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   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17   

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OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17 (https://dejure.org/2017,17508)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LC 75/17 (https://dejure.org/2017,17508)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 (https://dejure.org/2017,17508)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenbesoldung verfassungswidrig?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3.4.2014 - 7 A 219/12 -) die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 für verfassungsmäßig erachtet.

    Er, der Kläger, sei sich der Bindungswirkung des § 31 BVerfGG im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O.) und.

    Der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris, Tenor Ziffer 6 und Rn. 156 ff.) über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung niedersächsischer Beamter entschieden hat.

    Über deren Verfassungsmäßigkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) nicht zu entscheiden.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) keine Veranlassung gesehen, die Prüfung der Besoldung von Beamten der A-Besoldung anders als bei Richtern vorzunehmen.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 92) - allerdings zum 4. Parameter (Abstandsgebot) - hinsichtlich höherer Besoldungsgruppen ausgeführt, eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziere einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

    Der Senat hat den Beklagten angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94, 95) offen gebliebenen Fragen um die Berechnung mehrerer Varianten gebeten.

    Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94) daran fest, dass typisierend auf eine vierköpfige Beamten-Alleinverdienerfamilie (Vater, Mutter, zwei Kinder) abzustellen ist.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen 5 LC 227/15 fortgeführt.

    Im Berufungsverfahren 5 LC 227/15 betreffend die Alimentation des Klägers in den Jahren 2005 bis 2012 und vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 hat der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem Berufungsverfahren 5 LC 227/15 durch Beschluss des Senats vom 25. April 2017 war gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO zulässig.

    Eine solche Überprüfung ist vorliegend gewährleistet, weil der Senat in dem Ausgangsverfahren 5 LC 227/15, von dem das hier vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2017 abgetrennt worden ist und in dem die weiteren Kalenderjahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 im Einzelnen überprüft worden sind, diese Jahre jeweils gestaffelt und insgesamt einen Zeitraum von 25 Jahren betrachtet hat.

    Zwar zeigt sich bei einer Betrachtung der vom Senat in dem Verfahren 5 LC 227/15 außerdem überprüften Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016, dass in keinem dieser weiteren Jahre die ersten drei Parameter gleichzeitig erfüllt waren.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 26 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    (2) Hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) den Wohnbedarf für ein Kind und die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Energiekosten anhand des Mietindexes des Statistischen Bundesamtes in Verbindung mit dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (BT-Drucksache 13/381) ermittelt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes - bundesweit - errechnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt hinzugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, juris Rn. 33).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 26 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    Zwar ist dem Senat in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Denn seit der sogenannten Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris, Rn. 30).

    Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008, a. a. O., Rn. 33).

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Diese Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zuungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Urteil vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 57 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2009 - 1 A 373/08 -, juris Rn. 34; zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 91 ff.), weil - wie bereits angemerkt - die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich sind; auch kann der Senat wegen § 1 Abs. 2 NBesG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 124) i. V. m. § 2 Abs. 1 BBesG (siehe auch § 3 Abs. 2 NBesG in der Fassung vom 20. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 308) keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist (vgl. OVG Berl-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 193).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 8), dass die Besoldung nach A 13 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in dem Jahr 2013 etwa 99, 86 Prozent des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Weitere, mit den ersten drei Parametern vergleichbar konkrete Vorgaben hat das Bundesverfassungsgericht zu dem Kriterium des gebotenen Mindestabstands zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum in seinem Beschluss vom 17. November 2015 allerdings nicht entwickelt (a. a. O., Rn. 93 ff., s. a. BVerfG, Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, juris Rn. 79).
  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
    Er hat sich außerdem auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (- BVerwG 2 C 48.00 -, juris) und vom 19. Dezember 2002 (- BVerwG 2 C 34.01 -, juris) berufen, denen Feststellungsklagen betreffend die Amtsangemessenheit der Alimentation zugrunde lagen.
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 373/08

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12

    Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, und das abgetrennte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LC 75/17 weitergeführt.

    Das Verfahren 5 LC 75/17 hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2017 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die Alimentation des Klägers bezogen auf die Besoldungsgruppe A 13 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar war.

    Die Berufung des Klägers, die nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom 25. April 2017 (siehe 5 LC 75/17 betreffend das Jahr 2013) jetzt noch die vom Kläger begehrte Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation in den Jahren 2005 bis 2012 einschließlich und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 umfasst, ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom heutigen Tage in dem abgetrennten Verfahren 5 LC 75/17 eine Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe betreffend das Jahr 2013 vorgenommen, weil er für das Jahr 2013 - anders als im vorliegenden Verfahren - drei Parameter der ersten Prüfungsstufe als erfüllt angesehen und deshalb eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im Jahr 2013 angenommen hat.

    Diese hier wiedergegebenen Erwägungen des Senats im Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 (5 LC 75/17) kommen jedoch im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht zum Tragen, weil - wie oben im einzelnen dargelegt - bereits die erste Prüfungsstufe noch keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben hat.

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 31.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

    Das Verfahren wird entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 9/17) über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 - ausgesetzt.

    Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. April 2017 in einem anderen Verfahren (5 LC 75/17) dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungskonformität der Versorgung eines nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldeten Beamten im Jahr 2013 vorgelegt.

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 33.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

    Das Verfahren wird entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 9/17) über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 - ausgesetzt.
  • VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16

    Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht drei Prüfungsstufen entwickelt (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, BVerfGE 140, 240-316), welche nunmehr in der ständigen obergerichtlichen (u. a. VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -, juris, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 -, juris; OVG Lüneburg, Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 3 A 2494/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 A 2495/15 -, juris; ) und fachgerichtlichen Rechtsprechung (u. a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016 - 12 K 1012/14 -, juris; VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 -, juris; VG Münster, Urteil vom 31. März 2016 - 5 K 1171/14 -, juris; VG Köln, Urteil vom 07. November 2016 - 3 K 7154/10 -, juris; VG Gera, Urteil vom 19. April 2017 - 1 K 1433/14 Ge -, juris; VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017 - 3 K 5747/13 -, juris) zur Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung herangezogen werden.
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 28.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der

    Im fortgeführten Verfahren BVerwG 2 C 31.17 hat der Senat ebenfalls am 25. Oktober 2018 beschlossen, das Verfahren entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 9/17) über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 - auszusetzen.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Diese drei abgetrennten Berufungsverfahren hat der 5. Senat durch Beschlüsse vom 25. April 2017 (- 5 LC 75/17, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17 -) gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die für die Besoldung bzw. Versorgung der Kläger im Jahr 2013 maßgebenden Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
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