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   OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19   

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OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19 (https://dejure.org/2020,3489)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.02.2020 - 13 LA 50/19 (https://dejure.org/2020,3489)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Februar 2020 - 13 LA 50/19 (https://dejure.org/2020,3489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 GG; Art 14 GG; § 11 KHEntgG; § 4 Abs 2a KHEntgG; § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO; § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
    Antrag auf Zulassung der Berufung; Berufsausübungsfreiheit; Eigentum; Entgeltvereinbarung; Erlösbudget; ernstliche Zweifel, verneint; grundsätzliche Bedeutung, verneint; Krankenhausleistung; Mehrerlösausgleich; Mehrleistungsabschlag; Rückwirkungsverbot; ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19
    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11 -, BVerfGE 148, 217, 255 - juris Rn. 134 m.w.N.).

    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.4.2018, a.a.O., S. 255 - juris Rn. 136), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ( "tatbestandliche Rückanknüpfung" ; BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015, a.a.O., S. 73 - juris Rn. 43; vgl. zur Identität der verfassungsrechtlichen Anforderungen für die in den beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts gebildeten Fallgruppen der echten/unechten Rückwirkung (1. Senat) und der Rückbewirkung von Rechtsfolgen/tatbestandlichen Rückanknüpfung (2. Senat): BVerfG, Beschl. v. 7.9.2006 - 1 BvR 1798/06 -, juris Rn. 15).

    Diese Grenzen sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.4.2018, a.a.O., S. 255 - juris Rn. 136).

  • BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 9.14

    Mehrleistungsabschlag; Vergütungsabschlag; zusätzliche Leistungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19
    Der so wirkende Mehrleistungsabschlag ist zur Zielerreichung geeignet und erforderlich (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 16.9.2015 - BVerwG 3 C 9.14 -, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 30.5.2013 - BVerwG 3 C 16.12 -, BVerwGE 146, 369, 375 f. - juris Rn. 26).

    Sein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Auswahl von Maßnahmen, die er zur Verwirklichung des Ziels der finanziellen Stabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung einsetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013 - 1 BvR 2402/12 u.a. -, juris Rn. 24; Beschl. v. 20.3.2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172, 189 - juris Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 16.9.2015, a.a.O., Rn. 18), gestattet es, Maßnahmen zu ergreifen, bevor die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung konkreten Gefährdungen ausgesetzt ist.

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19
    Damit ist aber das entscheidende Kriterium für die Annahme einer echten Rückwirkung, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand vor der Verkündung des Gesetzes nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war (so ausdrücklich BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 -, BVerfGE 123, 186, 257 - Rn. 212), nicht erfüllt.

    Mit einer unechten Rückwirkung verbundene (weitere) Beeinträchtigungen einzelner Grundrechte sind allein anhand der für diese geltenden Schranken zu messen (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.6.2009, a.a.O., S. 257 - juris Rn. 212).

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2017 - 13 LA 188/15

    Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19
    Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

    Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ( "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" ; BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56, 73 - juris Rn. 43).

    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.4.2018, a.a.O., S. 255 - juris Rn. 136), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ( "tatbestandliche Rückanknüpfung" ; BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015, a.a.O., S. 73 - juris Rn. 43; vgl. zur Identität der verfassungsrechtlichen Anforderungen für die in den beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts gebildeten Fallgruppen der echten/unechten Rückwirkung (1. Senat) und der Rückbewirkung von Rechtsfolgen/tatbestandlichen Rückanknüpfung (2. Senat): BVerfG, Beschl. v. 7.9.2006 - 1 BvR 1798/06 -, juris Rn. 15).

  • BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19
    Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 - 1 BvR 1213/16 -, juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19
    Sein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Auswahl von Maßnahmen, die er zur Verwirklichung des Ziels der finanziellen Stabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung einsetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013 - 1 BvR 2402/12 u.a. -, juris Rn. 24; Beschl. v. 20.3.2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172, 189 - juris Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 16.9.2015, a.a.O., Rn. 18), gestattet es, Maßnahmen zu ergreifen, bevor die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung konkreten Gefährdungen ausgesetzt ist.
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19
    Auch eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252, 277 - juris Rn. 77 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19
    Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. nur Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 LA 151/15 -, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.12.2014 - 1 A 431/14 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 -, NVwZ-RR 2002, 786, 787 f. - juris Rn. 10 ff.).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 2 BvL 15/08

    Übertragung der Dienstleistung von Beamten auf freien Träger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19
    Auch für eine aus diesem Klageverfahren heraus anzustrengende konkrete Normenkontrolle wäre erforderlich, dass sich die Ungültigkeit der zu überprüfenden Norm auf den Ausgang des konkreten Verfahrens auswirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011 - 2 BvL 15/08 -, juris Rn. 32: "Damit die konkrete Normenkontrolle sich nicht einer abstrakten Normenkontrolle annähert, bestehen besonders hohe Anforderungen an die Darlegung der subjektiven Rechtsverletzung ..." ).
  • OVG Sachsen, 11.12.2014 - 1 A 431/14

    Zulassungsverfahren, Kostenentscheidung, Beigeladener, Billigkeit, Kostenrisiko

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2014 - 8 LA 172/13
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2015 - 8 LA 151/15

    Heranziehung eines Ausländers zu Kosten für seinen Transport aus einer

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • StGH Niedersachsen, 22.06.1994 - StGH 5/94
  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 16.12

    Mehrleistungsabschlag; Genehmigung; vertragsgestaltender Verwaltungsakt;

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

  • BVerfG, 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12

    Entgeltbindung der mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (§ 17 Abs 1

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerwG, 04.05.2017 - 3 C 17.15

    Abrechenbarkeit von Krankenhausleistungen; Abrechnungsmangel; Abrechnungsstreit;

  • BVerfG, 07.09.2006 - 1 BvR 1798/06
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • BVerwG, 14.04.2021 - 3 C 4.19

    Vereinbarkeit von § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a.F. (Geltung des für das Jahr 2013

    § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a.F. trifft Regelungen für die Vereinbarung des Mehrleistungsabschlags ab dem Kalenderjahr 2015 und damit für Entgeltzeiträume, die nach der Verkündung der Norm liegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 13 LA 50/19 - GesR 2021, 35 Rn. 23 ff.).

    Darin lässt sich eine tatbestandliche Rückanknüpfung sehen, weil die in der Norm bestimmte Rechtsfolge tatbestandlich an einen bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt anknüpft (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 13 LA 50/19 - GesR 2021, 35 Rn. 27).

    Das trifft gerade auch auf die Regelung über den Mehrleistungsabschlag zu (vgl. zur Gesetzeshistorie auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 13 LA 50/19 - GesR 2021, 35 Rn. 37).

  • BVerwG, 14.04.2021 - 3 C 5.19

    Verlängerung der Geltungsdauer des Mehrleistungsabschlags nach § 4 Abs. 2a Satz 8

    § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a.F. trifft Regelungen für die Vereinbarung des Mehrleistungsabschlags ab dem Kalenderjahr 2015 und damit für Entgeltzeiträume, die nach der Verkündung der Norm liegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 13 LA 50/19 - GesR 2021, 35 Rn. 23 ff.).

    Darin lässt sich eine tatbestandliche Rückanknüpfung sehen, weil die in der Norm bestimmte Rechtsfolge tatbestandlich an einen bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt anknüpft (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 13 LA 50/19 - GesR 2021, 35 Rn. 27).

    Das trifft gerade auch auf die Regelung über den Mehrleistungsabschlag zu (vgl. zur Gesetzeshistorie auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 13 LA 50/19 - GesR 2021, 35 Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2020 - 13 LA 51/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel, verneint; grundsätzliche

    Nach dieser Systematik und dem Sinn und Zweck des Mehrleistungsabschlags (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 25.2.2020 - 13 LA 50/19 -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.) stellt sich ein Leistungszuwachs grundsätzlich dann als im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG "zusätzlich" im Erlösbudget berücksichtigte Leistung dar, wenn er auf eine Veränderung der Art der zu erbringenden Leistungen oder deren Menge zurückzuführen ist (vgl. zu Ausnahmen bei bloßen technischen Effekten infolge einer Änderung etwa der Bewertungsrelationen, des Landesbasisfallwerts oder des Zusatzentgelte-Katalogs (sog. Katalogeffekt; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG), BT-Drs.

    Wird eine solche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 KHG nicht erzielt, kann ein gegebenenfalls bestehender Anspruch auf eine Ausnahme zur Vermeidung unzumutbarer Härten auch über die Schiedsstelle durchgesetzt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 25.2.2020, a.a.O., Rn. 43; Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, a.a.O., KHEntgG, § 4 Rn. 27).

    Denn der 2009 durch § 4 Abs. 2a KHEntgG in der Fassung des Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) eingeführte Mehrleistungsabschlag ist durch Art. 9 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) mit Wirkung vom 1. Januar 2019 endgültig aufgehoben worden (vgl. zur Entwicklung: Senatsbeschl. v. 25.2.2020, a.a.O., Rn. 37; Starzer, in: Spickhoff, a.a.O., KHEntgG, § 4 Rn. 6).

  • VGH Bayern, 15.03.2023 - 12 ZB 21.2983

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Festsetzung des

    Darin lässt sich eine tatbestandliche Rückanknüpfung sehen, weil die in der Norm bestimmte Rechtsfolge tatbestandlich an einen bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt anknüpft (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 13 LA 50/19 - GesR 2021, 35 Rn. 27).

    Das trifft gerade auch auf die Regelung über den Mehrleistungsabschlag zu (vgl. zur Gesetzeshistorie auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 13 LA 50/19 - GesR 2021, 35 Rn. 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2023 - 13 S 1412/22

    Krankenhausfinanzierung; Vereinbarung eines Erlösbudgets; Bemessung des

    Der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG in der Fassung des Art. 2b Nr. 1 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vom 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) und des Art. 2 Nr. 4c bb) des Krankenhausstrukturgesetzes vom 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) - im Folgenden: KHEntgG a. F.-, um dessen Festsetzung die Beteiligten streiten, ist Teil des Erlösbudgets (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2020 - 13 LA 50/19 - juris Rn. 23 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2022 - 13 ME 76/22

    Abwägung; Ausweisung; Ausweisungsschutz, besonderer; Beschwerde;

    Die mit dieser Rechtsänderung verbundene unechte Rückwirkung (vgl. zur Abgrenzung der echten Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") von der unechten Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") : Senatsbeschl. v. 25.2.2020 - 13 LA 50/19 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.) ist verfassungsrechtlich zulässig.
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