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   OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 10/90   

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https://dejure.org/1992,4304
OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 10/90 (https://dejure.org/1992,4304)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.10.1992 - 8 L 10/90 (https://dejure.org/1992,4304)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Oktober 1992 - 8 L 10/90 (https://dejure.org/1992,4304)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HwO § 1 Abs. 1 § 16 Abs. 3
    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen fehlender Eintragung in die Handwerksrolle, Betonsteinhersteller-Handwerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88

    Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 10/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urt. v. 11.12.1990, NVwZ-RR 1991, 347, 348; Urt. v. 3.9.1991, GewArch 1992, 107, 108) können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse.

    Ein Handwerksbetrieb kann auch dann vorliegen, wenn in ihm wie im Falle der Klägerin Tätigkeiten ausgeübt werden, die nur Teilbereiche eines Gewerbes der Anlage A der Handwerksrolle umfassen, hier den Teilbereich des Betonsteinhersteller- Handwerks (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1990, aaO).

    Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist (BVerwGE 58, 217, 221; BVerwG, Urt. v. 11.12.1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 10/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwGE 58, 217, 221) liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich dabei um Verrichtungen und Arbeitsweisen handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen.

    Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist (BVerwGE 58, 217, 221; BVerwG, Urt. v. 11.12.1990, a.a.O.).

    Da die angefochtenen Bescheide aus den vorstehend dargelegten rechtlichen Gründen aufzuheben sind, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die Klägerin ihren Betrieb bei der gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise (BVerwGE 58, 217, 224; VGH Kassel, Urt. v. 20.2.1990, NVwZ 1991, 280 ) inzwischen industriemäßig führt.

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88

    Handwerk Straßenbau - Beiladung Handwerkskammer - Rechtsmitteleinlegung - Erlaß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 10/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urt. v. 11.12.1990, NVwZ-RR 1991, 347, 348; Urt. v. 3.9.1991, GewArch 1992, 107, 108) können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse.
  • VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85

    Zur Abgrenzung von handwerksmäßiger und industrieller Betriebsweise in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 10/90
    Da die angefochtenen Bescheide aus den vorstehend dargelegten rechtlichen Gründen aufzuheben sind, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die Klägerin ihren Betrieb bei der gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise (BVerwGE 58, 217, 224; VGH Kassel, Urt. v. 20.2.1990, NVwZ 1991, 280 ) inzwischen industriemäßig führt.
  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 12.79

    Untersagung der Fortführung eines Handwerksbetriebes - Voraussetzungen für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 10/90
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denn bei der Untersagungsverfügung des Beklagten handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich nicht in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern von dem Betroffenen auch für die Zukunft die Unterlassung der Betriebsfortsetzung verlangt (BVerwG, Urt. v. 18.10.1979, GewArch 1980, 61).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2010 - 8 LB 9/08

    Annahme einer wesentlichen Teiltätigkeit des Steinmetzhandwerks und des

    Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, rechtfertigen die Annahme eines handwerklichen Betriebes hingegen nicht (vgl. Senatsurt. v. 27.10.1992 - 8 L 10/90 -, GewArch 1993, 250 f.; BVerwG, Urt. v. 25.2.1992 - 1 C 27/89 -, NVwZ-RR 1992, 547, 548; Detterbeck, HwO, 4. Aufl., § 1 Rn. 67 jeweils m.w.N.).
  • VG Lüneburg, 17.10.2007 - 5 A 247/06

    Schadensersatz wegen vorprozessual entstandener Kosten für eine anwaltliche

    Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist ( BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 C 41/88 - [...]; Nds. OVG, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 8 L 10/90 - [...]).
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