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   OVG Niedersachsen, 25.11.1994 - 3 M 6802/94   

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OVG Niedersachsen, 25.11.1994 - 3 M 6802/94 (https://dejure.org/1994,13966)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.11.1994 - 3 M 6802/94 (https://dejure.org/1994,13966)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. November 1994 - 3 M 6802/94 (https://dejure.org/1994,13966)
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  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.11.1990 - 3 L 105/89
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.11.1994 - 3 M 6802/94
    Die Behörden der Gefahrenabwehr sind - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht befugt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen, wenn und soweit dadurch in deren hoheitliche Tätigkeit, d. h. in deren öffentlich-rechtlich geregelte Zuständigkeiten eingegriffen wurde (BVerwG. Urt. vom. 16. Januar 1968 - BVerwG I A 1.67 - BVerwGE 29, 52, 59; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 241 ff. m.w.N.; vgl. auch Urt. d. Sen. v. 28. Juni 1979 - III OVG A 316/77 - ZfW 1980 S. 314, 316 f.; 25. Juni 1987 - 3 OVG A 87/84 - 23. November 1987 - 3 OVG A 165/86 -, 8. November 1990 - 3 L 105/89 -).

    Für die Beachtung auch der fachfremden Gesetze ist grundsätzlich die jeweils betroffene Hoheitsverwaltung selbst zuständig und verantwortlich, nicht jedoch die andere Fachbehörde (BVerwG, a.a.O.; Drews/Wacke/Vogel/ Martens, a.a.O.; Urt. d. Sen. v. 8. November 1990, a. a. O: Beschl. d. Sen. v. 25. Oktober 1983 - 3 M 4893/93 -).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.09.1990 - 3 M 24/90
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.11.1994 - 3 M 6802/94
    Dieser Grundsatz, der auch für Wasserbehörden und insbesondere im Verhältnis zu Gemeinden gilt (Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 242; Beschl. d. Sen. v. 21. September 1990 - 3 M 24/90 -), ist vom Antragsgegner bei Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht beachtet worden.

    Es muß daher - unbeschadet der Möglichkeiten einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG oder als Straftat nach § 324 StGB - der Kommunalaufsicht überlassen bleiben, durch geeignete Maßnahmen gemäß §§ 129 ff. NGO sicherzustellen, daß die Antragstellerin bei der Erfüllung dieser Aufgabe die nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für sie verbindlichen Bestimmungen des Wasserrechts einhält, sollten diese von ihr nicht beachtet worden sein (vgl. Beschl. d. Sen. v. 21. September 1990, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 04.03.1992 - 9 M 49/92

    Abwasserbeseitigung; Hauskläranlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.11.1994 - 3 M 6802/94
    Dabei kann dahinstehen, ob die Verfügung, durch die der Antragsgegner der Antragstellerin aufgegeben hat, die Kleinkläranlagen auf sieben Grundstücken bis zum 15. Oktober 1994 zu verschließen, so daß kein Abwasser aus den Klärgruben austreten und in der Umgebung versickern kann, rechtswidrig ist, weil die Antragstellerin dazu keine Rechtspflicht trifft (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. vom 4. März 1993-9 M 49/92 - NST-N 1993 S. 53).
  • BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67

    Munitionsanstalt der Bundeswehr - § 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich'; Art. 30

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.11.1994 - 3 M 6802/94
    Die Behörden der Gefahrenabwehr sind - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht befugt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen, wenn und soweit dadurch in deren hoheitliche Tätigkeit, d. h. in deren öffentlich-rechtlich geregelte Zuständigkeiten eingegriffen wurde (BVerwG. Urt. vom. 16. Januar 1968 - BVerwG I A 1.67 - BVerwGE 29, 52, 59; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 241 ff. m.w.N.; vgl. auch Urt. d. Sen. v. 28. Juni 1979 - III OVG A 316/77 - ZfW 1980 S. 314, 316 f.; 25. Juni 1987 - 3 OVG A 87/84 - 23. November 1987 - 3 OVG A 165/86 -, 8. November 1990 - 3 L 105/89 -).
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