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   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15   

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OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15 (https://dejure.org/2017,16699)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LC 229/15 (https://dejure.org/2017,16699)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 LC 229/15 (https://dejure.org/2017,16699)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3.4.2014 - 7 A 219/12 -) die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 für verfassungsmäßig erachtet.

    Er, der Kläger, sei sich der Bindungswirkung des § 31 BVerfGG im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O.) und die vorgegebenen Parameter und Prüfungsstufen bewusst.

    Soweit Gegenstand des Verfahrens auch der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 ist, war eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 -, juris) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris) nicht möglich.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 92) - allerdings zum 4. Parameter (Abstandsgebot) - hinsichtlich höherer Besoldungsgruppen ausgeführt, eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziere einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

    Der Senat hat den Beklagten angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94, 95) offen gebliebenen Fragen um die Berechnung mehrerer Varianten gebeten.

    Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94) daran fest, dass typisierend auf eine vierköpfige Beamten-Alleinver-dienerfamilie (Vater, Mutter, zwei Kinder) abzustellen ist.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    (2) Hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) den Wohnbedarf für ein Kind und die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Energiekosten anhand des Mietindexes des Statistischen Bundesamtes in Verbindung mit dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (BT-Drucksache 13/381) ermittelt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes - bundesweit - errechnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt hinzugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, juris Rn. 33).

    Zum 1. Januar 2005 - also zeitlich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a. a. O.) - sind im Bereich des Sozialrechts jedoch umfassende Reformen in Kraft getreten.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, und das abgetrennte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LC 77/17 weitergeführt.

    Das Verfahren 5 LC 77/17 hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2017 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die Alimentation des Klägers bezogen auf die Besoldungsgruppe A 11 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar war.

    Die Berufung des Klägers, die nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom 25. April 2017 (siehe 5 LC 77/17 betreffend das Jahr 2013) jetzt noch die vom Kläger begehrte Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation in den Jahren 2005 bis 2012 einschließlich und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 umfasst, ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom heutigen Tage in dem abgetrennten Verfahren 5 LC 77/17 eine Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe betreffend das Jahr 2013 vorgenommen, weil er für das Jahr 2013 - anders als im vorliegenden Verfahren - drei Parameter der ersten Prüfungsstufe als erfüllt angesehen und deshalb eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im Jahr 2013 angenommen hat.

    Diese hier wiedergegebenen Erwägungen des Senats im Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 (5 LC 77/17) kommen jedoch im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht zum Tragen, weil - wie oben im Einzelnen dargelegt - bereits die erste Prüfungsstufe noch keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung und (unstreitigen) Berechnung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 10, 11), dass in Niedersachsen in den Jahren 2007 bis 2016 die Besoldung nach A 11 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen zwischen 97, 87 Prozent (2010) und 100, 38 Prozent (2007) und die Besoldung nach A 12 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen zwischen 98, 06 Prozent (2010) und 99, 96 Prozent (2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

    Aus Sicht des Senats besteht deshalb kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen Parameter entscheidungstragend zu betrachten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 143).

    Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass nach den auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden Berechnungen keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht allein auf Grundlage einer (bloß) unzureichenden Begründung des Gesetzes gestützt werden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2015 - 1 K 5754/13 -, juris Rn. 201; offen lassend OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 148).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Soweit Gegenstand des Verfahrens auch der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 ist, war eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 -, juris) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris) nicht möglich.

    Diesen Zeitraum hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 102) zur Richterbesoldung damit begründet, dass dies etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes entspreche.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Denn seit der sogenannten Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris, Rn. 30).

    Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008, a. a. O., Rn. 33).

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Diese Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zuungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1010; VG Bremen, Urteil vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 57 f.).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Zwar ist dem Senat in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 30).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Weitere, mit den ersten drei Parametern vergleichbar konkrete Vorgaben hat das Bundesverfassungsgericht zu dem Kriterium des gebotenen Mindestabstands zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum in seinem Beschluss vom 17. November 2015 allerdings nicht entwickelt (a. a. O., Rn. 93 ff.; s. a. BVerfG, Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, juris Rn. 79).
  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
    Er hat sich außerdem auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (- BVerwG 2 C 48.00 -, juris) und vom 19. Dezember 2002 (- BVerwG 2 C 34.01 -, juris) berufen, denen Feststellungsklagen betreffend die Amtsangemessenheit der Alimentation zugrunde lagen.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 5754/13

    Die Besoldung der Beamten A 12 bis A 16 in NRW 2013/14 ist verfassungsgemäß

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 21.07

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13
  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12

    Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Mit Urteilen vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - bzw. - 5 LC 229/15 - hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger bezüglich ihrer Besoldung in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht hat indes einen Anstieg um 32, 16 % angenommen, indem es den 15-Jahres-Zeitraum bis 2005 ab dem Basisjahr 1991 betrachtet hat (OVG Lüneburg, Urteile vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - und - 5 LC 229/15 - jeweils juris Rn. 174, 175).

    Dies gilt für die vom Berufungsgericht (unter Würdigung einer vom Beklagten vorgelegten "Chronik des Beihilferechts") genannten spürbaren Einschnitte im Beihilferecht (Berufungsurteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 427 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 382 ff.).

    Ebenso erhärten die der Sache nach bereits vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 443 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 398 ff.) benannten Kürzungen im Versorgungsrecht die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung.

    Im Ergebnis kommt es danach für die Gesamtabwägung nicht mehr auf die vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 229/15 - juris Rn. 376 ff. und - 5 LC 228/15 - juris Rn. 422 ff.) festgestellten Anforderungen an das Statusamt (nicht: Dienstposten) bzw. die Verantwortung im Amt, die nötige Ausbildung, die Beanspruchung der Amtsträger, die Qualität ihrer Tätigkeit oder den Vergleich mit Bruttoverdiensten bestimmter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter an.

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Mit Urteilen vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - bzw. - 5 LC 229/15 - hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger bezüglich ihrer Besoldung in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht hat indes einen Anstieg um 32, 16 % angenommen, indem es den 15-Jahres-Zeitraum bis 2005 ab dem Basisjahr 1991 betrachtet hat (OVG Lüneburg, Urteile vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - und - 5 LC 229/15 - jeweils juris Rn. 174, 175).

    Dies gilt für die vom Berufungsgericht (unter Würdigung einer vom Beklagten vorgelegten "Chronik des Beihilferechts") genannten spürbaren Einschnitte im Beihilferecht (Berufungsurteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 427 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 382 ff.).

    Ebenso erhärten die der Sache nach bereits vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 228/15 - juris Rn. 443 ff. und - 5 LC 229/15 - juris Rn. 398 ff.) benannten Kürzungen im Versorgungsrecht die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung.

    Im Ergebnis kommt es danach für die Gesamtabwägung nicht mehr auf die vom Berufungsgericht (Urteile - 5 LC 229/15 - juris Rn. 376 ff. und - 5 LC 228/15 - juris Rn. 422 ff.) festgestellten Anforderungen an das Statusamt (nicht: Dienstposten) bzw. die Verantwortung im Amt, die nötige Ausbildung, die Beanspruchung der Amtsträger, die Qualität ihrer Tätigkeit oder den Vergleich mit Bruttoverdiensten bestimmter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter an.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

    Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen 5 LC 229/15 fortgeführt.

    Im Berufungsverfahren 5 LC 229/15 betreffend die Alimentation des Klägers in den Jahren 2005 bis 2012 und vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 hat der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem Berufungsverfahren 5 LC 229/15 durch Beschluss des Senats vom 25. April 2017 war gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO zulässig.

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    Zwar zeigt sich bei einer Betrachtung der vom Senat in dem Verfahren 5 LC 229/15 außerdem überprüften Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016, dass in keinem dieser weiteren Jahre die ersten drei Parameter gleichzeitig erfüllt waren.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die A-13-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    In den vom Senat parallel zu entscheidenden Musterverfahren (vgl. auch 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15) haben die Kläger aber Berechnungen in Anlehnung an die Betrachtungen von Stuttmann (NVwZ 2016, 184 ) vorgelegt, die eine Nichteinhaltung des Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum nicht von vornherein auszuschließen vermögen.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder,

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 31.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der

    Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LC 229/15 - wird aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 betrifft.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 25. April 2017 vier Berufungsverfahren verhandelt (5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13), in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung niedersächsischer Beamter seit dem 1. Januar 2005 gegangen ist.

    Soweit die Kläger in diesen drei Berufungsverfahren zudem die Feststellung begehrt haben, dass ihre Besoldung bzw. Versorgung auch in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hat der 5. Senat die Berufungen dagegen zurückgewiesen (Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -).

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