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   OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16   

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OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16 (https://dejure.org/2017,43363)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.10.2017 - 5 LC 191/16 (https://dejure.org/2017,43363)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - 5 LC 191/16 (https://dejure.org/2017,43363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 33 Abs 2 GG; § 44 Abs 1 S 1 SchulG ND; § 44 Abs 5 SchulG ND; § 44 Abs 6 SchulG ND
    Besondere Ordnung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Funktionsamt; Funktionsstelle; Fürsorgepflicht; konkretes Stellenbesetzungsverfahren; Lebenszeitprinzip; Übertragung eines Funktionsamtes auf Zeit; Übertragung eines Funktionsamtes mit zeitlicher Befristung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 39.82

    Beamtenrecht - Funktionsgebundenes Amt - Besoldungsgesetzlicher Funktionszusatz -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16
    Insbesondere aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens (unter Beibehaltung des bisherigen Statusamtes) folgt daher regelmäßig kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden höherwertigen Statusamtes; der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich beim Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985 - BVerwG 2 C 39.82 -, juris Rn. 15).

    Bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens kann allerdings ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985, a. a. O., Rn. 15; Beschluss vom 24.9.2008, a. a. O., juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2012, a. a. O., Rn. 40).

    Diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und dass allein die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985, a. a. O., Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2012, a. a. O., Rn. 40).

    Außerdem kommt sie von vornherein nur in Fallkonstellationen in Betracht, in denen der Betreffende zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin auf dem entsprechenden höherwertigen Dienstposten eingesetzt ist und beabsichtigt wird, ihn auch weiterhin mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen (vgl. den Sachverhalt in BVerwG, Urteil vom 24.1.1985, a. a. O., Rn. 1), d. h. nur dieser Fall der ununterbrochenen langjährigen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben eines Beamten vermag eine ausnahmsweise bestehende Verpflichtung des Dienstherrn, auf eine Beförderung des Beamten hinzuwirken, um damit das jahrelange, fortgesetzte Auseinanderfallen von höherwertiger Tätigkeit und Statusamt zu beenden, zu rechtfertigen.

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12

    Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. November 2012 (- 5 LB 79/12 -, juris) zwar entschieden, dass § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) nicht verfassungswidrig sei; das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch mit Beschluss vom 21. Januar 2014 (- BVerwG 2 B 7.13 -, juris) insoweit die Revision zugelassen (neues Aktenzeichen: BVerwG 2 C 8.14).

    Zur Begründung hatte sie auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. November 2012 (a. a. O.) zur Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) Bezug genommen und ergänzend darauf abgehoben, dass selbst im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Beförderung bestehe, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehle.

    Entgegen der klägerischen Ansicht sei § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) nicht verfassungswidrig; insoweit werde auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2012 (a. a. O.) sowie auf dessen Beschluss vom 28. September 2015 (- 5 LA 183/14 -) Bezug genommen.

    Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation von derjenigen, über die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. November 2012 (a. a. O.) zu entscheiden hatte, denn dort war die siebenjährige Übertragungsfrist des § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a. F. im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abgelaufen, d. h. die (höherwertige) Planstelle war seinerzeit noch von der dortigen Klägerin besetzt und stand dementsprechend als Beförderungsstelle noch zur Verfügung (a. a. O., Rn. 4, 36, 40).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16
    Mit Schreiben vom 1. November 2008 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte geltend, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 28. Mai 2008 (- 2 BvL 11/07 -, juris) entschieden, dass "die bisherige Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit als verfassungswidrig" anzusehen sei; sie beantrage daher, das von ihr innegehabte Funktionsamt einer Didaktischen Leiterin an der G. in H. in ein "Amt auf Lebenszeit umzuwandeln." Eine Bescheidung dieses Antrags erfolgte jedoch - soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich - nicht.

    Zu eigen mache sie sich aber die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 28. Mai 2008 (a. a. O.), wonach im Falle der Nichtigkeit des § 25b LBG NRW a. F. - also wenn das Gesetz eine sofortige Ernennung auf Lebenszeit nicht mehr verbiete - der Dienstherr jedenfalls über die dortigen Anträge auf Ernennung auf Lebenszeit neu zu entscheiden hätte.

    Auch in den Fällen, die dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 (a. a. O.) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (a. a. O.) zugrunde lagen, waren die entsprechenden Beamten - unabhängig von dem weiteren Unterschied, dass die dort streitgegenständliche Vorschrift des § 24b NBG NRW eine Übertragung von (Status-)Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit vorsah, während nach § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a. F. nicht das höherwertige Statusamt "auf Zeit", sondern nur das funktionelle Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen wurde mit der Folge, dass das Statusamt der betreffenden Lehrkraft unverändert blieb - noch auf den jeweiligen höherwertigen Planstellen eingesetzt (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007, a. a. O., Rn. 1; BVerfG, Beschluss vom 28.5.2008, a. a. O., Rn. 13).

  • BVerwG, 07.11.2014 - 2 C 8.14

    Zur zeitlich begrenzten Übertragung eines höherwertigen Amtes für die Dauer von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. November 2012 (- 5 LB 79/12 -, juris) zwar entschieden, dass § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) nicht verfassungswidrig sei; das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch mit Beschluss vom 21. Januar 2014 (- BVerwG 2 B 7.13 -, juris) insoweit die Revision zugelassen (neues Aktenzeichen: BVerwG 2 C 8.14).

    Vor dem Hintergrund des nahenden Ablaufs der siebenjährigen Übertragungszeit sei die Klägerin mit der Zurückstellung einer Entscheidung über ihren Antrag bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Revisionsverfahrens zum Aktenzeichen BVerwG 2 C 8.14 nicht einverstanden.

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 2 C 8.14 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der dortigen Beteiligten eingestellt und mit Beschluss vom 7. November 2014 (juris) nur noch über die Verfahrenskosten entschieden hatte, hat die Klägerin ihre Klage ergänzend wie folgt begründet:.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16
    Bei den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19); der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten Geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 19).

    Der in § 44 Abs. 6 Satz 2 NSchG a. F./n. F. zutage tretende Gesetzgebungswille korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Vorwirkungsfällen, wonach der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung eines Beförderungsdienstpostens zulässig ist, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.2.2009 - BVerwG 2 A 7.06 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16
    Dementsprechend kann Art. 33 Abs. 2 GG nur als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist und diese Stelle im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag nach dem Willen der Verwaltung auch tatsächlich mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.2008 - BVerwG 2 B 117.07 -, juris Rn. 8; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2012, a. a. O., Rn. 38 [allerdings gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - wirkungslos, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.11.2014, a. a. O., Rn. 1]); ein unmittelbarer Anspruch auf Beförderung setzt zudem voraus, dass der Dienstherr in Bezug auf die konkrete freie und besetzbare Beförderungsstelle seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.2008, a. a. O., Rn. 8; Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2012, a. a. O., Rn. 38).

    Bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens kann allerdings ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985, a. a. O., Rn. 15; Beschluss vom 24.9.2008, a. a. O., juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2012, a. a. O., Rn. 40).

  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16
    Ihren unmittelbar auf Beförderung gerichteten Hauptantrag habe sie auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesverfassungsgericht vom 27. September 2007 (- BVerwG 2 C 21.06, 2 C 26.06 und 2 C 29.07 -, juris) gestützt, in dem ausgeführt werde, dass den dortigen Klägern im Falle der Verfassungswidrigkeit der dort streitgegenständlichen Vorschrift - § 25b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) a. F. - ein Anspruch auf Übertragung der innegehabten Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zustehe.

    Auch in den Fällen, die dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 (a. a. O.) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (a. a. O.) zugrunde lagen, waren die entsprechenden Beamten - unabhängig von dem weiteren Unterschied, dass die dort streitgegenständliche Vorschrift des § 24b NBG NRW eine Übertragung von (Status-)Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit vorsah, während nach § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a. F. nicht das höherwertige Statusamt "auf Zeit", sondern nur das funktionelle Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen wurde mit der Folge, dass das Statusamt der betreffenden Lehrkraft unverändert blieb - noch auf den jeweiligen höherwertigen Planstellen eingesetzt (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007, a. a. O., Rn. 1; BVerfG, Beschluss vom 28.5.2008, a. a. O., Rn. 13).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16
    Art. 33 Abs. 2 GG dient damit dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen durch die Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21).

    Gleichzeitig vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG den Bewerbern aber auch ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, d. h. jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind - sog. Bewerbungsverfahrensanspruch - (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn 10).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16
    Gleichzeitig vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG den Bewerbern aber auch ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, d. h. jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind - sog. Bewerbungsverfahrensanspruch - (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn 10).

    Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, a. a. O., Rn. 10).

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89

    Dienstpostenbewertung - Planstelle - Beförderungsanspruch - Haushaltsplan -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr aus der ihm gegenüber seinen Beamten obliegenden Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Beförderung einzelner Beamter durch förderndes Handeln hinzuwirken, denn die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.8.1962 - BVerwG 2 C 16.60 -, juris Rn. 43; Urteil vom 31.5.1990 - BVerwG 2 C 16.89 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 A 7.06

    Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung; Verstoß gegen den

  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • BVerwG, 21.01.2014 - 2 B 7.13

    Verfassungsmäßigkeit der Übertragung eines höherwertigen Amtes auf Zeit; Folgen

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