegen die Risiken einer Leben oder Gesundheit Drittbetroffener möglicherweise gefährdenden Freisetzung ionisierender Strahlen durch einen gezielten Flugzeugabsturz auf das Zwischenlager oder durch Beschuss der Castorbehälter mit verfügbaren panzerbrechenden Waffen nach Maßgabe des insoweit vorgesehenen Sicherungs- und Schutzkonzepts gewährleistet ist und damit diese Risiken "praktisch ausgeschlossen" sind (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 a.a.O., Rn. 34).

    Für sie gelten die Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV nicht, wie sich aus der Definition des Störfalls in § 3 Abs. 2 Nr. 28 StrlSchV und der Anknüpfung des § 49 StrlSchV an die Störfall-Leitlinien sowie aus der Tatsache ergibt, dass terroristische Anschläge nicht allein dem von der Anlage ausgehenden Betriebsrisiko zuzurechnen sind, sondern maßgebend durch zielgerichtetes und schwer berechenbares Verhalten von Terroristen bestimmt werden (vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 26 f.).

    (2) Der inzwischen für das Atomrecht zuständige 7. Senat des BVerwG hat sich der Ansicht, dass Vorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse generell als Restrisikominimierung einzustufen sei, nicht angeschlossen (BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 28 ff.).

    Dies gelte umso mehr, als Risikovorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse auch im Rahmen der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu treffen sei und die hierfür maßgebliche Vorschrift des § 6 AtG ein Versagungsermessen nicht vorsehe (BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 32).

    Nach den bereits unter B. III. 1. und B. III. 3 a. dargestellten Grundsätzen gilt hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Schutzanspruchs der Kläger mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG: Über das Maß des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Einwirkungen Dritter auf ein Zwischenlager entscheidet die Genehmigungsbehörde in eigener Verantwortung (BVerwG, Urteil v. 14.01.1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115 ; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 25 ).

    Das Gericht darf nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die Behörde setzen, sondern hat nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz dahingehend, ob "die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (st. Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Urt. v. 10.04.2008, a.a.O. ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Brunsbüttel-Entscheidung (BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 129 ).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Genehmigungstatbeständen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG und des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG einen übereinstimmenden Vorsorge- und Schutzstandard beigemessen (BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 ).

    Demgemäß müssen Gefahren und Risiken auch durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter praktisch ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 ).

    Der Tatbestand schließt den Schutz vor Terror- und Sabotageakten sowie vor anderen Gefahren, die beispielsweise aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf an der Anlage vorbeiführenden Verkehrswegen resultieren können, ein (BVerwG, Urteil v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 ).

    3 AtG vgl. BVerwG, Urteil v. 22.01.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36 ; zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 ; zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG vgl. BVerwG , Beschluss vom 05.01.2005 - 7 B 135/04 -, NVwZ 2005, 817 ; zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 21).

    a) Ebenso wie für das Verhältnis zwischen § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG gilt auch für die Abgrenzung zwischen § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AtG, dass das Gefährdungspotenzial, um dessen uneingeschränkte Beherrschung es in beiden Vorschriften geht, identisch ist (BVerwG, Urteil v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 ).

    Daher verlangt der "erforderliche Schutz" nach Nr. 4 ebenso wie Nr. 2 einen vorsorgenden Schutz, wobei das Maß des Erforderlichen auch hier nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu bestimmen ist: Auch Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter müssen praktisch ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 zu § 7 Abs. 2 AtG).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Szenario paramilitärisch vorgehender, schwer bewaffneter Gruppen in seiner sog. Werkschutzentscheidung noch als "allenfalls im Grenzbereich des nach praktischer Vernunft noch Möglichen" liegend angesehen (BVerwG, BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 ).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03
    Die Begriffe der "Störmaßnahmen" und "sonstigen Einwirkungen Dritter" sind denkbar weit gefasst, um entsprechend dem Gebot des dynamischen Grundrechtschutzes (vgl. BVerfG, Urteil v. 08.08.1978 - 2 BvL. 8/77 -, BVerfGE 49, 89 ) den erforderlichen Schutz atomrechtlicher Anlagen auch gegenüber neuen, durch das Handeln Dritter herbeigeführter Bedrohungsformen zu gewährleisten.

    Die Weite des Tatbestandes ist durch das außerordentlich hohe Risikopotential atomrechtlicher Anlagen für Einzelne und für die Allgemeinheit gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil v. 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 ).

    Das BVerfG hat in seinem grundlegenden Beschluss zum Kernenergierecht (BVerfG, Beschluss v. 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89) entschieden, dass § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des damaligen Atomgesetzes, soweit er die Genehmigung von Kernkraftwerken des Typs des sogenannten Schnellen Brüters zuließ, mit dem Grundgesetz vereinbar war.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sog. dynamischen Grundrechtsschutz im Atomrecht sind Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen (BVerfG, Urteil vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 ).

    Mit dem Konzept eines dynamischen Grundrechtsschutzes ( vgl. BVerfGE, Urteil vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 ) sei es nicht vereinbar, die tatbestandliche Schadensvorsorge an das statische Konzept der Auslegungsstörfälle zu binden und Maßnahmen gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse dem Versagungsermessen zuzuordnen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass nach dem Stand von Wissenschaft und Technik diejenige Vorsorge gegen Schäden getroffen werden muss, "die nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für erforderlich gehalten wird." (BVerfG, Urteil vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 ) und anschließend an gleicher Stelle erläuternd formuliert: "Die erforderliche Vorsorge wird mithin nicht durch das technisch gegenwärtig Machbare begrenzt".

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03
    Das Genehmigungserfordernis nach § 7 Abs. 1 AtG erfasst außer dem Reaktor auch alle mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen, die seinen gefahrlosen Betrieb im Sinne des auf Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Spaltung oder (Wieder-) Aufarbeitung von Kernbrennstoffen gerichteten Arbeitsprozesses einschließlich Einlagerung der Brennelemente und anlageninterner Kompaktlagerung in Abklingbecken ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 ; Urteil vom 04.07.1988, - 7 C 88.87 -, BVerwGE 80, 21 ).

    Die Formulierung, dass "Vorsorge gegen Schäden" zu treffen ist, ist dabei nicht anhand des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffes, sondern mit Blick auf den in § 1 Nr. 2 AtG genannten Schutzzweck des Gesetzes auszulegen; es müssen auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können und daher insoweit noch keine Gefahr, sondern nur ein Besorgnispotential besteht (BVerwG, Urteil v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 ).

    (1) Die erforderliche Schadensvorsorge im Sinne der § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG und § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG ist, wie seit dem Whyl-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 ) feststeht, nicht identisch mit der bloßen Gefahrenabwehr, sondern geht über diese hinaus.

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein der Genehmigungsbehörde möglicherweise anzulastendes Ermittlungsdefizit nicht die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nach sich ziehen, "wenn das etwaige Ermittlungsdefizit nachträglich dadurch behoben worden ist, dass der Beklagte in der Zwischenzeit entsprechenden Verdachtsmomenten nachgegangen ist und diese sich nicht bestätigt haben." Für die gerichtliche Überprüfung atomrechtlicher Genehmigungen ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigung maßgebend, doch ist eine Durchbrechung dieses Grundsatzes gerechtfertigt, "wenn ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Erkenntnisstand ein vordem für möglich erachtetes Risiko nachträglich entfallen lässt (BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 ).

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03
    3 AtG vgl. BVerwG, Urteil v. 22.01.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36 ; zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG vgl. BVerwG, Urteil v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 ; zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG vgl. BVerwG , Beschluss vom 05.01.2005 - 7 B 135/04 -, NVwZ 2005, 817 ; zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 21).

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Verfassung selbst die "Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken" durch die mit Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 23.12.1959 (BGBl 1, 813) in das Grundgesetz eingefügte Kompetenzvorschrift des damaligen Art. 74 Nr. 11a GG im Grundsatz als zulässig gebilligt hat und dass zur Grundsatzentscheidung für oder gegen die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken allein der Gesetzgeber berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 ; vgl. auch BVerwG, Urteil v. 22.01.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36 ) .

    Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat diesen weit gezogenen Bereich zur tatbestandlichen und drittschützenden Risikovorsorge im Sinne der genannten Vorschriften gerechnet und ihn unter den Begriff der "anzunehmenden (= auslegungsbestimmenden) Störfälle" gefasst, deren Beherrschung die Auslegung der Anlage dienen muss (BVerwG, Urt. v. 22.01.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36 ).

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03
    Die Exekutive ist für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden, allein verantwortlich (BVerwG, Urteil v. 14.01.1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115 ; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 25 ).

    (BVerwG, Urteil v. 14.01.1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115 ; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 25 ).

    Nach den bereits unter B. III. 1. und B. III. 3 a. dargestellten Grundsätzen gilt hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Schutzanspruchs der Kläger mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG: Über das Maß des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Einwirkungen Dritter auf ein Zwischenlager entscheidet die Genehmigungsbehörde in eigener Verantwortung (BVerwG, Urteil v. 14.01.1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115 ; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 25 ).

  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03
    Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (BVerwG, Urteil v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177 ; Beschluss v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NVwZ 1999, 654 ; Urteil v.10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 Rn. 25 ).

    Der erkennende Senat hat hierin auch in der Vergangenheit ein methodisch korrektes Verfahren gesehen (Nds. OVG, Beschluss v. 02.09.1996 - 7 K 4357/95 -, OVGE 46, 432 ; ebenso OVG Münster, Urteil v. 30.10.1996 - 21 D 2/89 -, RdE 1997, 222 ; bestätigt durch BVerwG, Beschluss v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NVwZ 1999, 654).

    Demgemäß unterliegen die behördliche Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos auch im Bereich des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Anschläge auf ein Zwischenlager einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung dahingehend, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (BVerwG, Urteil v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177 ; Beschluss v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NVwZ 1999, 654 ; Urteil v.10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 Rn. 25, 34 ).

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03
    Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (BVerwG, Urteil v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177 ; Beschluss v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NVwZ 1999, 654 ; Urteil v.10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 Rn. 25 ).

    Demgemäß unterliegen die behördliche Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos auch im Bereich des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Anschläge auf ein Zwischenlager einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung dahingehend, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (BVerwG, Urteil v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177 ; Beschluss v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NVwZ 1999, 654 ; Urteil v.10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 Rn. 25, 34 ).

    Erforderlich ist vielmehr ein schrittweises Vorgehen, wie es in ähnlicher Form das Bundesverwaltungsgericht aus anderen Erwägungen - zur Vermeidung unnötiger, kostspieliger Beweiserhebungen - für das Gerichtsverfahren in Atomrechtsstreitigkeiten als sachdienlich erachtet hat (BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177 ).

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03
    Dasselbe gilt für die gleichlautende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG und ihr Verhältnis zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 , Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515 ).

    Abzustellen ist vielmehr auf das Individualrisiko des Einzelnen, das durch die Zahl der von diesem Risiko betroffenen Personen weder erhöht noch vermindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515 ; BVerwG , Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Rn. 23).

  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03
    Die Behörde darf aber nicht maßgebliche wissenschaftliche Erkenntnisse negieren oder in grober Weise fehlgewichten (BVerwG, Urteil v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 -, DVBl 1997, 52 ).

    Dann steht nämlich fest, dass Drittbetroffenen auch bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Schutz des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährt worden ist." (BVerwG, Urt. v. 21.08.1996 - 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347 ).

  • BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06

    Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen;

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

  • OVG Niedersachsen, 07.10.1994 - 7 L 3548/93

    Nachbarklage; Darlegungslast; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerwG, 05.04.1989 - 7 B 47.89

    Anforderungen an eine Klage auf Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung zum

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95

    Aufbewahrungsgenehmigung; Aufsicht; Überwachungsbereich; Direktstrahlung

  • VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036

    Bestätigung atomrechtlicher Betriebsgenehmigung für den Forschungsreaktor in

  • BVerwG, 28.02.1997 - 1 C 29.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens

  • BVerwG, 04.07.1988 - 7 C 88.87

    Genehmigungspflichtige Anlage - Nuklearspezifische Anlagenteile -

  • BVerwG, 05.01.2005 - 7 B 135.04

    Standort-Zwischenlager; Interimslager; Castor-Behälter; Drittschutz;

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

  • BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00

    Einreiseverbot für Ehepaar Mun

  • BVerwG, 16.02.1998 - 11 B 5.98

    Divergenzrüge; Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils;

  • VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016

    Klagen gegen atomare Zwischenlager abgewiesen

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1996 - 21 D 2/89

    Anfechtung; Genehmigung; Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen ;

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 128/02

    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung

  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 54.79

    Anfechtung eines Vorbescheids zur Wahl des Standorts für ein Kernkraftwerk -

  • VGH Hessen, 04.07.2012 - 6 C 824/11

    Feststellungsinteresse bei beabsichtigter Erhebung eines Zivilprozesses

    Die vom Beklagten - nachträglich - hierzu ins Feld geführten Aspekte der Vorsorge gegen Erdbeben (vgl. zu dieser Problematik bereits BVerwG, Urteil vom 9. September 1988 - 7 C 3.86 -, BVerwGE 80, 207, "Mülheim-Kärlich") oder der Überflutung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen durch Hochwasser oder eine Springflut (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 7 KS 215/03 -, DVBl 2011, 115, "Zwischenlager Unterweser"; Bay. VGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - 22 A 03.40048 - u.a. -, juris, "Zwischenlager Niederaichbach") wurden nämlich bereits im Genehmigungsverfahren ausführlich behandelt und von der Aufsichtsbehörde nachträglich in keiner Weise relativiert.
  • VGH Hessen, 27.02.2013 - 6 C 825/11

    Stilllegung eines Kernkraftwerks

    Die vom Beklagten - nachträglich - hierzu ins Feld geführten Aspekte der Vorsorge gegen Erdbeben (vgl. zu dieser Problematik bereits BVerwG, Urteil vom 9. September 1988 - 7 C 3.86 -, BVerwGE 80, 207, "Mülheim-Kärlich") oder der Überflutung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen durch Hochwasser oder eine Springflut (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 7 KS 215/03 -, DVBl 2011, 115, "Zwischenlager Unterweser"; Bay. VGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - 22 A 03.40048 - u.a. -, juris, "Zwischenlager Niederaichbach") wurden nämlich bereits im Genehmigungsverfahren ausführlich behandelt und von der Aufsichtsbehörde nachträglich in keiner Weise relativiert.
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 7 LB 58/09

    Kein Klagerecht Dritter gegen Kernbrennstoff-Transporte

    Dieses auf Einzelpersonen bezogene Schutzkonzept ist Begründung für die Drittschutz für Anwohner von Kernkraftwerken und Zwischenlagern bejahende Rechtsprechung (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG unter Hinweis auf die drittschützenden Dosisgrenzwerte des § 45 Abs. 2 StrlSchV a.F. (jetzt § 47 StrlSchV): BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, 256 (263 ff.); zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG ebenso unter Hinweis auf § 45 StrlSchV a.F.: BVerwG, B. v. 05.01.2005 - 7 B 135.04 -, NVwZ 2005, 817 (818), unter Hinweis auf den zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gleichen Wortlaut: BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 (138) sowie Nds.OVG, Urt. v. 23.06.2010 - 7 KS 215/03 -, DVBl. 2011, 115).

    Eine drittschützende Wirkung des hier anzuwendenden § 4 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz AtG kann deswegen nicht mit dem Argument eines parallelen Wortlauts zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG und der hierzu ergangenen, Drittschutz für Anwohner bejahenden Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwG, B. v. 05.01.2005 - 7 B 135.04 -, BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, Nds.OVG, Urt. v. 23.06.2010 - 7 KS 215/03 -, jeweils a.a.O.) begründet werden.

    Abgesehen davon, dass die Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung sich nicht auf die Beförderung von radioaktiven Stoffen beziehen (s.o.), gelten die Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV für SEWD ohnehin nicht, wie sich aus der Definition des Störfalls in § 3 Abs. 2 Nr. 28 StrlSchV und der Anknüpfung des § 49 StrlSchV an die Störfall-Leitlinien sowie aus der Tatsache ergibt, dass terroristische Anschläge nicht allein dem Betriebsrisiko zuzurechnen sind, sondern maßgebend durch zielgerichtetes und schwer berechenbares Verhalten von Terroristen bestimmt werden (vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 (141), Rn. 26 f.; Nds.OVG, Urt. v. 23.06.2010 - 7 KS 215/03 -, DVBl. 2011, 115 ).

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 7 LB 59/09

    Kein Klagerecht Dritter gegen Kernbrennstoff-Transporte

    Dieses auf Einzelpersonen bezogene Schutzkonzept ist Begründung für die Drittschutz für Anwohner von Kernkraftwerken und Zwischenlagern bejahende Rechtsprechung (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG unter Hinweis auf die drittschützenden Dosisgrenzwerte des § 45 Abs. 2 StrlSchV a.F. (jetzt § 47 StrlSchV): BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, 256 (263 ff.); zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG ebenso unter Hinweis auf § 45 StrlSchV a.F.: BVerwG, B. v. 05.01.2005 - 7 B 135.04 -, NVwZ 2005, 817 (818), unter Hinweis auf den zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gleichen Wortlaut: BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 (138) sowie Nds.OVG, Urt. v. 23.06.2010 - 7 KS 215/03 -, DVBl. 2011, 115).

    Eine drittschützende Wirkung des hier anzuwendenden § 4 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz AtG kann deswegen nicht mit dem Argument eines parallelen Wortlauts zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG und der hierzu ergangenen, Drittschutz für Anwohner bejahenden Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwG, B. v. 05.01.2005 - 7 B 135.04 -, BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, Nds.OVG, Urt. v. 23.06.2010 - 7 KS 215/03 -, jeweils a.a.O.) begründet werden.

    Abgesehen davon, dass die Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung sich nicht auf die Beförderung von radioaktiven Stoffen beziehen (s.o.), gelten die Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV für SEWD ohnehin nicht, wie sich aus der Definition des Störfalls in § 3 Abs. 2 Nr. 28 StrlSchV und der Anknüpfung des § 49 StrlSchV an die Störfall-Leitlinien sowie aus der Tatsache ergibt, dass terroristische Anschläge nicht allein dem Betriebsrisiko zuzurechnen sind, sondern maßgebend durch zielgerichtetes und schwer berechenbares Verhalten von Terroristen bestimmt werden (vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteil v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 (141), Rn. 26 f.; Nds.OVG, Urt. v. 23.06.2010 - 7 KS 215/03 -, DVBl. 2011, 115 ).

  • BVerwG, 28.06.2017 - 20 F 12.16

    Klage gegen eine atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 das die Klage abweisende Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (7 KS 215/03) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hatte, gab dieses der Beklagten mit Beschluss vom 22. März 2016 auf, im einzelnen benannte Unterlagen vorzulegen.
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