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   OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17   

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OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17 (https://dejure.org/2019,29744)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.06.2019 - 2 LC 655/17 (https://dejure.org/2019,29744)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 2 LC 655/17 (https://dejure.org/2019,29744)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 Abs 1 GG; Art 5 Abs 3 S 1 GG; § 11 Abs 1 KapVO ND; § 11 Abs 2 KapVO ND; § 17 Abs 1 Nr 1 KapVO ND; § 17 Abs 1 Nr 2 KapVO ND; § 17 Abs 3 S 1 KapVO ND; § 7 Abs 3 S 3 KapVO ND
    Anspruch innerkapazitärer; Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer Anspruch; BACES-Untersuchung; Beispielstundenplan Zahnmedizin; Betten tagesbelegte; Curricularanteil; Curriculareigenanteil; Curricularnormwert; Dienstleistungsexport; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17
    Die Berechnung der Anzahl der Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin auf der Grundlage des in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgesetzten Werts von 15, 5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten und der sogenannten Mitternachtszählung begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v.7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f. und Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen der Berechnung der Anzahl der Teilstudienplätze besteht auch dann keine Verpflichtung, den Eigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen ("proportionale Stauchung"), wenn die Hochschule den Gesamtcurricularnormwert im Studiengang Humanmedizin in Höhe von 8, 2 deshalb überschreitet, weil sie im klinischen Studienabschnitt überobligatorische Lehrleistungen erbringt (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v.7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 106 ff. und Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 21 ff., jeweils m.w.N).

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die jährlichen Zulassungszahlenverordnungen nicht wegen Unbestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit unwirksam sind (vgl. hierzu ausführlich Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, Rn. 38 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität aufgrund der sogenannten Mitternachtszählung und der Parameterzahl von 15, 5 % nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu etwa Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 und zuletzt Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 10 f. m.w.N.).

    Der Hinweis auf die Obliegenheit des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung und eine gegebenenfalls bestehende Nachbesserungspflicht (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f. m.w.N.) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Umstand, dass gegebenenfalls in der Belegungsliste der Vollstudienplätze Studierende aufgeführt sind, die aufgrund eines Teilstudiums oder vorhergehenden anderen Studiums anrechenbare Leistungen oder sogar bereits das Physikum erworben haben und die daher keine Lehrleistungen des ersten Fachsemesters in Anspruch nehmen, nicht den Schluss rechtfertigt, die Beklagte dürfe die von ihnen eingenommenen Vollstudienplätze nicht als belegt zählen (vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 92 f. m.w.N.).

    Der Curriculareigenanteil der Vorklinik ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 106 ff. m.w.N. und zuletzt Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 21 f. m.w.N.) nicht deshalb proportional zu kürzen oder das Ergebnis der Kapazitätsberechnung um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen, weil die Beklagte den Gesamtcurricularnormwert im Studiengang Humanmedizin in Höhe von 8, 2 (Anlage 3 zu § 13 Abs. 1 KapVO) unstreitig überschreitet.

    Diese Studienplatzkapazität bei den Teilstudienplätzen ist nicht deshalb zu erhöhen, weil gegebenenfalls im 2. Fachsemester des Vollstudiums Studierende zugelassen worden sind, die zuvor bereits das Physikum erworben hatten (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 117 ff. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2019 - 2 NB 353/18

    Außerkapazitärer Anspruch; Belegungsliste; Beobachtungsobliegenheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17
    Die Berechnung der Anzahl der Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin auf der Grundlage des in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgesetzten Werts von 15, 5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten und der sogenannten Mitternachtszählung begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v.7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f. und Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen der Berechnung der Anzahl der Teilstudienplätze besteht auch dann keine Verpflichtung, den Eigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen ("proportionale Stauchung"), wenn die Hochschule den Gesamtcurricularnormwert im Studiengang Humanmedizin in Höhe von 8, 2 deshalb überschreitet, weil sie im klinischen Studienabschnitt überobligatorische Lehrleistungen erbringt (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v.7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 106 ff. und Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 21 ff., jeweils m.w.N).

    In diesem Zusammenhang hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität aufgrund der sogenannten Mitternachtszählung und der Parameterzahl von 15, 5 % nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu etwa Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 und zuletzt Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 10 f. m.w.N.).

    Der Curriculareigenanteil der Vorklinik ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 106 ff. m.w.N. und zuletzt Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 u.a. -, juris Rn. 21 f. m.w.N.) nicht deshalb proportional zu kürzen oder das Ergebnis der Kapazitätsberechnung um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen, weil die Beklagte den Gesamtcurricularnormwert im Studiengang Humanmedizin in Höhe von 8, 2 (Anlage 3 zu § 13 Abs. 1 KapVO) unstreitig überschreitet.

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17
    Im Fall eines Dienstleistungsexports ist nach der Senatsrechtsprechung eine Schwundberechnung nicht vorzunehmen (vgl. hierzu grundlegend Senatsbeschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 62 ff. m.w.N. und zuletzt Senatsbeschl. v. 22.1.2019 - 2 NB 1695/17 u.a. -, juris Rn. 29 m.w.N.; vgl. im Übrigen Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rn. 515 mit Fn. 1325 m.w.N.).

    Wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung durch seine Rangziffer qualifiziert, braucht nicht hinter anderen Studienplatzklägern zurückzustehen, zumal ihm ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht (vgl. Senatsbeschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17
    Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte als Hochschule auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG selbst über ihr Profil entscheidet und ihr dabei unter Einbeziehung auch gegenläufiger Interessen ein weiter Handlungs- und Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn. 88 ff. und v. 17.2.2016 - 1 BvL 8/10 -, juris Rn. 52, Starck/Paulus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 7. Aufl. 2018, Art. 5 Abs. 3 Rn. 506).

    Der Zwang zur Aufnahme von Studienbewerbern über die tatsächlich vorhandene Kapazität hinaus führt unweigerlich zu erheblichen Einbußen der Freiheit der Hochschule, über die Inhalte des Studiengangs und der einzelnen Lehrveranstaltungen im gesetzlichen Rahmen selbst zu entscheiden (vgl. zum Schutzumfang der Wissenschaftsfreiheit etwa BVerfG, Beschl. v. 17.2.2016 - 1 BvL 8/10 -, juris Rn. 48 f.).

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2019 - 2 NB 1695/17

    Aufnahmekapazität; Beobachtungsobliegenheit; Curricularanteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Beklagte diese Dienstleistungsexporte zu Recht vorgenommen hat und insbesondere die gebotene Abwägung im Einzelnen erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 20.12.2016 - 2 NB 120/16 -, juris Rn. 50 ff. m.w.N. und v. 22.1.2019 - 2 NB 1695/17 u.a. -, juris Rn. 17).

    Im Fall eines Dienstleistungsexports ist nach der Senatsrechtsprechung eine Schwundberechnung nicht vorzunehmen (vgl. hierzu grundlegend Senatsbeschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 62 ff. m.w.N. und zuletzt Senatsbeschl. v. 22.1.2019 - 2 NB 1695/17 u.a. -, juris Rn. 29 m.w.N.; vgl. im Übrigen Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rn. 515 mit Fn. 1325 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14

    Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17
    Gleiches gilt für Studierende, die als Zweitstudierende einen Studienplatz belegen, tatsächlich aber anrechenbare Studienleistungen aus einem Zahnmedizinstudium aufweisen dürften (vgl. Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris).

    Ob und inwieweit sich aus dem Umstand, dass ein Studierender auf einem Vollstudienplatz in einem vorklinischen Semester zugelassen wird, der bereits das Physikum erworben hat, freie Teilstudienplatzkapazitäten ergeben können (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris), ist an dieser Stelle nicht von Relevanz.

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17
    Vielmehr sind hierbei auch der pauschalierende Charakter und der Abstraktionsgrad des jeweiligen Modells zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, NVwZ 1992, 361, juris Rn. 96).

    Hinzu kommt, dass es Sache des Gesetzgebers ist, die Grundsätze der Kapazitätsermittlung, die dem Ausgleich der grundrechtlich geschützten Positionen aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dienen, zu regeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, juris Rn. 72 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 2 NB 120/16

    Kapazität; Kohortenprinzip; Studienplatz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17
    Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg (vgl. Senatsbeschl. v. 20.12.2016 - 2 NB 120/16 -).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Beklagte diese Dienstleistungsexporte zu Recht vorgenommen hat und insbesondere die gebotene Abwägung im Einzelnen erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 20.12.2016 - 2 NB 120/16 -, juris Rn. 50 ff. m.w.N. und v. 22.1.2019 - 2 NB 1695/17 u.a. -, juris Rn. 17).

  • OVG Hamburg, 30.07.2014 - 3 Nc 10/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17
    Der Senat folgt hierbei nicht der Argumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach die sogenannte Mitternachtszählung von der Wirklichkeit überholt sein soll (HambOVG, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 23).

    Auch dieser sogenannte Stundenfall verursacht in der Krankenhausstatistik einen Belegungstag (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.05.2013 - 7 CE 13.10006

    Zahnmedizin Regensburg, WS 2012/2013; Drittmittelbedienstete;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17
    Es kommt daher weder darauf an, für welches Fachsemester des nachfragenden Studiengangs die Dienstleistung erbracht wird, noch darauf, ob und in welcher Höhe im weiteren Verlauf dieses Studiengangs ein Schwund in höheren Semestern festzustellen ist (so ausdrücklich auch BayVGH, Beschl. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 -, juris Rn. 15 f. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

  • VG Berlin, 21.11.2014 - 12 L 816.14

    Zulassung zu einem Studium und Rückstufung nach Wechsel der Hochschule

  • OVG Niedersachsen, 14.10.2013 - 2 NB 94/13

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2019 - 3 M 11/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13

    Rechtsschutzinteresse für einen auf hilfsweise Zulassung zu einem der niedrigeren

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2018 - 2 NB 2/18

    Außerkapazitärer Studienplatz; Studienplatz; Überbuchung; Willkür

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LC 1786/17

    Ausbildungsrechtliche Kohorte; beurlaubte Studenten; ECTS-Punkte; erforderlicher

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14

    Belegungsliste; Besetzungsliste; Doppelbelegung; Doppelbesetzung; Hochstufung;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Bedeutung der Eingruppierung

  • VGH Bayern, 17.04.2014 - 7 CE 14.10046

    LMU München; Zahnmedizin; Wintersemester 2013/2014; Überbuchung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2018 - 5 NC 38.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - 13 B 971/12

    Anforderungen an die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zum Masterstudium bei

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2013 - 2 NB 386/12

    Annahme einer missbräuchlichen Verdeckung von zusätzlichen Kapazitäten bei

  • VG Sigmaringen, 31.03.2008 - NC 6 K 318/08

    Frage der Zulassung in den vorklinischen Studienabschnitt bei bestandenen Ersten

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2018 - NC 9 S 866/18

    Zulassung zum Medizinstudium - patientenbezogene Aufnahmekapazität

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2019 - 13 C 19/19

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2018 - 13 C 20/18

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester nach den

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 485/19

    Belegungsliste; Curricularanteil; Curriculareigenanteil: proportionale Kürzung;

    Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff. und Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N.).

    Wie sich in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019 vor dem Senat in Berufungsverfahren betreffend vergangener Studienjahre, bei der die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller anwesend war, gezeigt hat, lag der auf der Grundlage der verbindlichen Praktikumspläne betriebene Ausbildungsaufwand zwar unterhalb des Werts des Beispielstundenplans, sodass der Curricularanteil - wie sich im Einzelnen aus der dienstlichen Erklärung des stellvertretenden Studiendekans Prof. Dr. J. vom 16. März 2018 ergab - lediglich mit 0, 8610 zu bemessen war (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 41).

    33 Im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach der Senatsrechtsprechung eine Schwundberechnung nicht vorzunehmen (vgl. hierzu grundlegend Senatsbeschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 62 ff. m.w.N. und zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. im Übrigen Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rn. 515 mit Fn. 1325 m.w.N.).

    Ungeachtet des Umstandes, dass mithin weitere Teilstudienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht vorhanden sind, sind zudem die im 1. Fachsemester des Sommersemesters 2019 ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungslisten erfolgten Überbuchungen in einem Umfang von einem Teilstudienplatz und einem Vollstudienplatz zu berücksichtigen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 71 f. und Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 363/18 -, juris Rn. 25 ff., jeweils m.w.N.).

    Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in am 25. Juni 2019 durchgeführten Berufungsverfahren vor dem Senat zutreffend ausgeführt, dass in diesen Masterstudiengängen in der Regel der Masterabschluss erworben werde und nicht unmittelbar eine Promotion erfolge (vgl. hierzu Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris, Rn. 41 m.w.N.).

    Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 49 ff. m.w.N. verwiesen.

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).

    Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.).

    In Bezug auf die teilstationären Fälle, die in den Tageskliniken der Antragsgegnerin behandelt werden, hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass diese bei der Ermittlung der stationären Patientenkapazität nicht berücksichtigen werden müssen, weil sie sich oftmals nur kurz im Krankenhaus aufhalten, akut behandelt werden und im Anschluss in der Regel ruhen müssen und insofern eher mit ambulanten Patienten zu vergleichen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 -, juris Rn. 42 ff.; Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 26 f.).

    Ambulante Patienten schließlich sind im Rahmen der Berechnung der stationären Kapazität nicht zu berücksichtigen, da sie bereits hinreichend über die Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO erfasst sind (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 27).

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 471/19

    Curricularanteil; Deputatsermäßigung; Deputatsreduzierung; Dienstleistungsexport;

    Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff. und Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N.).

    Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in am 25. Juni 2019 durchgeführten Berufungsverfahren vor dem Senat zutreffend ausgeführt, dass in diesen Masterstudiengängen in der Regel der Masterabschluss erworben werde und nicht unmittelbar eine Promotion erfolge (vgl. hierzu Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris, Rn. 41 m.w.N.).

    Wie sich in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019 vor dem Senat in Berufungsverfahren betreffend vergangener Studienjahre, bei der die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller anwesend war, gezeigt hat, lag der auf der Grundlage der verbindlichen Praktikumspläne betriebene Ausbildungsaufwand zwar unterhalb des Werts des Beispielstundenplans, sodass der Curricularanteil - wie sich im Einzelnen aus der dienstlichen Erklärung des stellvertretenden Studiendekans Prof. Dr. P. vom 16. März 2018 ergab - lediglich mit 0, 8610 zu bemessen war (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 41).

    Im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach der Senatsrechtsprechung eine Schwundberechnung nicht vorzunehmen (vgl. hierzu grundlegend Senatsbeschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 62 ff. m.w.N. und zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. im Übrigen Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rn. 515 mit Fn. 1325 m.w.N.).

    Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 49 ff. m.w.N. verwiesen.

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 770/18

    CNW-Wert; Curricularanteil; Deputatsverminderung; Dienstleistungsexport;

    Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff. und Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N.).

    Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in am 25. Juni 2019 durchgeführten Berufungsverfahren vor dem Senat zutreffend ausgeführt, dass in diesen Masterstudiengängen in der Regel der Masterabschluss erworben werde und nicht unmittelbar eine Promotion erfolge (vgl. hierzu Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris, Rn. 41 m.w.N.).

    Wie sich in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019 vor dem Senat in Berufungsverfahren betreffend vergangener Studienjahre, bei der die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller anwesend war, gezeigt hat, lag der auf der Grundlage der verbindlichen Praktikumspläne betriebene Ausbildungsaufwand zwar unterhalb des Werts des Beispielstundenplans, sodass der Curricularanteil - wie sich im Einzelnen aus der dienstlichen Erklärung des stellvertretenden Studiendekans Prof. Dr. R. vom 16. März 2018 ergab - lediglich mit 0, 8610 zu bemessen war (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 41).

    Im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach der Senatsrechtsprechung eine Schwundberechnung nicht vorzunehmen (vgl. hierzu grundlegend Senatsbeschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 62 ff. m.w.N. und zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. im Übrigen Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rn. 515 mit Fn. 1325 m.w.N.).

    Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 49 ff. m.w.N. verwiesen.

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 766/18

    Curricularanteil; Deputatsverminderung; Dienstleistungsexport; Gesamt-CNW;

    Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff. und Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N.).

    Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in am 25. Juni 2019 durchgeführten Berufungsverfahren vor dem Senat zutreffend ausgeführt, dass in diesen Masterstudiengängen in der Regel der Masterabschluss erworben werde und nicht unmittelbar eine Promotion erfolge (vgl. hierzu Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris, Rn. 41 m.w.N.).

    Wie sich in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019 vor dem Senat in Berufungsverfahren betreffend vergangener Studienjahre, bei der die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen anwesend war, gezeigt hat, lag der auf der Grundlage der verbindlichen Praktikumspläne betriebene Ausbildungsaufwand zwar unterhalb des Werts des Beispielstundenplans, sodass der Curricularanteil - wie sich im Einzelnen aus der dienstlichen Erklärung des stellvertretenden Studiendekans Prof. Dr. O. vom 16. März 2018 ergab - lediglich mit 0, 8610 zu bemessen war (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 41).

    Im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach der Senatsrechtsprechung eine Schwundberechnung nicht vorzunehmen (vgl. hierzu grundlegend Senatsbeschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 62 ff. m.w.N. und zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. im Übrigen Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rn. 515 mit Fn. 1325 m.w.N.).

    Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 49 ff. m.w.N. verwiesen.

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).

    Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.).

    In Bezug auf die teilstationären Fälle, die in den Tageskliniken der Antragsgegnerin behandelt werden, hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass diese bei der Ermittlung der stationären Patientenkapazität nicht berücksichtigen werden müssen, weil sie sich oftmals nur kurz im Krankenhaus aufhalten, akut behandelt werden und im Anschluss in der Regel ruhen müssen und insofern eher mit ambulanten Patienten zu vergleichen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 -, juris Rn. 42 ff.; Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 26 f.).

    Ambulante Patienten schließlich sind im Rahmen der Berechnung der stationären Kapazität nicht zu berücksichtigen, da sie bereits hinreichend über die Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO erfasst sind (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 27).

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 690/19

    BACES-Untersuchung; Belegungsliste; CNW; Curricularanteil; Deputatsreduktion;

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Berechnung der Anzahl der Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin auf der Grundlage des in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgesetzten Werts von 15, 5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten und der sogenannten Mitternachtszählung keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff. und Rn. 27 f. m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass dieser von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Dienstleistungsexport anzuerkennen ist (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

    Für eine proportionale Kürzung des Eigenanteils der Vorklinik oder eine Erhöhung des Ergebnisses der Kapazitätsberechnung um einen Sicherheitszuschlag wegen der Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts im Studiengang Humanmedizin in Höhe von 8, 2 (Anlage 3 zu § 13 Abs. 1 KapVO) infolge eines erhöhten Lehrangebots in der klinischen Ausbildung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der weiterhin festgehalten wird, kein Anlass (vgl. hierzu ausführlich Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 49 ff. m.w.N.).

    Diese Überbuchung müssen die Studienplatzbewerber gegen sich gelten lassen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 71 f. m.w.N.).

  • VG Magdeburg, 06.12.2023 - 7 B 225/23

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

    Überschreitungen des Gesamt-CNW infolge eines überhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheiten, wie dies nach Auffassung einiger Antragsteller insbesondere hinsichtlich der Veranstaltungen POL Klinische Medizin und Pathobiochemie (POL-Pathomechanismen) sowie des sog. Klopfkurses gilt, sind für die Kapazitätsberechnung der vorklinischen Lehreinheit ohne Belang, weil die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, Personal aus der klinischen Lehreinheit in die vorklinische Lehreinheit zu verschieben und es darüber hinaus kein zwingendes Gebot gibt, nach dem das Gericht im Kapazitätsprozess einem solchen Fall der Überschreitung damit zu begegnen hat, dass es den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (anteilig) kürzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2021 - 6 C 18.19 - BayVGH, Beschl. v. 09.08.2021 - 7 CE 21.10004 u.a. - OVG Hamburg, Beschl. v. 26.09.2019 - 3 Nc 4/19 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 61/19.NC u. a - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.07.2019 - 13 C 37/19 - OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.06.2019 - 2 LC 655/17 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.05.2019 - 3 M 11/19 -, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2018 - NC 9 2505/17 -, alle zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 03.11.2020 - 2 NB 251/20

    Curricularanteil; Curricularnomrwert; Dienstleistungsexport; Humanmedizin;

    In der Rechtsprechung des Senats ist bereits hinlänglich geklärt, dass der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Dienstleistungsexport in die sogenannten innovativen Studiengänge anzuerkennen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 30.1.2020 - 2 NB 770/18 - und Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

    Des Weiteren ist im Fall eines Dienstleistungsexports nach der nunmehr ständigen Senatsrechtsprechung eine Schwundberechnung nicht vorzunehmen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 43 m.w.N. und zuletzt Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 690/19 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2021 - 3 M 290/20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2020/2021 (5.

    Dies zugrunde gelegt bleibt es dem Verordnungsgeber unbenommen, das Ergebnis dieser Untersuchung - auch weiterhin - abzuwarten, so dass zurzeit auch eine gerichtliche Korrektur nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. NdsOVG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 655/17 - juris Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2019 - 13 C 19/19 - juris Rn. 4 ff. und vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 - juris Rn. 3 ff.; BayVGH, 16. September 2019 - 7 CE 19.10044 - juris Rn. 9, juris; VGH BW, Beschluss vom 18. September 2018 - NC 9 S 866/18 - juris Rn. 4 ff.).

    Vorerhebungen aus der Vergangenheit deutlich gesunken sei, während sich die Patientenbelastbarkeit tendenziell erhöht habe (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 NB 770/18 - juris [unter Verweis auf Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 655/17 - juris Rn. 26]).

  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 7 CE 19.10085

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität

  • VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 20.10009

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 20.10014

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 777/18

    Dienstleistungsexport; Humanmedizin; Kapazitätsberechnung; Lehrangebot;

  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 7 CE 19.10084

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 7 CE 19.10083

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 498/19

    Dienstleistungsexport; Fachsemester höheres; hamburger Modell; Humanmedizin;

  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 7 CE 19.10047

    Proportionale Kürzung von Eigen- und Fremdanteil

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 484/19

    Deputatsreduktion; Deputatsverminderung; Dienstleistungsexport; Hamburger Modell;

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 788/18

    Dienstleistungsexport; Fachsemester höheres; Humanmedizin; Kapazitätsberechnung;

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 765/18

    Betreuungsrelation; Humanmedizin; Lehreinheit Klinik; Lehreinheit Vorklinik;

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

  • OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2019/2020 im 1.

  • VGH Bayern, 11.02.2021 - 7 CE 20.10047

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin aufgrund des Gebots der

  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20

    Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin der Universität

  • VG Magdeburg, 07.12.2022 - 7 B 180/22

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

  • VG Magdeburg, 25.04.2022 - 7 A 336/21

    Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg zum

  • VG Karlsruhe, 22.06.2021 - NC 7 K 3761/20

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zulassung zum Medizinstudium

  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten klinischen Semester;

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 2 NB 465/20

    Deputatsreduzierung; Dienstleistungsexport; Kapazität; Überbuchung

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2020 - 2 NB 751/19

    Bachelor; Geschichte; Hochschule; Hochschulzulassung; Kapazität; Lehramt;

  • VG Karlsruhe, 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19

    Studienort Heidelberg; Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester Medizin;

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2021 - 2 NB 272/20

    Dienstleistungsexport; Lehramt; Überbuchung

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