Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 28.07.1999 - 12 L 2911/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Braunschweig - 4 A 4315/97
- OVG Niedersachsen, 28.07.1999 - 12 L 2911/99
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- BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 11.91
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechstanwalts
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.07.1999 - 12 L 2911/99
Indessen stellt der streitige Betrag (84,28 DM) nach der wirtschaftlichen Situation der Klägerin, d. h. nach dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen, auf das nach dem lndividualisierungsgrundsatz abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - BVerwG 5 C 11.91 - BVerwGE 92, 336 (339)), eine wirtschaftlich fühlbare Belastung dar, weshalb von einer Geringfügigkeit i. S. des § 85 Nr. 2 BSHG nicht gesprochen werden kann.Bei dieser Sachlage (verfügbares monatliches Einkommen von rd. 1.200 DM und 'Eigenanteil' von 84, 28 DM für Zahnersatz) kann aber nicht davon gesprochen werden , dass die Klägerin die streitigen Kosten als wirtschaftlich unbedeutende Bagatellbeträge i. S. des § 85 Nr. 2 BSHG aus ihrem Einkommen selbst hätte aufbringen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1993, aaO, S. 340 u. Schellhorn, in: Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, RdNr. 11 zu § 85).
Folge, dass der Sozialhilfeträger ggf. auch verpflichtet sein kann, den 'Eigenanteil' ganz oder teilweise zu übernehmen, den die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 30 Abs. 1 und 3 SGB V selbst zu tragen haben; auch die in § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG vorgenommene Leistungsbegrenzung hat nämlich nicht zur Folge, dass der Hilfeempfänger seinen notwendigen Bedarf tatsächlich nicht mehr in vollem Umfang decken könnte (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993, aaO, S. 337 u. Urt. v. 30.9.1993 - BVerwG 5 C 49.91 -, NDV 1994, 150 = BVerwGE 94, 211(214)).
- BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87
Sozialhilfe - Bedarfsdeckung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.07.1999 - 12 L 2911/99
Die Klägerin hat nämlich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 1992 (- BVerwG 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154 = FEVS 43, 59 = NDV 1992, 337) entschiedenen Fall - die Beklagte rechtzeitig, und zwar im Herbst 1996 unter Vorlage eines Heil- und Kostenplanes ihres Zahnarztes über ihren konkreten Bedarf (Überkronung des Zahnes Nr. 16) unterrichtet, wobei die Beklagte auch über die voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten (638,68 DM) einschließlich geschätzter Material- und Laborkosten (in Höhe von 410 DM) unterrichtet worden ist. - BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 49.91
Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.07.1999 - 12 L 2911/99
Folge, dass der Sozialhilfeträger ggf. auch verpflichtet sein kann, den 'Eigenanteil' ganz oder teilweise zu übernehmen, den die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 30 Abs. 1 und 3 SGB V selbst zu tragen haben; auch die in § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG vorgenommene Leistungsbegrenzung hat nämlich nicht zur Folge, dass der Hilfeempfänger seinen notwendigen Bedarf tatsächlich nicht mehr in vollem Umfang decken könnte (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993, aaO, S. 337 u. Urt. v. 30.9.1993 - BVerwG 5 C 49.91 -, NDV 1994, 150 = BVerwGE 94, 211(214)).