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   OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16   

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OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16 (https://dejure.org/2018,31355)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.09.2018 - 5 LB 98/16 (https://dejure.org/2018,31355)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. September 2018 - 5 LB 98/16 (https://dejure.org/2018,31355)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs 2 S 3 BBesG; § 12 Abs 2 S 2 BBesG; § 12 Abs 2 S 1 BBesG; § 40 Abs 1 S 1 Nr 3 BBesG; § 133 BGB; § 157 BGB; § 242 BGB; § 818 Abs 4 BGB; § 818 Abs 3 BGB; § 819 Abs 1 BGB; § 820 Abs 1 S 2 BGB
    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche Unterhaltsverpflichtung; nachehelicher Ehegattenunterhalt; objektiver Empfängerhorizont; verschärfte Haftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (56)

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16
    Der Betreffende haftet somit - anders ausgedrückt - dann verschärft, wenn er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 16).

    Letztlich ist das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne Weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 10).

    Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn .

    Der Beamte darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen verlassen (BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 31.82 -, juris Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügemitteilung fehlerhaft ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2016 - 5 LA 84/16 -, juris Rn. 35).

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17).

    Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32).

    Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012, - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 112.78 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 11.2.1983 - BVerwG 6 B 61.82 -, juris Rn. 6; Urteil vom 28.6.1990 - BVerwG 6 C 41.88 -, juris Rn. 20; Urteil vom 27.1.1994 - BVerwG 2 C 19.92 -, juris Rn. 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 25).

    Nach der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat gefolgt ist, ist die Rückforderungssumme aus Billigkeitsgründen regelmäßig um 30 Prozent zu reduzieren, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, besser stehen muss als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat; bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 15.11.2016, a. a. O., Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2014 - 5 LA 125/14 -).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16
    Letztlich ist das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne Weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 10).

    17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Der Beamte darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen verlassen (BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 31.82 -, juris Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 27.1.1987 - BVerwG 2 C 4.85 -, juris Rn. 20; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügemitteilung fehlerhaft ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2016 - 5 LA 84/16 -, juris Rn. 35).

    Nach der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat gefolgt ist, ist die Rückforderungssumme aus Billigkeitsgründen regelmäßig um 30 Prozent zu reduzieren, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, besser stehen muss als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat; bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 15.11.2016, a. a. O., Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2014 - 5 LA 125/14 -).

  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86

    Beamter auf Widerruf - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anwärterbezüge -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16
    Dienstbezüge sind nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F./n. F. "zuviel gezahlt", wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 16).

    Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32).

    Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012, - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24).

    Dabei ist jedoch nicht die ganze Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 15.11.2016, a. a. O., Rn. 32).

    Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21).

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, dass im öffentlichen Recht die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) entsprechend anzuwenden sind (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 10.9.2013 - BVerwG 9 B 20.13 u. a. -, juris Rn. 11; Urteil vom 24.7.2014 - BVerwG 3 C 23.13 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2006 - 5 LC 260/04 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LA 21/13 -).

    Es kommt demnach nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001, a. a. O., Rn. 40; Urteil vom 28.5.2003 - BVerwG 8 C 6.02 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 31.8.2011 - BVerwG 2 B 68.10 -, juris Rn. 6).

    Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001, a. a. O., Rn. 40; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 23.12 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LA 21/13 -).

    Dies gilt sowohl für Erklärungen, die gegenüber einer Behörde abgegeben werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.12.2001, a. a. O., Rn. 40), als auch - wie hier - für Erklärungen der Behörde gegenüber dem Bürger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.4.2013 - BVerwG 8 B 74.12 -, juris Rn. 5; Urteil vom 24.7.2014, a. a. O., Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 28.5.2015, a. a. O., Rn. 34).

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16
    Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wendet das Bundesverwaltungsgericht - und ihm folgend der erkennende Senat - die Vorschrift des § 820 Abs. 1 BGB auch auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, deren Inhalt im Einzelnen nicht vom Gestaltungswillen der Beteiligten abhängt, sondern auf gesetzlichen Regelungen beruht, entsprechend an (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7.12.1960 - BVerwG 6 C 65.57 -, juris Rn. 22ff. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts; Urteil vom 19.12.1961 - BVerwG 2 C 9.61 -, juris Rn. 23; Urteil vom 21.2.1964 - BVerwG 6 C 8.61 -, juris Rn. 24; Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 16.4.2012 - 5 PA 330/11 - Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -, juris Rn. 11f.; Beschluss vom 17.10.2014 - 5 PA 129/14 -).

    Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn. 23; Urteil vom 28.2.2002, a. a. O., Rn. 21).

    Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt, weshalb auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung nur die Umstände zugrunde gelegt werden dürfen, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten bekannt waren; eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn. 23).

  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99

    Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, Offensichtlichkeit des Mangels bei -,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16
    Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn. 23; Urteil vom 28.2.2002, a. a. O., Rn. 21).

    Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt, weshalb auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung nur die Umstände zugrunde gelegt werden dürfen, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten bekannt waren; eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn. 23).

    Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn. 22).

  • BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04

    Familienzuschlag der Stufe 1; Eigenmittelgrenze; Bruttoprinzip; Barunterhalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16
    Der Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten (im Verhältnis zu ledigen Beamten) aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - BVerwG 2 C 16.04 -, juris Rn. 22 m. w. Nw.).

    Bei geschiedenen Beamten tritt an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten die nacheheliche Unterhaltsleistung (BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23).

    In diesem Fall ist als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung des Anspruchs auf Gewährung von Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. noch zu beachten, dass eine Zu[schlags] gewährung ausscheidet, wenn die monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe nicht mindestens die Höhe des Bruttobetrags des Familienzuschlags erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2016, Band 3, § 40 BBesG Rn. 119).

  • BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07

    Familienzuschlag für Geschiedene; Ehegatte; Unterhalt; Unterhaltsvereinbarung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16
    Nach den eingangs dargelegten Maßstäben führen (vertraglich) vereinbarte, fortbestehende Unterhaltsverpflichtungen des Beamten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten nur dann zur (Weiter-)Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F., wenn und soweit sie ihren Rechtsgrund in den gesetzlichen Unterhaltsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben (so auch BVerwG, Beschluss vom 17.1.2008 - BVerwG 2 B 58.07 -, juris Rn. 8); freiwillige nacheheliche Unterhaltsleistungen begründen also keinen Anspruch auf den Familienzuschlag.

    Es hat nämlich ein Eingreifen der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. verneint, wenn die Gewährung nachehelichen Ehegattenunterhalts auch für den Fall der Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten vereinbart worden sei, weil nach der gesetzlichen Konzeption des bürgerlichen Rechts die unterhaltsrechtlichen Folgewirkungen der geschiedenen Ehe durch eine Wiederheirat des unterhaltsberechtigten Ehegatten beendet würden (BVerwG, Beschluss vom 17.1.2008, a. a. O., Rn. 8f.).

    Damit hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach festgestellt, dass es sich bei einer vertraglich vereinbarten, fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung des Beamten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, welche in objektiver Hinsicht über die im Bürgerlichen Gesetzbuch normierten Unterhaltpflichten hinausgeht, um eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung handelt, und hat deshalb die Voraussetzung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. als nicht gegeben angesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2008, a. a. O., Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.1991 - 6 C 51.88

    Ortszuschlag - Geschiedener Soldat - Stufe 1 des Ortszuschlages

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16
    "Was unter der gesetzlichen Formulierung 'aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet' zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987 - BVerwG 2 C 6.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 12.3.1991 - BVerwG 6 C 51.88 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 -, juris Rn.8).

    Wenn in einem solchen Falle die Kapitalabfindung gezahlt wurde, ist der Betreffende nicht (mehr) nach dem bürgerlichen Recht zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet, was die besoldungsrechtliche Folge hat, dass ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a.F. (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n.F.) ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1991, a. a. O., Rn. 26ff.; BVerwG, Urteil vom 30.1.2003, a. a. O., Rn. 9).

    Denn Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. bestehen darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie der fortbestehenden unterhaltsrechtlichen Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77 -, juris Rn. 37, 42; BVerwG, Urteil vom 12.3.1991, a. a. O., Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 26.2.2007 - 1 A 2089/05 -, juris Rn. 31f.).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16
    Dabei ist unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft; dieses kann allenfalls im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 14.81 -, juris Rn. 22).

    Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 27.1.1987 - BVerwG 2 C 4.85 -, juris Rn. 20; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02

    Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen

  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

    Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 1 A 2089/05

    Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag; Fehlende Anknüpfung an

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 6.85

    Beamtenrecht - Ruhestandsbeamter - Ortszuschlag - Ehescheidung

  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 28.90

    Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Gemeinderecht - Dienstanweisung des

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 2.01

    Aufrechnung; Billigkeitsentscheidung; Disziplinarmaßnahme; Gehaltskürzung;

  • BVerwG, 24.01.2008 - 2 B 72.07

    Die Beschwerde ist unbegründet; sie führt nicht zur Zulassung der Revision. Der

  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

  • BVerwG, 24.07.2014 - 3 C 23.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Beihilfe; Ausgleichszahlung; Stärkekartoffeln; Erzeuger;

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2015 - 5 LA 195/14

    Meistbegünstigungsgrundsatz; Meistbegünstigungsprinzip; objektiver

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

  • BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05

    Rechte eines Telefonkunden bei Ansprüchen auf Zahlung von Entgelt für

  • OLG Brandenburg, 29.05.2008 - 5 U 111/07

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückgewähr einer auf das Konto eines Dritten

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 7/83

    Rückzahlungsanspruch von Unterhaltsbeträgen bei Verbrauch dieser Beträge für den

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.82

    Besoldung - Überzahlung - Beamter - Ortszuschlag - Kürzungsandrohung - Mangel des

  • BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83

    Kein gesetzlicher Vorbehalt der richtigen Anwendung einschlägiger

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 C 4.85

    Beamtenrecht - Besoldung - Rückforderung - Ehegatte im öffentlichen Dienst

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

  • BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93

    Auslegung einer Scheidungsvereinbarung im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit der

  • BVerwG, 28.06.1990 - 6 C 41.88

    Rückforderung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag

  • BGH, 10.07.1961 - II ZR 258/59

    Wahrnehmung eigener Interessen bei gleichzeitiger Besorgung eines fremden

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 112.78

    Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenverhältnisse auf Widerruf -

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • OVG Niedersachsen, 23.08.2012 - 5 LA 240/10

    Anforderungen an die Gewährung eines Familienzuschlags an einen geschiedenen

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2013 - 5 LA 111/13

    Möglichkeit der Berufung auf Entreicherung bei Rückzahlung von überzahlten

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2014 - 5 LA 286/13

    Rückforderung von überzahlten Beihilfeleistungen; Zuvielzahlung auf Grund

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 149/14

    Überprüfungspflicht eines Beamten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16

    Besoldungsvorbehalt

  • BVerwG, 11.02.1983 - 6 B 61.82

    Rückforderung von Überzahlungen

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 9.61

    Durchsetzbarkeit eines Widerspruchs bezüglich einer behördlichen

  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57
  • BVerwG, 05.12.1968 - II C 41.67
  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61

    Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten

  • BVerwG, 28.05.2003 - 8 C 6.02

    Vereinbarung über die Rückgabe; Auslegung einer -; Verzicht; - des

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04

    Darlegungsanforderungen eines Beamten bezüglich seiner Familie während eines

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

  • BVerwG, 31.08.2011 - 2 B 68.10

    Anfechtung eines Verwaltungsaktes; Umfang des Widerspruchs; Zweifel hinsichtlich

  • BVerwG, 04.04.2013 - 8 B 74.12

    Prüfungsumfang bei Bestimmung des Erklärungsgehalts eines Verwaltungsaktes

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2013 - 5 LA 275/12

    Unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung stehende Bezüge

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15

    Familienzuschlag; Familienzuschlag der Stufe 1; Familienzuschlag Stufe 1;

  • BVerwG, 19.09.2013 - 9 B 20.13

    Zum nicht mit Gründen versehenen Urteil; Auslegung von Willenserklärungen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 - 4 B 14.17

    Beamteter Lehrer; Rückforderung überzahlter Bezüge; Wegfall der Bereicherung;

    Dabei orientiert sich die Rechtsprechung für die Grenze, bis zu der ein Wegfall der Bereicherung vermutet wird, im Einklang mit der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz an einem Zehnprozentwert bezogen auf die an sich zustehenden monatlichen Bezüge, abgesehen davon an einem Höchstbetrag, der im Verlaufe der Änderungen der Verwaltungsvorschrift etwas angestiegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 2018 - 5 LB 98/16 - juris Rn. 91;OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. März 2002 - 3 L 391/01 - juris Rn. 12; VGH München, Urteil vom 23. Januar 2014 - 7 B 13.860 - juris Rn 22; OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 2016 - 1 A 2580/14 - juris Rn. 26 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 1. September 2014 - 1 A 494/13 - juris Rn. 40 f., jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18

    Beurteilungsfehler; Beurteilungslücke; Bewährung; Verlängerung Probezeit

    Bei verständiger Würdigung des angegriffenen Bescheides nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizontes (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Urteil vom 24.7.2014 - BVerwG 3 C 23.13 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2006 - 5 LC 260/04 -, juris Rn. 37; Urteil vom 25.9.2018 - 5 LB 98/16 -, juris Rn. 52 m. w. Nw; Beschluss vom 30.11.2021 - 5 LA 81/18 -) hat die Beklagte ihre Einschätzung der Nichtbewährung der Klägerin selbständig tragend sowohl auf die dargestellten fachlichen Eignungszweifel gestützt - und zwar insoweit schon auf den Gesichtspunkt allein, dass die am 29. September 2015 erfolgte Unterrichtsbesichtigung in beiden Lehrfächern der Klägerin erhebliche Defizite ergeben habe - als auch auf die dargestellten persönlichen Eignungszweifel.
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