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   OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93   

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OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93 (https://dejure.org/1994,5205)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.11.1994 - 12 L 5104/93 (https://dejure.org/1994,5205)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. November 1994 - 12 L 5104/93 (https://dejure.org/1994,5205)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 8 StrG ND; § 42 Abs. 2 VwGO; Art. 14 GG
    Straße; Teieinziehung; Umleitung des Verkehrs; Verlagerung der Verkehrsströme; Eigentümer; Grundstück; Verletzung in eigenen Rechten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Straße; Teieinziehung; Umleitung des Verkehrs; Verlagerung der Verkehrsströme; Eigentümer; Grundstück; Verletzung in eigenen Rechten

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 77.67

    Verletzung subjektiver Rechte durch Einziehung einer Straße?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93
    Die Kläger können sich, auch wenn es sich bei ihnen um Eigentümer von an eine Straße angrenzenden Grundstücken handelt, denen ihre Eigentümerposition als Straßenanlieger grundsätzlich ein Recht auf sogenannten gesteigerten Gemeingebrauch (Anliegergebrauch) (siehe dazu grundsätzlich BVerwG, Urt. v.. 25.6.1969 - BVerwG IV C 77.67 -, BVerwGE 32, 222 [225] = DÖV 1969, 722; vgl. auch Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: Dezember 1993, Rdnr. 65 zu Art. 14 m.w.N.) vermittelt, nicht mit Erfolg darauf berufen, die Teileinziehung der K-Straße und des K-Marktes verletze sie in eigenen Rechten i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO.

    Allerdings ist heute in der Rechtsprechung (siehe z.B. BVerwG, Urt. v. 25.6.1969, a.a.O und Urt. v. 29.4.1977 - BVerwG IV C 15.75 -, BVerwGE 54, 1 [2] = DVBl. 1977, 864 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 29; Senat, Urt. v. 9.6.1983 - 12 A 183/80 -, UPR 1984, 63 f; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.11.1986 - 1 B 73/86 -, NJW 1987, 1284 [1285]) und Literatur (Zeitler, a.a.O, Rdnr. 10 zu Art. 8; Kodal, a.a.O, Rdnr. 12.42 [S. 259 f]; Marschall in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl. 1977, Anm. 6.4 zu § 2) anerkannt, daß ein Straßenanlieger die Rechtmäßigkeit einer Einziehungsentscheidung, mag diese auch vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen (vgl. § 8 NStrG), vor dem Verwaltungsgericht nachprüfen lassen, also gegenüber einer Teileinziehungsverfügung i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein kann (Kopp, VwGO, a.a.O, Rdnr. 90 zu § 42).

    Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann angebracht, wenn der Straßenanlieger für die Erschließung seines Grundstückes nicht nur auf die Straße, an die sein Grundstück angrenzt, sondern auf weitere Straßen, die ihm etwa nur eine Verbindung mit dem Straßennetz vermitteln, angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1969, a.a.O, S. 226, OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.6.1962 - IV A 1628/59 -, VkBl. 1963, 76 und Kastner, a.a.O Anm. 5.22, die auf die örtliche Reichweite des Anliegergebrauches hinweisen).

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 15.75

    Anliegergebrauch - Anlieger - Anliegerrecht - Genehmigung fremder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93
    Allerdings ist heute in der Rechtsprechung (siehe z.B. BVerwG, Urt. v. 25.6.1969, a.a.O und Urt. v. 29.4.1977 - BVerwG IV C 15.75 -, BVerwGE 54, 1 [2] = DVBl. 1977, 864 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 29; Senat, Urt. v. 9.6.1983 - 12 A 183/80 -, UPR 1984, 63 f; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.11.1986 - 1 B 73/86 -, NJW 1987, 1284 [1285]) und Literatur (Zeitler, a.a.O, Rdnr. 10 zu Art. 8; Kodal, a.a.O, Rdnr. 12.42 [S. 259 f]; Marschall in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl. 1977, Anm. 6.4 zu § 2) anerkannt, daß ein Straßenanlieger die Rechtmäßigkeit einer Einziehungsentscheidung, mag diese auch vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen (vgl. § 8 NStrG), vor dem Verwaltungsgericht nachprüfen lassen, also gegenüber einer Teileinziehungsverfügung i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein kann (Kopp, VwGO, a.a.O, Rdnr. 90 zu § 42).

    Vielmehr gilt insoweit, daß der Anlieger "das Schicksal der Straße", welches von dem Verkehr auf seiner Straße, der wiederum einem starken Wechsel unterworfen ist, abhängt, teilt (BVerwG, Urt. v. 8.10.1976, - BVerwG VII C 24.73 -, Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 3, S. 9 und Urt. v. 29.4.1977 - BVerwG IV C 15.75 -, a.a.O, S. 4).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.06.1983 - 12 A 183/80
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93
    Allerdings ist heute in der Rechtsprechung (siehe z.B. BVerwG, Urt. v. 25.6.1969, a.a.O und Urt. v. 29.4.1977 - BVerwG IV C 15.75 -, BVerwGE 54, 1 [2] = DVBl. 1977, 864 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 29; Senat, Urt. v. 9.6.1983 - 12 A 183/80 -, UPR 1984, 63 f; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.11.1986 - 1 B 73/86 -, NJW 1987, 1284 [1285]) und Literatur (Zeitler, a.a.O, Rdnr. 10 zu Art. 8; Kodal, a.a.O, Rdnr. 12.42 [S. 259 f]; Marschall in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl. 1977, Anm. 6.4 zu § 2) anerkannt, daß ein Straßenanlieger die Rechtmäßigkeit einer Einziehungsentscheidung, mag diese auch vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen (vgl. § 8 NStrG), vor dem Verwaltungsgericht nachprüfen lassen, also gegenüber einer Teileinziehungsverfügung i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein kann (Kopp, VwGO, a.a.O, Rdnr. 90 zu § 42).
  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 95.68

    Sondernutzungsgebühren für Automaten im Gemeingebrauch - Grundlage für einen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93
    Dabei ist nicht jede Nutzung angemessen, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern nur das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch nach den tatsächlich prägenden Gegebenheiten, insbesondere der prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (BVerwG, Urt. v. 21.10.1970 - BVerwG IV C 95.68 -, DVBl. 1971, 180 [181]).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 C 16.81

    Schutzbereich - Anordnung - Rechtsqualität - Entscheidungsform

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93
    Der Senat kann offenlassen, ob die Klage gegen die Teileinziehungsverfügung schon mangels Klagebefugnis i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig anzusehen ist - so das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil - oder ob eine Klagebefugnis unter dem Gesichtspunkt bejaht werden kann, daß spätestens mit Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1992 ein an bestimmte Personen, und zwar die Kläger gerichteter Verwaltungsakt (Teileinziehungsverfügung vom 12. September 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1992) vorgelegen haben könnte, gegen den sich die Kläger schon deshalb mit einer (zumindest zulässigen) Klage hätten wenden können, weil es sich hierbei möglicherweise um einen ihre allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) rechtswidrig einschränkenden Verwaltungsakt gehandelt haben könnte - bei der unter dem 12. September 1991 erlassenen Teileinziehungsverfügung handelt es sich für sich genommen allerdings nach heutiger Terminologie (siehe § 35 Abs. 2, 2. Alternative VwVfG, BVerwG, Urteil vom 7.9.1984 - BVerwG 4 C 16.81 -, BVerwGE 70, 77 [81], und Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1983, Rdnr. 65 zu § 35, Kodal, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, Kap. 10 Rdnr. 12.1 [S. 257] verwendet noch den Begriff "dinglicher Verwaltungsakt") um eine intransitive Zustandsregelung, die in Form der Allgemeinverfügung an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, nicht aber an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet war.
  • BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90

    Teileinziehung einer Straße ist keine Enteignung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93
    Der Straßenanlieger muß es also als Ausprägung des Sozialgebots des Art. 14 Abs. 2 GG hinnehmen, daß seine Rechte gegenüber den Interessen anderer und/oder der Allgemeinheit zurücktreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.9.1990 - 1 BvR 988/90, NVwZ 1991, 358).
  • BVerwG, 02.08.1989 - 7 B 62.89

    Gewerbebetrieb - Innerörtliche Wegweiser - Verkehrszeichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93
    Weiter reicht der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch nur so weit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße erfordert (BVerwG, Beschl. v. 2.8.1989 - BVerwG 7 B 62.89 -, Buchholz 442.151 § 45 StVG Nr. 19, S. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1986 - 1 B 73/86

    Widmung einer Straße als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr ;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93
    Allerdings ist heute in der Rechtsprechung (siehe z.B. BVerwG, Urt. v. 25.6.1969, a.a.O und Urt. v. 29.4.1977 - BVerwG IV C 15.75 -, BVerwGE 54, 1 [2] = DVBl. 1977, 864 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 29; Senat, Urt. v. 9.6.1983 - 12 A 183/80 -, UPR 1984, 63 f; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.11.1986 - 1 B 73/86 -, NJW 1987, 1284 [1285]) und Literatur (Zeitler, a.a.O, Rdnr. 10 zu Art. 8; Kodal, a.a.O, Rdnr. 12.42 [S. 259 f]; Marschall in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl. 1977, Anm. 6.4 zu § 2) anerkannt, daß ein Straßenanlieger die Rechtmäßigkeit einer Einziehungsentscheidung, mag diese auch vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen (vgl. § 8 NStrG), vor dem Verwaltungsgericht nachprüfen lassen, also gegenüber einer Teileinziehungsverfügung i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein kann (Kopp, VwGO, a.a.O, Rdnr. 90 zu § 42).
  • BVerwG, 03.07.1986 - 7 B 141.85

    Straßenverkehr - Anspruch auf Verkehrseinrichtung - Bedarfsampel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93
    Der Straßenanlieger hat nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. Beschl. v. 3.7.1986 - BVerwG 7 B 141.85, NJW 1987, 1096, Urt. v. 4.6.1986 - BVerwG 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 [235 f.]; Urt. v. 27.1.1993 - BVerwG 11 C 35.92 -, DVBl. 1993, 612 [613] = DÖV 1993, 823), der sich der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (siehe etwa die Urt. v. 28.3.1985 - 12 OVG A 123/83 -, NJW 1985, 296 und v. 24.9.1992 - 12 L 78/89 -) die Möglichkeit, die für seine Straße getroffenen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen oder das Unterlassen solcher Anordnungen vor den Verwaltungsgerichten nachprüfen zu lassen.
  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93
    Der Straßenanlieger hat nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. Beschl. v. 3.7.1986 - BVerwG 7 B 141.85, NJW 1987, 1096, Urt. v. 4.6.1986 - BVerwG 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 [235 f.]; Urt. v. 27.1.1993 - BVerwG 11 C 35.92 -, DVBl. 1993, 612 [613] = DÖV 1993, 823), der sich der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (siehe etwa die Urt. v. 28.3.1985 - 12 OVG A 123/83 -, NJW 1985, 296 und v. 24.9.1992 - 12 L 78/89 -) die Möglichkeit, die für seine Straße getroffenen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen oder das Unterlassen solcher Anordnungen vor den Verwaltungsgerichten nachprüfen zu lassen.
  • BVerwG, 08.10.1976 - VII C 24.73

    Betroffenheit der Anlieger durch einen Verwaltungsakt der Genehmigungsbehörde

  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 12.72
  • VGH Hessen, 19.10.1992 - 2 TH 246/92

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung einer verkehrsbeschränkenden

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1994 - 5 S 1400/94

    Kein Rechtsanspruch auf die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeingebrauchs einer

  • BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 38.92

    Anfahrbarkeit von Wohngrundstücken in einer Fußgängerzone mit Kfz

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 6.92

    Immissionsschutz bei baurechtswidriger Wohnnutzung?

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17

    Verletzung von Anliegerrechten bei Teileinziehung des Gebietes des Osnabrücker

    Wird eine Straße nach § 8 NStrG teileingezogen und hat dies eine Verlagerung der Verkehrsströme auf andere Straßen zur Folge, so werden die Anlieger dieser Straßen, in die der Verkehr abgedrängt wird, jedenfalls dann in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) verletzt, wenn eine durch die angegriffene Teileinziehung ausgelöste zusätzliche Immissionsbelastung die Gesundheit dieser Anlieger zu schädigen vermag (Art. 2 Abs. 2 GG) oder ihr (Grund-)Eigentum schwer und unerträglich treffen kann (Art. 14 Abs. 1 GG) (Abgrenzung zu: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.11.1994 - 12 L 5104/93 -).

    Es wird - unter anderem in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 1994 (Az. 12 L 5104/93, juris, m. w. N.) - die Auffassung vertreten, dass ein Antragsteller in der Regel nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt werde, soweit es durch die Teileinziehung einer Straße zu einer Verlagerung der Verkehrsströme und damit zu einer Abdrängung des bisher durch die teileingezogene Straße geführten Verkehres in die Straße des Anliegers komme, da die Zugänglichkeit des Grundstücks des Straßenanliegers hierdurch nämlich nicht negativ beeinflusst und damit auch der Anlieger von dieser Änderung des Verkehrskonzepts nicht in dem besonders geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs betroffen werde (vgl. dazu auch: Wendrich, Niedersächsisches Straßengesetz, 4. Auflage, § 8 Rn. 9).

    Für eine solche Auslegung spricht ein - im Vergleich zur Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 1994 (a. a. O.) - auch in rechtlicher Hinsicht weiterentwickeltes Verständnis zur Schutzbedürftigkeit vor überhöhten Lärmimmissionen und Abgasbelastungen, welches durch diverse Rechtsetzungsakte auf europäischer und nationaler Ebene gesetzlich verankert wurde und welches nach aktuellem Maßstab bei der Prüfung der Antragsbefugnis berücksichtigt werden muss.

    Die in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 1994 (a. a. O.) aufgestellte Prämisse, dass sich nicht jeder Grundeigentümer in einer Gemeinde gegen die Teileinziehung jeder Straße im Gemeindegebiet mit einer Anfechtungsklage wehren könne, wird dadurch nicht in Frage gestellt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - 10 S 29.13

    Beschwerde; Rechtsschutzinteresse; Änderung der Baugenehmigung im

    Der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch gewährleistet nur den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 58.80 -, NJW 1983, 770, juris Rn. 12), so dass eine Verletzung eigener Rechte eines Straßenanliegers nur dann in Betracht kommt, wenn durch die angegriffene Maßnahme die Zugänglichkeit der Straße, an die das Grundstück angrenzt, berührt wird (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24. November 1994 - 12 L 5104/93 -, …
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2006 - 12 LB 116/06

    Absehen von einer straßenrechtlichen Einziehung trotz Vorliegen der

    Die Anlieger einer einzuziehenden Straße haben nach der in Rechtsprechung und Literatur überkommenen Ansicht wegen des ihnen zuerkannten sog. gesteigerten Gemeingebrauchs bzw. Anliegergebrauchs - anders als die Teilnehmer am bloßen schlichten Gemeingebrauch - ein Klagerecht gegen eine straßenrechtliche Einziehungsverfügung (BVerwG, Urt. v. 25.6.1969 - BVerwG IV C 77.67 -, BVerwGE 32, 222, 225 f.; Urt. d. erk. Senats v. 24.11.1994 - 12 L 5104/93 -, Nds. VBl.
  • OVG Niedersachsen, 25.10.2010 - 1 KN 343/07

    Baurecht: Normenkontrollantrag eines Nachbarn gegen einen vorhabenbezogenen

    Je weiter entfernt das Grundstück vom Plangebiet entfernt liegt, desto weniger nahe liegt allerdings seine Betroffenheit und der Grundsatz gewinnt an Gewicht, dass der Straßenanlieger in gewisser Hinsicht das Schicksal der Straße teilt, das vom Verkehr auf dieser Straße abhängt, der wiederum ständigem Wandel unterworfen ist (vgl. Senatsurt. v. 25.7.1988 - 1 C 33/86 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.11.1994 - 12 L 5104/93 -, NdsVBl 1995, 75 ; ferner - für den Fall der Straßeneinziehung -: BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426 ).
  • VG Osnabrück, 13.11.2019 - 6 A 243/17

    Grundzüge der Planung; Konfliktverlagerung; Teileinziehung

    Er ergänzte, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen seit der von der Kammer in ihrem Beschluss vom 21.11.2017 in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 24.11.1994 (- 12 L 5104/93, juris) geändert hätten.
  • OVG Niedersachsen, 25.10.2010 - 1 KN 266/08

    Einwand gegen Logistikzentrum abgelehnt

    Deren Anlieger müssen das ständigem Wandel unterworfene Schicksal "ihrer" Straße teilen (vgl. Senatsurt. v. 25.7.1988 - 1 C 33/86 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.11.1994 - 12 L 5104/93 -, NdsVBl 1995, 75; ferner - für den Fall der Straßeneinziehung -: BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426).
  • VG Schleswig, 27.06.2017 - 2 B 27/17

    Umbau und Erweiterung eines ehemaligen Seenot-Rettungsschuppens; Rüge der

    Hieraus ergibt sich, dass eine Verletzung eigener Rechte eines Straßenanliegers in aller Regel nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn durch die angegriffene Teileinziehungsmaßnahme die Zugänglichkeit der Straße, an die das Grundstück angrenzt, berührt wird; denn der gesteigerte Gemeingebrauch (Anliegergebrauch) kann sich grundsätzlich nur auf die eigene Straße, also auf die Straße beziehen, an die das Grundstück angrenzt und durch die es erschlossen wird, nicht aber auf das gesamte Straßennetz einer Gemeinde oder auch nur auf bestimmte Teile dieses Straßennetzes (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.11.1994 - 12 L 5104/93 -, Rn. 34, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 07.10.2002 - 14 L 2184/02

    Rechtmäßigkeit der Duldung einer Fortführung von Bauarbeiten zum Zwecke eines

    Für das von den Antragstellern begehrte Einschreiten gegen den Rückbau des G. -S. -X. erscheint das Vorliegen einer dem Erfordernis der Klagebefugnis für das Hauptsacheverfahren, gleichgültig ob es sich hierbei um eine Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage handeln würde, vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 62 zu § 42, entsprechenden Antragsbefugnis, Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 123, bereits deshalb zweifelhaft, weil die Antragsteller nicht Anlieger der von der Einziehung betroffenen Straße, des G. -S. -X. , sind; denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, vgl. hierzu z.B. Urteile der Kammer vom 7. November 2000 - 14 K 1761/97 und 17. März 2000 - 14 K 2644/97 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. November 1994 - 12 L 5104/93 -, kann sich auf eine mögliche Rechtsverletzung durch Einziehung einer öffentlichen Straße von vornherein nur der Anlieger der eingezogenen Straße mit Erfolg berufen.
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