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   OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17   

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OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17 (https://dejure.org/2020,30113)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.08.2020 - 9 LB 146/17 (https://dejure.org/2020,30113)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. August 2020 - 9 LB 146/17 (https://dejure.org/2020,30113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 127 Abs 2 Nr 4 BauGB; § 154 Abs 1 S 3 BauGB; § 171b BauGB; § 6 Abs 1 S 1 KAG ND; § 6 Abs 5 S 1 KAG ND; § 6 Abs 7 S 1 KAG ND; § 6 Abs 2 StrG ND; § 6 Abs 6 StrG ND; § 6 Abs 5 S 4 KAG ND
    Abweichungssatzung; Allgemeinheit; Anliegeranteil; Beitragspflicht; Betrachtungsweise, natürliche; Erforderlichkeit; Ergänzungssatzung; Fahrradbügel; Fremdverkehr; Gehweg; Gemeindeanteil; Grünanlage, öffentliche; Kreuzung; Kurve; Nutzung, öffentliche; öffentliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17

    Allwetterbad; Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Ausbaubeitragsrecht; Ausbaumaßnahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
    Dieser natürlichen Betrachtungsweise folgt der Senat im Regelfall auch für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103 und vom 9.4.2015 - 9 LC 320/13 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Unterschiede, welche Straßenteile zu einem abgegrenzten Element des Straßennetzes machen (wie z. B. verschiedene Teileinrichtungen), kennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eigene Einrichtung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 110; Beschluss vom 21.5.2012 - 9 LB 100/10 - n. v. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.9.1979 - 4 C 55.76 - juris Rn. 13).

    Diese Unterschiede sind nach Auffassung des Senats jedoch nicht in einer Weise prägend, dass dadurch der Eindruck entstünde, die nördliche Steingrube würde im Kurvenbereich enden und hier würde mit der südlichen Katharinenstraße eine andere und eigenständige Verkehrsanlage beginnen (vgl. zur Fortsetzung einer Verkehrsanlage im Kurvenbereich trotz verengter Fahrbahn und unterschiedlichen Teileinrichtungen auch das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 110).

    Insofern kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich die Katharinenstraße nördlich der Kreuzung mit der Goethestraße auch deshalb als eigenständige Verkehrsanlage erweist, weil ihr in diesem Bereich eine andere Verkehrsbedeutung (nach Auffassung der Beklagten als Anliegerstraße) zukäme (zu diesem rechtlichen Kriterium das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 137 ff.).

    Nach den Erkenntnissen aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten und den Schilderungen des Klägers, der bereits seit seiner Geburt N. in der Steingrube lebt, verfügten sowohl die nördliche Steingrube als auch die Katharinenstraße vor dem 29. Juni 1961 jeweils über eine Fahrbahn, teils einseitige, teils beidseitige Gehwege sowie eine Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung (nach Angaben des Klägers Gaslaternen), sodass die Mindestanforderungen an eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. d. § 242 Abs. 1 BauGB nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt waren (hierzu das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 117 ff. m. w. N.).

    Daher setzt die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme auch nicht voraus, dass die Gemeinde in der Vergangenheit ihrer laufenden Unterhaltungspflicht nachgekommen ist (d. h. ein sog. aufgestauter Reparaturbedarf fehlt) und sie daher einen unter Umständen schlechten Zustand der öffentlichen Einrichtung nicht zu verantworten hat (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 146 und vom 27.3.2017, a. a. O., Rn. 37; Senatsbeschluss vom 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -).

    Für die Beurteilung, ob und ggfs. welcher Beitragstatbestand erfüllt ist, ist regelmäßig eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise geboten (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 148 unter Hinweis auf Driehaus/Raden, a. a. O., § 32 Rn. 2, 11, 66).

    a) Die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 146 ff., 155) liegen schon deshalb vor, weil die Fahrbahn im gesamten Verlauf einen deutlich besseren, frostsicheren Unterbau erhalten hat (hierzu der Abrechnungsvermerk vom 23.1.2015 sowie der Vermerk vom 4.10.2013).

    Die zur öffentlichen Einrichtung nördliche Steingrube/südliche Katharinenstraße gehörenden Gehwege sind beitragsfähig verbessert worden, weil sie ebenso wie die Fahrbahn frostsicher ausgebaut wurden (vgl. das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 159).

    Soweit die Teileinrichtung Gehweg im Bereich der nördlichen Steingrube zugunsten der auf der südlichen Straßenseite ausgebauten Parkflächen nur einseitig vorhanden ist, steht dies einer Verbesserung nicht grundsätzlich entgegen (hierzu das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 169), zumal ein Gehweg in diesem Bereich schon vor dem Ausbau nur einseitig vorhanden war.

    Bei dieser Art von bloßem Straßenzubehör handelt es sich in der Regel um einen (unselbständigen) Bestandteil des Gehweges, der das rechtliche Schicksal dieser Teileinrichtung teilt (vgl. zu dieser Abgrenzung: Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 194, 195).

    Dies hat die Beklagte zutreffend als Verbesserung der Verkehrsanlage insgesamt angesehen, weil die funktionelle Aufteilung der Gesamtfläche der Straße vorteilhaft verändert wird (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 181 f.).

    Zur anlagebezogenen Erforderlichkeit von Teileinrichtungen im Straßenausbaubeitragsrecht hat der Senat in seiner aktuellen Rechtsprechung ausgeführt (Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 147):.

    e) Die Straßenentwässerung ist ungeachtet der Frage, ob eine Erneuerung vorliegt, jedenfalls verbessert worden, weil unzureichende Ablaufabstände beseitigt und ein schwaches Längsgefälle behoben wurden (vgl. das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 198).

    f) Die Beklagte ist auch zutreffend von einer Verbesserung der Straßenbeleuchtung ausgegangen, weil die Ausleuchtung der Straße durch die Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper ersichtlich verbessert wurde (hierzu Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 215 f.): in der nördlichen Steingrube von 5 Zylinderleuchten mit einem Abstand von 32 m und 46 m und in der südlichen Katharinenstraße von 2 Hängeleuchten im Abstand von 28 m auf insgesamt 16 Zylinderleuchten im Abstand von ca. 20 m (hierzu der Abrechnungsvermerk vom 23.1.2015 und der Vermerk vom 4.10.2013).

    Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit setzt die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags voraus, dass die Straßenausbaubeitragssatzung eine Verteilungsregelung enthält, die zwar nicht notwendig für das gesamte Gemeindegebiet, wohl aber für das betreffende Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwands ermöglicht (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 261 unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 17.3.2015 - 9 LA 318/13 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    Diese tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen die Annahme, dass der Anliegerverkehr jedenfalls den Fremdverkehr nicht spürbar überwiegt (hierzu auch Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 139).

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2015 - 9 LC 320/13

    Natürliche Betrachtungsweise; öffentliche Einrichtung; Innenstadtring; Kreuzung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
    Vorausleistungen können jedoch nur verlangt werden, wenn die begonnene Maßnahme im Fall ihrer Vollendung beitragsfähig wäre (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015 - 9 LC 320/13 - juris Rn. 23).

    Dieser natürlichen Betrachtungsweise folgt der Senat im Regelfall auch für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103 und vom 9.4.2015 - 9 LC 320/13 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Danach kommt es für die räumliche Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris; Senatsurteil vom 19.3.2007 - 9 LC 149/04 - juris).

    Im Hinblick auf die trennende Wirkung von Kreuzungen geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus (hierzu ebenfalls das Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 26):.

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2010 - 9 LC 271/08

    Abstellen auf die wirklichen Eigentumsverhältnisse und nicht auf die Eintragung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
    Hieran hat der Senat auch in der nachfolgenden Rechtsprechung festgehalten (Senatsbeschluss vom 15.9.2017 - 9 ME 122/17 - zum durch B-Plan als öffentliche Grünfläche festgesetzten Allerpark in Verden; zur Rechtsprechung im Überblick die Senatsurteile vom 2.2.2015 - 9 LB 132/12 - juris Rn. 30 ff. und vom 27.4.2010 - 9 LC 271/08 - juris Rn. 30 ff. m. w. N.; Senatsbeschluss vom 16.3.2016 - 9 LA 305/14 - zu Kinderspielplatz).

    Insbesondere hat der Senat im genannten Urteil vom 27. April 2010 ein Schienengelände der Deutschen Bahn AG als nicht beitragspflichtig angesehen, obwohl es sich dabei nicht um eine Erschließungsanlage nach §§ 123 Abs. 2, 127 Abs. 2 BauGB handelt, weil dieses eine öffentliche Verkehrsfläche sei und die öffentliche Zweckbestimmung eine private Nutzung ausschließe (im Einzelnen das Senatsurteil vom 27.4.2010, a. a. O., Rn. 37).

    Fehlt es einer Teilfläche eines zu öffentlichen Zwecken gewidmeten Grundstücks an einer die betriebliche bzw. private Nutzung ausschließenden öffentlichen Zweckbestimmung, ist ggfs. diese Teilfläche beitragspflichtig (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 2.2.2015 - 9 LB 132/12 - juris Rn. 30 ff. zu einem Klärwerk; Senatsbeschluss vom 22.8.2011 - 9 LC 101/10 - S. 16 UA zur Teilfläche eines Bahnhofsvorplatzes; Senatsurteil vom 27.4.2010 - 9 LC 271/08 - juris Rn. 37 f. zu nicht öffentlich gewidmeten Teilflächen eines Bahnhofsgrundstücks).

  • OVG Niedersachsen, 02.02.2015 - 9 LB 132/12

    Abrechnungsgebiet; Abschnittsbildung; Abwasserreinigungsanlage; betriebliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
    Als solche sind folglich die innerhalb der Grünanlage befindlichen Teilflächen mit Spielangeboten ausdrücklich der öffentlichen Nutzung gewidmet und schon deshalb nicht durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße wirtschaftlich bevorteilt (siehe nur Senatsurteil vom 2.2.2015 - 9 LB 132/12 - juris Rn. 30 m. w. N.).

    Hieran hat der Senat auch in der nachfolgenden Rechtsprechung festgehalten (Senatsbeschluss vom 15.9.2017 - 9 ME 122/17 - zum durch B-Plan als öffentliche Grünfläche festgesetzten Allerpark in Verden; zur Rechtsprechung im Überblick die Senatsurteile vom 2.2.2015 - 9 LB 132/12 - juris Rn. 30 ff. und vom 27.4.2010 - 9 LC 271/08 - juris Rn. 30 ff. m. w. N.; Senatsbeschluss vom 16.3.2016 - 9 LA 305/14 - zu Kinderspielplatz).

    Fehlt es einer Teilfläche eines zu öffentlichen Zwecken gewidmeten Grundstücks an einer die betriebliche bzw. private Nutzung ausschließenden öffentlichen Zweckbestimmung, ist ggfs. diese Teilfläche beitragspflichtig (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 2.2.2015 - 9 LB 132/12 - juris Rn. 30 ff. zu einem Klärwerk; Senatsbeschluss vom 22.8.2011 - 9 LC 101/10 - S. 16 UA zur Teilfläche eines Bahnhofsvorplatzes; Senatsurteil vom 27.4.2010 - 9 LC 271/08 - juris Rn. 37 f. zu nicht öffentlich gewidmeten Teilflächen eines Bahnhofsgrundstücks).

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2007 - 9 LC 149/04

    Einberechnung von Kosten für die teilweise Herstellung einer bei Abnahme nicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
    Danach kommt es für die räumliche Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a. a. O., Rn. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris; Senatsurteil vom 19.3.2007 - 9 LC 149/04 - juris).

    "Im Rahmen der natürlichen Betrachtungsweise können Kreuzungen je nach den tatsächlichen Verhältnissen eine trennende Wirkung entfalten (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2011, a.a.O.; Senatsurteile vom 19. März 2007 - 9 LC 149/04 - juris; vom 31. Mai 2011 - 9 LB 61/09 - n.v.).

    Zwar ist der weitere, gradlinige Verlauf der Katharinenstraße nördlich der Kreuzung mit der Goethestraße sichtbar, es entsteht jedoch auch aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung und andersartigen Teileinrichtungen nicht der Eindruck, dass die Katharinenstraße südlich und nördlich der Kreuzung Goethestraße eine durchgehende einheitliche Verkehrsanlage ist (vgl. ähnlich zur trennenden Wirkung das Senatsurteil vom 19.3.2007, a. a. O., juris Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 10.03.1998 - 9 L 2841/96

    Straßenausbaubeitrag; Deichverteidigungsweg; Anliegerstraße; Gemeindestraße;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
    Hierfür sei unerheblich, wie viele Grundstücke an der Aufwandsverteilung teilnehmen (im Einzelnen Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 377 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 10. März 1998 - 9 L 2841/96 - juris Rn. 55; zur ggfs. bei atypischen Situationen gebotenen Differenzierung des Vorteilsatzes bei Parkflächen auch OVG RP, Urteil vom 11.5.2020 - 6 A 11143/19.OVG - juris Rn. 33, 34).

    - 9 L 2841/96 - juris Rn. 55; Driehaus, a. a. O., Rn. 377).

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2015 - 9 LA 318/13
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
    Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit setzt die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags voraus, dass die Straßenausbaubeitragssatzung eine Verteilungsregelung enthält, die zwar nicht notwendig für das gesamte Gemeindegebiet, wohl aber für das betreffende Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwands ermöglicht (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 261 unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 17.3.2015 - 9 LA 318/13 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    Die Erhebung einer Vorausleistung setzt eine wirksame Verteilungsregelung in der Straßenausbaubeitragssatzung voraus, ohne die die Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags nicht zu ermitteln wäre, an dessen Höhe die Vorausleistung anteilig anknüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 17.3.2015, a. a. O., Rn. 9; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 128 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2017 - 9 LC 180/15

    Beitragspflicht; Beitragstatbestand; Entstehen; Gebrauchswert; Grundstück;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
    Sie kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer größeren räumlichen Ausdehnung und bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart angenommen werden (vgl. Senatsurteil vom 27.3.2017 - 9 LC 180/15 - KStZ 2017, 136 = juris Rn. 36 m. w. N.).

    Daher setzt die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme auch nicht voraus, dass die Gemeinde in der Vergangenheit ihrer laufenden Unterhaltungspflicht nachgekommen ist (d. h. ein sog. aufgestauter Reparaturbedarf fehlt) und sie daher einen unter Umständen schlechten Zustand der öffentlichen Einrichtung nicht zu verantworten hat (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 146 und vom 27.3.2017, a. a. O., Rn. 37; Senatsbeschluss vom 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -).

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 LA 42/11

    Sachliche Reichweite der Ausschlusswirkung des § 154 Abs. 1 S. 3 BauGB nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
    Diese Argumentation (so schon im Abrechnungsvermerk vom 23.1.2015) wendet die Rechtsprechung zur rechtlichen Begrenzung der räumlichen Ausdehnung einer Verkehrsanlage durch die Grenze eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets (unter Bezugnahme auf Senatsbeschluss vom 8.2.2012 - 9 LA 42/11 - juris) entsprechend an.

    Der dem städtebaulichen Regime unterliegende Anlagen-/Einrichtungsteil ist einer beitragsrechtlichen Beurteilung entzogen, so dass alleine die nicht im Sanierungsgebiet verlaufende Straßenstrecke beitragsfähige Anlage/Einrichtung sein kann (vgl. den Senatsbeschluss vom 8.2.2012 - 9 LA 42/11 - juris Rn. 6; Driehaus in Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 3 Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 16.03.2016 - 9 LA 305/14
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
    Hieran hat der Senat auch in der nachfolgenden Rechtsprechung festgehalten (Senatsbeschluss vom 15.9.2017 - 9 ME 122/17 - zum durch B-Plan als öffentliche Grünfläche festgesetzten Allerpark in Verden; zur Rechtsprechung im Überblick die Senatsurteile vom 2.2.2015 - 9 LB 132/12 - juris Rn. 30 ff. und vom 27.4.2010 - 9 LC 271/08 - juris Rn. 30 ff. m. w. N.; Senatsbeschluss vom 16.3.2016 - 9 LA 305/14 - zu Kinderspielplatz).

    - 9 LA 305/14 - m. w. N.; Driehaus in: Berliner Kommentar zum BauGB, a. a. O., § 127 Rn. 79; ThürOVG, Urteil vom 14.2.2011 - 4 KO 514/08 - juris Rn. 63 zu einem Stadtpark).

  • VG Schleswig, 19.04.2018 - 9 B 2/18

    Ausbaubeiträge (Vorauszahlung) - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2005 - 15 A 240/04

    Vorliegen einer atypische Erschließungssituation

  • BVerwG, 22.03.1974 - IV C 23.72

    Erschließungsbeitragspflicht für vor Erlaß der Beitragssatzung hergestellter

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2003 - 9 LA 126/03

    Beitragsentstehung; Ersetzen; Ersetzung; Rückwirkung; Schlechterstellungsverbot;

  • BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Begriff des Erschlossensein eines

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV B 19.69

    Rechtsmittel

  • VGH Hessen, 05.06.2018 - 5 A 1537/16
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2006 - 9 LA 386/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen; Begriff der Verbesserung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2020 - 6 A 11143/19

    Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Fahrbahn einschließlich der

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2008 - 9 LA 99/06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine teilweise im

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2005 - 9 ME 169/05

    Aufenthaltsfunktion; fließender Verkehr; Kommunikationsfunktion; Kostenspaltung;

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

  • OVG Thüringen, 14.02.2011 - 4 KO 514/08

    Erschließungsbeitrag für Teileinrichtung - Gehweg

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2009 - 9 LA 175/08

    Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine ehemals in einem förmlich

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2017 - 9 ME 122/17
  • BVerwG, 21.09.1979 - 4 C 55.76

    Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen voneinander

  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Unterschiede, welche Straßenteile zu einem abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, kennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eigene Einrichtung (vgl. Senatsurteil vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 38 m. w. N.).

    Für die Beurteilung, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde aber ein weiter Spielraum zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 51.69 - juris Rn. 10; Driehaus/Raden, a. a. O., § 15 Rn. 8; zur anlagenbezogenen und kostenbezogenen Erforderlichkeit von Teileinrichtungen im Ausbaubeitragsrecht: Senatsurteile vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 70, 74 und vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 147).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20

    Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche

    Unterschiede, welche Straßenteile zu einem abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, kennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eigene Einrichtung (vgl. Senatsurteil vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 38 m. w. N.).

    Bei sehr langen, im Wesentlichen gleichförmig verlaufenden Innerortsstraßen sind insoweit geringere Anforderungen zu stellen als bei kurzen Innerortsstraßen (vgl. Senatsurteile vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 45 m. w. N. und vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 105).

  • VG Lüneburg, 20.07.2021 - 3 A 191/18

    Alternativberechnung; Angemessenheit; Aufwandsspaltungsbeschluss; Erneuerung;

    Die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme setzt, anders als die einer Erneuerungsmaßnahme, nicht voraus, dass die Einrichtung abgenutzt ist bzw. sich in einem schlechten Zustand befindet; Ziel ist hierbei nicht die Beseitigung von Mängeln, sondern die Erreichung eines Ausbauzustands mit einer höheren Qualitätsstufe (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.8.2020 - 9 LB 146/17 -, juris Rn. 57).

    Eine solche Zuordnung zur Teileinrichtung Gehweg ist auch gerechtfertigt, weil die Grünfläche auf dieser Straßenseite unmittelbar an die Gehwegpflasterung angrenzt und teilweise im Rahmen der Gehwegfläche anstelle der sonst üblichen Befestigung tritt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.8.2020 - 9 LB 146/17 -, juris Rn. 64).

  • VG Kassel, 06.04.2021 - 6 K 5680/17

    Unzulässiger Gemeindeanteil iHv 50 % bei Anliegerverkehr

    Entsprechendes gilt für die Beleuchtung, welche in ihrer Bedeutung regelmäßig - wie auch hier - mit derjenigen der Gehwege übereinstimmt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 1997 - 5 TG 2505/96 -, juris, Rn. 8 ), die Parkplätze (vgl. hierzu Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 23; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 A 921/15.Z -, juris, Rn. 9 sowie Nds. OVG, Urteil vom 24. August 2020 - 9 LB 146/17 -, juris, Rn. 99) sowie die unselbstständige Begrünung, die das Schicksal der Gehwege teilt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 LB 132/17 -, juris, Rn. 195).
  • VG Lüneburg, 23.09.2021 - 3 B 15/21

    Beleuchtung; Hinterliegergrundstück; Straßenausbaubeitrag

    Die Bestimmung des Anlieger- bzw. Gemeindeanteils richtet sich danach, in welchem Maße die Anlieger die ausgebaute Straße im Verhältnis zur Allgemeinheit wahrscheinlich in Anspruch nehmen werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2020 - 9 LB 146/17 -, juris Rn. 103), d.h. welchen Anteil der zu den vom Straßenausbau en Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführende und von ihnen ausgehende Verkehr am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht.
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