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   OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09   

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OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09 (https://dejure.org/2012,5853)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.02.2012 - 5 LC 268/09 (https://dejure.org/2012,5853)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 5 LC 268/09 (https://dejure.org/2012,5853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Finanzieller Ausgleich für Ruhezeiten durch flexiblen Unterrichtseinsatz

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr; § 7 ArbZVO-Lehr; § 8a Nds. ArbZVO-Lehr; § 80 Abs. 2 NBG
    Vorliegen einer Ungleichbehandlung durch Ausscheidung einer finanziellen Entschädigung bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Hinblick auf das im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr angesammelte "Zeitguthaben"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer Ungleichbehandlung durch Ausscheidung einer finanziellen Entschädigung bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Hinblick auf das im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO -Lehr angesammelte "Zeitguthaben"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer Ungleichbehandlung durch Ausscheidung einer finanziellen Entschädigung bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Hinblick auf das im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr angesammelte "Zeitguthaben"

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 606
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09
    Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (BVerwG 2 C 28.02) ergebe sich, dass rechtswidrig geleistete Mehrstunden auszugleichen seien.

    Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt und gegebenenfalls in Dienstplänen näher konkretisiert wird, zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 3.1.2005 - BVerwG 2 B 57.04 -, juris Rn. 3f.).

    Vor dem Hintergrund, dass Mehrarbeit im Verhältnis zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit einen Ausnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - BVerwG 2 C 1.81 -, juris Rn. 16, 20; Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 18); wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung von einem Ausgleich durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung von Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von drei Monaten ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981, a. a. O., Rn. 20).

    Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 - BVerwG 2 C 29.98 -, juris Rn. 22; Urteil vom 24.8.1995 - BVerwG 2 C 7.94 -, juris Rn. 25), was nur bei unzumutbaren Belastungen des Beamten in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 - BVerwG 2 C 29.98 -, juris Rn. 23; Urteil vom 28.5.2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 1.81

    Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09
    Vor dem Hintergrund, dass Mehrarbeit im Verhältnis zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit einen Ausnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - BVerwG 2 C 1.81 -, juris Rn. 16, 20; Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 18); wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung von einem Ausgleich durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung von Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von drei Monaten ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981, a. a. O., Rn. 20).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keine Ansprüche abgeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (BVerwG, Urteil vom 12.5.1966 - BVerwG 2 C 197.62 -, juris Rn. 43; Urteil vom 2.4.1981 - BVerwG 2 C 1.81 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 CN 2.01

    Verpflichtende Arbeitszeitkonten für Lehrer sind rechtmäßig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09
    Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 27.95 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.11.2002 - BVerwG 2 CN 2.01 -, juris Rn. 37), wenn die Differenzierung also unter keinem vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint, so dass die Unsachlichkeit evident ist (BVerwG, Urteil vom 25.4.1996, a. a. O., Rn. 24).

    Die Situation im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes stellt sich indes anders dar, so dass sich die Klägerin auf die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer finanziellen Ausgleichsregelung für zeitlich nicht mehr (voll) kompensierbare Arbeitszeitkontoguthaben bzw. Vorgriffsstunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.10.1998 - 4 S 425/98 -, juris Rn. 82f.; Nds. OVG, Urteil vom 7.3.2001 - 2 K 654/99 -, juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - BVerwG 2 CN 2.01 -, juris Rn. 41; Bay. VGH, Urteil vom 21.12.2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 109; OVG NRW, Urteil vom 27.4.2004 - 6 A 1790/03 -, juris Rn. 49) nicht berufen kann.

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09
    Vor dem Hintergrund, dass Mehrarbeit im Verhältnis zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit einen Ausnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - BVerwG 2 C 1.81 -, juris Rn. 16, 20; Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 18); wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung von einem Ausgleich durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung von Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von drei Monaten ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981, a. a. O., Rn. 20).

    Im Beamtenrecht steht vielmehr der Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, die Pflicht des Dienstherrn gegenüber, den Beamten lebenslang zu alimentieren - also seinen amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen - und ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2004 - 6 A 1790/03

    Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die von einem Lehrer geleisteten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09
    Die hier eingetretene Situation, dass geleistete Mehrstunden krankheitsbedingt nicht mehr hätten ausgeglichen werden können, sei vergleichbar mit der Fallkonstellation, die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27. April 2006 (6 A 1790/03) zugrunde gelegen habe, so dass sich die dortigen Ausführungen auf den Streitfall übertragen ließen.

    Die Situation im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes stellt sich indes anders dar, so dass sich die Klägerin auf die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer finanziellen Ausgleichsregelung für zeitlich nicht mehr (voll) kompensierbare Arbeitszeitkontoguthaben bzw. Vorgriffsstunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.10.1998 - 4 S 425/98 -, juris Rn. 82f.; Nds. OVG, Urteil vom 7.3.2001 - 2 K 654/99 -, juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - BVerwG 2 CN 2.01 -, juris Rn. 41; Bay. VGH, Urteil vom 21.12.2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 109; OVG NRW, Urteil vom 27.4.2004 - 6 A 1790/03 -, juris Rn. 49) nicht berufen kann.

  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 N 01.900
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09
    Die Ausgleichszahlung nach § 80 Abs. 7 NBG, § 7 ArbZVO-Lehr, § 8a Nds. ArbZVO in Verbindung mit der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist keine Alimentation, sondern eine Entschädigung (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21.12.2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 124 zu der entsprechenden landesgesetzlichen Ausgleichsregelung).

    Die Situation im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes stellt sich indes anders dar, so dass sich die Klägerin auf die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer finanziellen Ausgleichsregelung für zeitlich nicht mehr (voll) kompensierbare Arbeitszeitkontoguthaben bzw. Vorgriffsstunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.10.1998 - 4 S 425/98 -, juris Rn. 82f.; Nds. OVG, Urteil vom 7.3.2001 - 2 K 654/99 -, juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - BVerwG 2 CN 2.01 -, juris Rn. 41; Bay. VGH, Urteil vom 21.12.2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 109; OVG NRW, Urteil vom 27.4.2004 - 6 A 1790/03 -, juris Rn. 49) nicht berufen kann.

  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09
    Ob er bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist der verfassungsrechtlichen Überprüfung entzogen (BVerfG, Beschluss vom 5.11.1974 - 2 BvL 6/71 -, juris Rn. 53).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09
    Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 27.95 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.11.2002 - BVerwG 2 CN 2.01 -, juris Rn. 37), wenn die Differenzierung also unter keinem vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint, so dass die Unsachlichkeit evident ist (BVerwG, Urteil vom 25.4.1996, a. a. O., Rn. 24).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09
    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt dem Normgeber für die Abgrenzung begünstigter Personengruppen indes grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 -, juris Rn. 63; Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95, 17/95, 16/97 -, juris Rn. 39).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09
    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt dem Normgeber für die Abgrenzung begünstigter Personengruppen indes grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 -, juris Rn. 63; Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95, 17/95, 16/97 -, juris Rn. 39).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94

    Beihilfe nur für die 'Unterbringung geistig Kranker in Pflegeeinrichtungen'

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 27.95

    Beamtenrecht: Zuschuß zur abgesenkten Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 C 29.98

    Beihilfe, beamtenrechtliche - für Fahrkosten; Fahrkosten, beamtenrechtliche

  • BVerwG, 03.01.2005 - 2 B 57.04

    Arbeitsrechtliche Bewertung eines von einem Beamten geleisteten Dienstes; Eine

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2001 - 2 K 654/99

    Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Gleichheitssatz; Lehrkraft; Nichtdiskriminierung;

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98

    Arbeitszeiterhöhung für Lehrer: Vereinbarkeit des Vorgriffsstundenmodells mit GG

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13

    Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen

    a) Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der von der bloßen Anordnung von Arbeit, welche durch innerdienstliche Weisung erfolgt und gegebenenfalls in Dienstplänen näher konkretisiert wird, zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 3.1.2005 - BVerwG 2 B 57.04 -, juris Rn. 3f.; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012 - 5 LC 268/09 -, juris Rn. 28).

    Vor dem Hintergrund, dass Mehrarbeit im Verhältnis zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit einen Ausnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - BVerwG 2 C 1.81 -, juris Rn. 16, 20; Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 23.9.2004, a. a. O., Rn. 18); wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor einem Ausgleich durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung von Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von drei Monaten ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 28).

  • OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 A 89/18

    Pflichtstundenzahl bei um das Altersdeputat ermäßigter Regelstundenzahl;

    All diese Gesichtspunkte sind einem Dienst- oder Stundenplan nicht zu entnehmen.(OVG Lüneburg, Urteil vom 28.2.2012 - 5 LC 268/09 -, Juris, Rdnr. 28).
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