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   OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15   

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OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15 (https://dejure.org/2015,36499)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.11.2015 - 5 LB 59/15 (https://dejure.org/2015,36499)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. November 2015 - 5 LB 59/15 (https://dejure.org/2015,36499)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 80 Abs 6 S 1 BG ND; § 80 Abs 6 S 2 Nr 1 Buchst g BG ND; § 17 Abs 7 BhV ND; § 35 SGB 5
    Arzneimittel; dynamische Verweisung; Festbetrag; Festbeträge; Festbetragsarzneimittel; Marcumar; www.dimdi.de

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 123 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Beihilfe | Festbetrag für Arzneimittel | Zulässige Geltung der Festbeträge nach SGB V

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 225
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 8.14

    Wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, soweit nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume entfaltet (BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 - BVerwG 5 C 8.14 -, juris Rn. 8).

    Denn das Gremium des Gemeinsamen Bundesausschusses, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist, hat seine Entscheidungen nicht am Maßstab der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu treffen, sondern als Selbstverwaltungsorgan verschiedener als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierter Versichertengemeinschaften zur Wahrung ihrer Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 - BVerwG 5 C 8.14 -, juris Rn. 24), und auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, in dem der Dienstherr ebenfalls nicht vertreten ist, unterliegt nicht dessen Bindungen.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 3 C 21.12 -, juris Rn. 39; Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 25).

    Auch die Verweisung auf Regelwerke, die von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffen wurden, ist nicht generell ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 39; Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 25).

    Dies widerspräche sowohl dem Rechtsstaatsprinzip, wonach Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen dürfen, als auch dem Demokratieprinzip, wonach die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlicher Regelung offen stehenden Lebensbereiches auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muss (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 42; Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 25).

    Nur soweit der Inhalt der von einem Privaten erlassenen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, genügt die verweisende Norm den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergeben (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 42 m. w. Nw.; Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 25).

    Für die Beantwortung der Frage, ob diese einer dynamischen Verweisung von Verfassungs wegen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten wurden, kommt es neben dem Sachbereich und der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz wesentlich auf den Umfang der Verweisung an (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 43; Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 25).

    Dynamische Verweisungen sind daher grundsätzlich zulässig, wenn der Verweisungsumfang "eng bemessen" ist (BVerwG, Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 25).

    Dem lässt sich - der Verordnungsermächtigung des § 80 Abs. 6 Satz 1 NBG entsprechend - entnehmen, dass die in Bezug genommenen Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur grundsätzlich gelten und bei ihrer Anwendung im Einzelfall der in Art. 33 Abs. 5 GG begründete Fürsorgegrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 29; vgl. auch OVG Saarl., Urteil vom 23.10.2015, a. a. O., Rn. 36ff., welches die u. a. auf Festbetragsarzneimittel gemäß § 35 SGB V verweisende Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Saarländischen Beihilfeverordnung - BhV SL - für unwirksam erklärt hat, weil es in dieser Verordnung an einer Ausnahmeregelung, die dem Dienstherrn einen eigenen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffne, wie weit die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel durch Festbeträge reiche, fehle).

    Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen, solange eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist und der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 31).

  • BVerwG, 19.07.2012 - 5 C 1.12

    Beihilfeausschluss; Ausschluss der Beihilfe; Ausschluss von Beihilfeansprüchen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15
    Das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -), welche jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebotes (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich sind, verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in grundlegenden Bereichen, zu denen auch die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit seiner Beamten und deren Familien gehört, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 50.02 -, juris Rn. 11ff.; Urteil vom 28.5.2008 - BVerwG 2 C 12.07 -, juris 13ff.; Urteil vom 26.6.2008 - BVerwG 2 C 2.07 -, juris Rn. 7; Urteil vom 19.7.2012 - BVerwG 5 C 1.12 -, juris Rn. 12f.) und sie nicht der Verwaltung zu überlassen.

    Der parlamentarische Gesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen (BVerwG, Urteil vom 19.7.2012, a. a. O., Rn. 13).

    Denn andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (BVerwG, Urteil vom 19.7.2012, a. a. O., Rn. 13 m. w. Nw.).

    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann und der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen und ausgeschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 19.7.2012, a. a. O., Rn. 13).

    Dann aber ist erforderlich, dass das hierzu ermächtigende Gesetz eine - gemessen an dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. an den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Normen (hier: Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung - LVerf -) - hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.7.2012, a. a. O., Rn. 15).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 3 C 21.12 -, juris Rn. 39; Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 25).

    Auch die Verweisung auf Regelwerke, die von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffen wurden, ist nicht generell ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 39; Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 25).

    Dies widerspräche sowohl dem Rechtsstaatsprinzip, wonach Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen dürfen, als auch dem Demokratieprinzip, wonach die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlicher Regelung offen stehenden Lebensbereiches auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muss (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 42; Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 25).

    Nur soweit der Inhalt der von einem Privaten erlassenen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, genügt die verweisende Norm den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergeben (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 42 m. w. Nw.; Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 25).

    Für die Beantwortung der Frage, ob diese einer dynamischen Verweisung von Verfassungs wegen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten wurden, kommt es neben dem Sachbereich und der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz wesentlich auf den Umfang der Verweisung an (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 43; Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 25).

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15
    Das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -), welche jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebotes (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich sind, verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in grundlegenden Bereichen, zu denen auch die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit seiner Beamten und deren Familien gehört, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 50.02 -, juris Rn. 11ff.; Urteil vom 28.5.2008 - BVerwG 2 C 12.07 -, juris 13ff.; Urteil vom 26.6.2008 - BVerwG 2 C 2.07 -, juris Rn. 7; Urteil vom 19.7.2012 - BVerwG 5 C 1.12 -, juris Rn. 12f.) und sie nicht der Verwaltung zu überlassen.

    Damit werde klargestellt, dass sich die Beihilfegewährung zwar grundsätzlich an den Leistungen für die gesetzlich Krankenversicherten orientieren dürfe, andererseits aber die grundlegenden Strukturunterschiede der Sicherungssysteme "gesetzliche Krankenversicherung" und "private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe" vom Verordnungsgeber (- insoweit verweist der Schriftliche Bericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2008 - BVerwG 2 C 2.07 -, juris Rn. 18 -) zu berücksichtigen seien (LT-Drs. 16/1088 S. 32).

    Denn der Gesichtspunkt, dass das Bestreben nach einer Angleichung der Systeme "Beihilfe" und "gesetzliche Krankenversicherung" Eingriffe in den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.2008, a. a. O., Rn. 18), findet durch die Festlegung in § 17 Abs. 7 Satz 2 NBhVO Berücksichtigung, wonach in medizinisch begründeten Einzelfällen Aufwendungen für Arzneimittel nach § 17 Abs. 7 Satz 1 NBhVO auch über den Festbetrag hinaus beihilfefähig sind.

  • OVG Saarland, 23.10.2015 - 1 A 311/14

    Einschränkung der Beihilfe bei Festbetragsarzneimitteln (hier: Alvesco)

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15
    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 80 NBG die Absicht verfolgt hat, dieses bedeutsame Instrument zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Gesundheitswesen von der Übertragung auszunehmen, bestehen nicht (ebenso BVerwG, Urteil vom 8.11.2012, a. a. O., Rn. 20 [in Bezug auf die Neuregelung des § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5.2.2009, in welchem ebenfalls nur von "Höchstgrenzen", nicht aber von "Festbeträgen" die Rede ist]; vgl. auch OVG Saarl., Urteil vom 23.10.2015 - 1 A 311/14 -, juris Rn. 34 [zur Verordnungsermächtigung in § 67 des Saarländischen Beamtengesetzes - SBG -, die lediglich den Begriff "Höchstbeträge", nicht aber den Begriff der "Festbeträge" enthält]).

    Dem lässt sich - der Verordnungsermächtigung des § 80 Abs. 6 Satz 1 NBG entsprechend - entnehmen, dass die in Bezug genommenen Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur grundsätzlich gelten und bei ihrer Anwendung im Einzelfall der in Art. 33 Abs. 5 GG begründete Fürsorgegrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2015, a. a. O., Rn. 29; vgl. auch OVG Saarl., Urteil vom 23.10.2015, a. a. O., Rn. 36ff., welches die u. a. auf Festbetragsarzneimittel gemäß § 35 SGB V verweisende Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Saarländischen Beihilfeverordnung - BhV SL - für unwirksam erklärt hat, weil es in dieser Verordnung an einer Ausnahmeregelung, die dem Dienstherrn einen eigenen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffne, wie weit die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel durch Festbeträge reiche, fehle).

  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 4.12

    Revisionsbegründungsfrist; Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15
    Dabei bedarf die Frage, ob "Festbeträge" nicht bereits als Unterfall der "Höchstbeträge" begriffen werden können, keiner weiteren Vertiefung (diese Frage ebenfalls offenlassend BVerwG, Urteil vom 8.11.2012 - BVerwG 5 C 4.12 -, juris Rn. 20).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 80 NBG die Absicht verfolgt hat, dieses bedeutsame Instrument zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Gesundheitswesen von der Übertragung auszunehmen, bestehen nicht (ebenso BVerwG, Urteil vom 8.11.2012, a. a. O., Rn. 20 [in Bezug auf die Neuregelung des § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5.2.2009, in welchem ebenfalls nur von "Höchstgrenzen", nicht aber von "Festbeträgen" die Rede ist]; vgl. auch OVG Saarl., Urteil vom 23.10.2015 - 1 A 311/14 -, juris Rn. 34 [zur Verordnungsermächtigung in § 67 des Saarländischen Beamtengesetzes - SBG -, die lediglich den Begriff "Höchstbeträge", nicht aber den Begriff der "Festbeträge" enthält]).

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 156.83

    Asylrecht - Asylverfahren - Handlungsunfähigkeit - Asylsuchender -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15
    Die Verpflichtungsklage kann mithin nur Erfolg haben, wenn dem Kläger ein sein Klagebegehren deckender Anspruch zusteht; über ihn haben die Tatsachengerichte ohne Rücksicht auf Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 14.5.1982 - BVerwG 9 B 179.82 -, juris Rn. 5; Urteil vom 31.7.1984 - BVerwG 9 C 156.83 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 14.05.1982 - 9 B 179.82

    Asylverfahrensrechtliche Ausgestaltung des Anhörungsrechts eines Asylsuchenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15
    Die Verpflichtungsklage kann mithin nur Erfolg haben, wenn dem Kläger ein sein Klagebegehren deckender Anspruch zusteht; über ihn haben die Tatsachengerichte ohne Rücksicht auf Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 14.5.1982 - BVerwG 9 B 179.82 -, juris Rn. 5; Urteil vom 31.7.1984 - BVerwG 9 C 156.83 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15
    Das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -), welche jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebotes (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich sind, verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in grundlegenden Bereichen, zu denen auch die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit seiner Beamten und deren Familien gehört, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 50.02 -, juris Rn. 11ff.; Urteil vom 28.5.2008 - BVerwG 2 C 12.07 -, juris 13ff.; Urteil vom 26.6.2008 - BVerwG 2 C 2.07 -, juris Rn. 7; Urteil vom 19.7.2012 - BVerwG 5 C 1.12 -, juris Rn. 12f.) und sie nicht der Verwaltung zu überlassen.
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 5 LA 50/14

    Festbetrag; Festbeträge; Höchstbetrag; Höchstbeträge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 59/15
    Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24. März 2015 (- 5 LA 50/14 --, juris) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob die Vorschrift des § 17 Abs. 7 Satz 1 NBhVO von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe g) NBG gedeckt sei, einer vertiefenden Betrachtung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben müsse.
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07

    Angemessenheit; Beihilfe; Berücksichtigung vorhandener Implantate;

  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 15 ZB 16.673

    Verpflichtungsklage bei abgelehnter Baugenehmigung und isolierte Anfechtungsklage

    Bei einer Verpflichtungsklage ist die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinne grundsätzlich nicht selbständiger Gegenstand des Verfahrens (zum Ganzen auch NdsOVG, U.v. 24.11.2015 - 5 LB 59/15 - juris Rn. 62).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2020 - 5 LC 76/18

    Arzneimittel; Augentropfen; Fürsorgepflicht; Härtefall; Medizinprodukt; Omni Sorb

    Bei Medizinprodukten und Arzneimitteln ist dies der Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Präparats (BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 - BVerwG 5 C 9.14 -, juris Rn 8; Urteil vom 14.12.2017 - BVerwG 5 C 17.16 -, juris Rn 12; Nds. OVG, Urteil vom 24.11.2015 - 5 LB 59/15 -, juris Rn 24).

    Die Norm des § 80 Abs. 6 NBG ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (Nds. OVG, Urteil vom 24.11.2015, a. a. O., Rn 30; Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2020, Band 6, § 80 NBG Rn 105; Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens, Stand: September 2019, § 17 NBhVO Anm. 6; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.2017, a. a. O., Rn 19 ff.).

  • SG Duisburg, 25.08.2023 - S 49 U 534/17
    Bei einer Verpflichtungsklage ist die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinne grundsätzlich nicht selbständiger Gegenstand des Verfahrens (zum Ganzen auch NdsOVG, U.v. 24.11.2015 - 5 LB 59/15 - juris Rn. 62).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2017 - 1 A 204/17

    Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für den Erwerb des Arzneimittels

    OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 9. Dezember 2015- OVG 7 B 13.15 -, juris (zu § 22 Satz 3 LBhVO BE a. F., der auf Festbeträge nach dem SGB V verweist); Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2015- 5 LB 59/15 -, juris (zur niedersächsischen Festbetragsregelung in § 17 Abs. 7 LBhVO Nds., welche ebenfalls auf Festbeträge nach § 35 SGB V verweist); ebenso VG Augsburg, Urteile vom 31. März 2016 - Au 2 K 15.1778 -, juris, und vom 27. Januar 2015 - Au 2 K 13.987 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 19. August 2014 - B 5 K 13.535 -, juris; a. A. VG Berlin, Urteil vom 24. September 2014 - 7 K 30.14 -, juris; anders auch Saarl.
  • VGH Bayern, 21.01.2022 - 22 ZB 21.2116

    Versagungsgegenklage bei Streit um Qualität eines Seilbahn-Änderungsvorhabens

    Bei einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage stellt die Aufhebung des Ablehnungsbescheids nur einen Anfechtungsannex dar, so dass die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinne grundsätzlich nicht selbständiger Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 20; B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 31; NdsOVG, U.v. 24.11.2015 - 5 LB 59/15 - juris Rn. 62; vgl. zur Maßgeblichkeit des Bestehens eines Anspruchs auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts und nicht der Richtigkeit der Begründung des Ablehnungsbescheids auch Decker in BeckOK VwGO, Stand 1.10.2021, § 113 Rn. 69a).
  • VG Minden, 19.10.2021 - 2 K 313/21
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -, juris, Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 24.11.2015 - 5 LB 59/15 - juris, Rn. 62; Bay. VGH, Beschluss vom 10.04.2017 - 15 ZB 16.673 -, juris, Rn. 31, m.w.N.
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 5 LA 50/14
    Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 LB 59/15 geführt.
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