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   OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06   

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OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06 (https://dejure.org/2009,11906)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.02.2009 - 5 LB 175/06 (https://dejure.org/2009,11906)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2009 - 5 LB 175/06 (https://dejure.org/2009,11906)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erstattung der Kosten der Fachausbildung eines Zeitsoldaten; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Vorzeitiges Ausscheiden aus der Bundeswehr

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erstattung von Fachausbildungskosten eines Zeitsoldaten bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Bundeswehr wegen einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Erstattungsforderungen zur Abschreckung der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellenden ...

  • Judicialis

    GG Art. 4 Abs. 3; ; SG § 56 Abs. 4 S. 1; ; SG § 56 Abs. 4 S. 3; ; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; ; VwGO § 114 S. 1; ; VwGO § 114 S. 2; ; VwGO § 144 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Erstattung der Kosten der Fachausbildung eines Zeitsoldaten, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausschied: Ausbildungskosten; Bindungswirkung; Ermessensfehlgebrauch; Ermessensreduktion; Erstattung; Fachausbildung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 531
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06
    Die Erstattungsregelung wolle die Belange des entlassenen Soldaten und die des Dienstherrn in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 [98]).

    Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 135.74 - (BVerwGE 52, 84 ff.) habe das Ministerium in "fliegerischen Rückforderungsfällen" die tatsächlich entstandenen Kosten einer fliegerischen Ausbildung, die bis zu 1, 6 Mio. DM ausmachten, in voller Höhe unter Berücksichtigung der nach Abschluss noch erbrachten, als Abdienzeit anrechnungsfähigen Dienstzeit, zurückgefordert.

    Geboten sei - wenigstens - ein Verzicht auf die entstandenen Ausbildungskosten, soweit sie die erlangten Vorteile für das Berufsleben unter Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel und des Übermaßverbotes überstiegen (BVerwG, Urt. v. 11.2. 1977 - BVerwG VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84).

    Allerdings habe der Gesetzgeber mit der Normierung der Erstattungspflicht in einer früheren, bis 1977 geltenden Vorschrift auch bezweckt gehabt, Soldaten mit einer kostspieligen Fachausbildung von der Stellung eines Entlassungsantrags abzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2. 1977 - BVerwG 6 C 135.74 -, a. a. O., S. 88, 89 und v. 21.4. 1982 - BVerwG 6 C 3.81 -, BVerwGE 65, 203 [206]).

    Der Begriff umreiße und charakterisiere u. a. die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten "schwerwiegende(n) Umstände ..., denen sich der Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann" (BVerwG, Urt. v. 11.2. 1977 - BVerwG 6 C 135.74, a. a. O., S. 95).

    Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben müsse, habe sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2. 1977 BVerwG 6 C 135.74 -, a. a. O., S. 93 sowie vom 29.3. 1979 - BVerwG 2 C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12) für eine Reduzierung zu entscheiden.

    Erspart habe der Kläger zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urt. v. 11.2. 1977 - BVerwG 6 C 105.74 -, BVerwGE 52, 70; BVerwG 6 C 135.74, BVerwGE 52, 84; BVerwG 6 C 114.74, 217.73, 135.74, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).

    Denn in dem angefochtenen Bescheid heißt es u. a. ausdrücklich: "Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Kosten, die schätzungsweise für eine vergleichbare zivilberufliche Ausbildung hätten aufgewendet werden müssen, erscheint die Rückforderung von 185.000 DM angemessen, aber auch erforderlich, um den mit dem Gesetz verfolgten Erstattungszweck zu erreichen." sowie: "Die Erstattungsregelung will die Belange des entlassenen Soldaten und die des Dienstherrn in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigen (BVerwG 52, 84, 98).

    Dieser Regelungszweck scheint vorliegend auch durch die Erstattung eines geringeren Betrages erreichbar." Mit diesen Aussagen knüpfte die Behörde an eine Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 135.74 - (BVerwGE 52, 84 [100, letzter Absatz]) an, die die Erreichbarkeit des Gesetzeszwecks im Rahmen der Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG 1970 zum Gegenstand hatte, und die zusammen mit vorangehenden Ausführungen an anderer Stelle desselben Urteils (BVerwGE 52, 84 [88 f.; 100, zweiter Absatz]) sowie vor dem Hintergrund der vorausgegangenen und nachfolgenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 46 Abs. 4 Satz 3 SG 1970 (vgl. einerseits Urt. v. 31.1. 1976 - BVerwG VI C 38.74 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7 und andererseits Urt. v. 29.3.1979 - BVerwG 2 C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12) wie folgt verstanden werden konnte: Zu den Belangen des Dienstherrn, die bei der Bemessung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen sind, zählt unter anderem das Interesse, die Abwanderung von Spezialisten nach Möglichkeit zu verhindern; diesem Interesse kann - ebenso wie den anderen einzustellenden Belangen des Dienstherrn - bis zur Grenze einer Unverhältnismäßigkeit des Erstattungsbetrages Rechnung getragen werden.

  • BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96

    Recht der Soldaten: Verfassungsmäßigkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06
    Bei seinem Beschluss vom 7. April 2004 habe sich der Senat an dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1996 - BVerwG 2 B 49.96 - (Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 = DVBl. 1996, 1152) orientiert und angenommen, dass dort die bis dahin vorhandene ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben worden sei.

    Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liege außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, Beschl. v. 2.7.1996 - BVerwG 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2).

    Bereits durch die bisherige Rechtsprechung sei klargestellt gewesen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten in Höhe der durch die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten müsse (BVerwG, Beschl. v. 2.7 1996 - BVerwG 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m. w. N.).

    Dieser Auslegung des Leistungsbescheides steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht - gerade mit Blick auf Kriegsdienstverweigerer - seiner älteren Rechtsprechung mit Beschluss vom 2. Juli 1996 - BVerwGE 2 B 49.96 - (Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2) eine andere Deutung gegeben hatte, indem es ausführte: "Die Rückzahlungspflicht richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. BVerfGE 39, 128, 141 f.).

    Aus ihr ergibt sich nämlich, dass innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung noch nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1996 - BVerwGE 2 B 49.96 - (a. a. O.) die Idee verfolgt wurde, den "Abwanderungstendenzen" - und zwar unterschiedslos auch in Form der Kriegsdienstverweigerung - gezielt mit einer Erhöhung der Erstattungsforderungen entgegenzuwirken.

    Im Übrigen hätte die Beklagte 1999 - also mehr als zwanzig Jahre später - ohnehin nicht einfach den ihr selbst in seinen tatsächlichen Grundlagen fragwürdig erscheinenden Betrag von 100.000 DM hochrechnen dürfen, sondern - nunmehr ausgehend von dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1996 - BVerwGE 2 B 49.96 - (Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2) - einen weiteren Versuch unternehmen müssen, um bessere tatsächliche Grundlagen für eine Bemessung der Erstattungsforderung zu gewinnen.

  • BVerwG, 29.03.1979 - 2 C 16.77

    Konkretisierung der Sorgepflicht des Dienstherrn durch eine Härteklausel -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06
    "Besondere Härte" sei ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (BVerwG, Urt. v. 29.3. 1979 - BVerwG 2 C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52).

    Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben müsse, habe sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2. 1977 BVerwG 6 C 135.74 -, a. a. O., S. 93 sowie vom 29.3. 1979 - BVerwG 2 C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12) für eine Reduzierung zu entscheiden.

    Dieser Regelungszweck scheint vorliegend auch durch die Erstattung eines geringeren Betrages erreichbar." Mit diesen Aussagen knüpfte die Behörde an eine Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 135.74 - (BVerwGE 52, 84 [100, letzter Absatz]) an, die die Erreichbarkeit des Gesetzeszwecks im Rahmen der Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG 1970 zum Gegenstand hatte, und die zusammen mit vorangehenden Ausführungen an anderer Stelle desselben Urteils (BVerwGE 52, 84 [88 f.; 100, zweiter Absatz]) sowie vor dem Hintergrund der vorausgegangenen und nachfolgenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 46 Abs. 4 Satz 3 SG 1970 (vgl. einerseits Urt. v. 31.1. 1976 - BVerwG VI C 38.74 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7 und andererseits Urt. v. 29.3.1979 - BVerwG 2 C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12) wie folgt verstanden werden konnte: Zu den Belangen des Dienstherrn, die bei der Bemessung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen sind, zählt unter anderem das Interesse, die Abwanderung von Spezialisten nach Möglichkeit zu verhindern; diesem Interesse kann - ebenso wie den anderen einzustellenden Belangen des Dienstherrn - bis zur Grenze einer Unverhältnismäßigkeit des Erstattungsbetrages Rechnung getragen werden.

  • OVG Niedersachsen, 14.01.2008 - 5 ME 317/07

    Notwendigkeit der Begründung der Ablehnung der Auswahl eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06
    Begründungsmängel eines Verwaltungsaktes lassen sich zwar sowohl unter formellem als auch unter materiell-rechtlichem Blickwinkel in bestimmten Grenzen beheben (Nds. OVG, Beschl. v. 14.1. 2008 - 5 ME 317/07 -, NVwZ-RR 2008, 552 ff. [553]): Gemäß 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG kann eine Behörde die erforderliche Begründung eines Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen.

    Diese Möglichkeit findet ihre Grenzen aber dort, wo das Wesen der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung verändert wird, indem die Behörde sie gleichsam mit einem neuen argumentativen Unterbau versieht (Nds. OVG, Beschl. v. 14.1. 2008 - 5 ME 317/07 -, NVwZ-RR 2008, 552 ff. [553 m. w. N.]).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei vorzeitiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06
    Erspart habe der Kläger zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urt. v. 11.2. 1977 - BVerwG 6 C 105.74 -, BVerwGE 52, 70; BVerwG 6 C 135.74, BVerwGE 52, 84; BVerwG 6 C 114.74, 217.73, 135.74, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).

    Erspart habe der Kläger ferner die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (BVerwG, Urt. v. 11.2.1977 - BVerwG 6 C 114.74, 217.73, 135.74 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06
    Dies setzt aber voraus, dass die rechtlich unbedenklichen Teile des Verwaltungsaktes nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen und der rechtswidrige Teil in der Weise selbständig abtrennbar ist, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen kann (BVerwG, Beschl. v. 2.5. 2005 - BVerwG 6 B 6.05 -, juris, Langtext Rn. 8).
  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06
    Dieser Auslegung des Leistungsbescheides steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht - gerade mit Blick auf Kriegsdienstverweigerer - seiner älteren Rechtsprechung mit Beschluss vom 2. Juli 1996 - BVerwGE 2 B 49.96 - (Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2) eine andere Deutung gegeben hatte, indem es ausführte: "Die Rückzahlungspflicht richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. BVerfGE 39, 128, 141 f.).
  • BVerwG, 30.05.1973 - VIII C 159.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06
    Denn die Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO entfällt, wenn ein neuer Sachvortrag der Beteiligten im zweiten Rechtsgang eine gegenüber der revisionsgerichtlichen Entscheidung wesentlich veränderte Tatsachengrundlage ergibt (Eichberger, in: Schoch u. a., VwGO, Stand: März 2008, § 144 Rn. 125; Berlit, in: Posser/Wolff, VwGO, München 2008, § 144 Rn. 59; Neumann, in: in Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 144 Rn. 75 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 30.5. 1973 - BVerwG VIII C 159.72 -, BVerwGE 42, 243 [247]) - und zwar selbst dann, wenn es sich insoweit um "alte", also bereits zur Zeit des ersten Rechtsgangs vorliegende, damals vom Gericht aber noch nicht festgestellte Tatsachen handelt (Eichberger, in: Schoch u. a., VwGO, Stand: März 2008, § 144 Rn. 125).
  • OVG Bremen, 22.07.1980 - 2 BA 73/79
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06
    Dazu gehörten vor allem auch das Einkommen und die Entwicklungschancen, die die Tätigkeit mit sich bringe, die er mit seiner Ausbildung außerhalb der Bundeswehr aufnehmen könne (OVG Bremen, Urt. v. 22.7.1980 - OVG 2 BA 73/79 - bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 16.6. 1981 - BVerwG 6 B 10.81 -, juris).
  • BVerwG, 30.05.2006 - 6 B 28.06

    Aufhebung eines unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei Verwaltungsakten, die im Ermessen der Behörde stehen, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Teilaufhebung in Betracht kommen (BVerwG, Beschl. v. 30.5. 2006 - BVerwG 6 B 28.06 -, juris, Langtext Rn. 8).
  • BVerwG, 03.04.1974 - II B 72.73

    Voraussetzungen für die Darlegung und Bezeichnung eines Verfahrensmangels als

  • BVerwG, 16.06.1981 - 6 B 10.81

    Darlegungsanforderungen an die Abweichungsrüge - Erstattung der Ausbildungskosten

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

  • BVerwG, 06.07.1972 - II C 7.72

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Kriegsdienstverweigerers aus dem Dienst der

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Zum anderen gehört es nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte, eine Streitsache durch Ermittlungen, die einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern, für eine denkbare Entscheidung auf der Grundlage etwa der Rechtsfigur einer Ermessensreduktion auf null spruchreif zu machen und zu prüfen, ob ein aus bestimmten Gründen für alternativlos gehaltener Standort nicht vielleicht aus ganz anderen Gründen, welche die Verwaltung bei ihrer Entscheidung aber nicht berücksichtigt hat, im Ergebnis alternativlos wäre und deshalb ihre im Ermessenswege ergangene Entscheidung vor anderem Hintergrund aufrecht erhalten werden könnte (vgl. zu einem vergleichbaren Problem: Nds. OVG, Beschl. v. 27.2.2009 - 5 LB 175/06 -, DVBl. 2009, 531 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 60 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - 1 A 1064/14

    Rückforderung von Studien- und Ausbildungskosten von einem entlassenen

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 § 46 Nr. 17 = juris, Rn. 22 (zu § 46 SG 1970 und einer Entlassung eines Berufssoldaten nach § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. aufgrund der mit dessen Einwilligung erfolgten Ernennung zum Beamten), und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 9 f. (ohne Begründung zu § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F.); Nds. OVG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 5 LB 175/06 -, DVBl. 2009, 531 = juris, Rn. 48 (zu § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F.; siehe auch: Hucul, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., 2016, § 97 Rn. 6.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 5 LB 175/06 -, juris, Rn. 67.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013- 1 A 2278/13 -, NZWehrr 2014, 122 = juris, Rn. 62, und Nds. OVG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 5 LB 175/06 -, DVBl. 2009, 531 = juris, Rn. 61, jeweils speziell zu § 56 Abs. 4 Satz 3 SG; allgemein: Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 113 Rn. 12; Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 113 Rn. 67.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2013 - 1 A 2278/11

    Möglichkeit der Ersparnis von Ausbildungskosten in einem Härtefall nach § 56 Abs.

    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 5 LB 175/06 -, DVBl. 2009, 531 = juris, Rn. 61, speziell zu § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, sowie allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113, Rn. 20; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 67.
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2019 - 1 LA 91/18

    Einschreiten, bauaufsichtliches; Gebietserhaltungsanspruch

    Darin lag aber nur eine nicht bindende "Segelanweisung" (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.2.2009 - 5 LB 175/06 -, DVBl. 2009, 531), die das Bundesverwaltungsgericht in der Folgezeit nicht wieder aufgegriffen hat.
  • OVG Niedersachsen, 30.04.2010 - 10 ME 186/09

    Anforderungen an die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in

    Der Hilfsantrag müsste zudem auch unter folgendem Gesichtspunkt scheitern: Es ist nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Falle der Anfechtung einer sofort vollziehbaren behördlichen Ermessensentscheidung, die unter einem Heranziehungsdefizit leidet und einen bestimmten Geldbetrag betrifft, die Streitsache aufwändig spruchreif zu machen, um so eine teilweise Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges unter dem Gesichtspunkt der Ermessensreduktion auf Null zu ermöglichen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.2. 2009 - 5 LB 175/06 -, juris, Langtext Rn. 61).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 12 LB 148/20

    Beweisantrag, bedingter; Beweisantrag, unbedingter; Koordinierungsgebot;

    Als sogenannte "Segelanweisungen" (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.2.2009 - 5 LB 175/06 -, DVBl. 2009, 531 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 40) sollen sie dem Verwaltungsgericht lediglich als Hinweise für seine eigene Rechtsfindung dienen.
  • VG Regensburg, 11.06.2019 - RN 1 K 18.881

    Rückforderung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern für das Studium

    Art. 4 Abs. 3 GG fordert lediglich, dass nach dieser Reduzierung höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und -fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris; NdsOVG, B.v. 27.2.2009 - 5 LB 175/06 - juris).
  • VG Osnabrück, 23.04.2015 - 3 A 39/14

    Ausbildungskosten; Entlassung; Fachausbildung; Fahrerlaubnis; Führerschein;

    Zu berücksichtigen ist hier, dass der Beklagten bei der Ermittlung der ersparten Aufwendungen für die Absolvierung der Fachausbildung auf eigene Kosten ein Pauschalierungs- und Typisierungsermessen eingeräumt ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.02.2009 - 5 LB 175/06 -, DVBl. 2009, 531, juris, Rn. 42).
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