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   OVG Niedersachsen, 28.10.1998 - 4 L 3289/98   

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OVG Niedersachsen, 28.10.1998 - 4 L 3289/98 (https://dejure.org/1998,4245)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 (https://dejure.org/1998,4245)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 (https://dejure.org/1998,4245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII §§ 27, 33, 39; BGB §§ 1601 ff.
    Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Großeltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 27 SGB VIII; § 33 SGB VIII; § 39 SGB VIII; § 1601 BGB
    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Unentgeltliche Pflege durch Angehörige

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Unentgeltliche Pflege durch Angehörige

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1998 - 4 L 3289/98
    Eine den Anspruch ausschließende Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (FEVS 47, 433 und 48, 289) ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Großeltern nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sind, den notwendigen Unterhalt ihres Enkelkindes sicherzustellen, oder wenn sein Bedarf mit eigenen Mitteln oder von anderen, besonders von den Eltern, gedeckt wird.

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das genannte Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Hilfe zur Erziehung einschließlich der in ihrer Folge gewährten wirtschaftlichen Hilfe sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Dezember 1995 - FEVS 47, 13 -, vom 12. September 1996 - FEVS 47, 433 - und vom 4. September 1997 - FEVS 48, S. 289) dann nicht notwendig im Sinne des § 27 SGB VIII, wenn ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf eines Kindes unentgeltlich decke.

    Es besteht auch ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII. Der erkennende Senat folgt der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 15. Dez. 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13; v. 12. Sept. 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433; v. 4. Sept. 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289).

  • BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1998 - 4 L 3289/98
    Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das genannte Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Hilfe zur Erziehung einschließlich der in ihrer Folge gewährten wirtschaftlichen Hilfe sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Dezember 1995 - FEVS 47, 13 -, vom 12. September 1996 - FEVS 47, 433 - und vom 4. September 1997 - FEVS 48, S. 289) dann nicht notwendig im Sinne des § 27 SGB VIII, wenn ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf eines Kindes unentgeltlich decke.

    Es besteht auch ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII. Der erkennende Senat folgt der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 15. Dez. 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13; v. 12. Sept. 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433; v. 4. Sept. 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289).

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96

    Großeltern als Vormund und Pflegepersonen ihrer Enkelkinder.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1998 - 4 L 3289/98
    Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das genannte Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Hilfe zur Erziehung einschließlich der in ihrer Folge gewährten wirtschaftlichen Hilfe sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Dezember 1995 - FEVS 47, 13 -, vom 12. September 1996 - FEVS 47, 433 - und vom 4. September 1997 - FEVS 48, S. 289) dann nicht notwendig im Sinne des § 27 SGB VIII, wenn ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf eines Kindes unentgeltlich decke.

    Es besteht auch ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII. Der erkennende Senat folgt der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 15. Dez. 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13; v. 12. Sept. 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433; v. 4. Sept. 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93

    Bei der Bemessung des Pflegegeldanspruches darf privat erhaltene Pflegeleistung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1998 - 4 L 3289/98
    Vielmehr muß sich der Beklagte insoweit in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I die Kenntnisse des Jugendamtes der Stadt O. zurechnen lassen (vgl. insoweit die Rspr. d. BVerwG zur Anwendung dieser Vorschrift im Recht der Sozialhilfe im Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 1.93 -, BVerwGE 98, 248 = FEVS 46, 20).
  • OVG Niedersachsen, 11.01.1995 - 4 L 3850/94

    Kinderförderung; Tagespflege; Anspruch; Ausbildung der alleinerziehenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1998 - 4 L 3289/98
    Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich wirtschaftlicher Hilfe gemäß §§ 27 Abs. 1, 33, 39 SGB VIII. Der gerichtlichen Prüfung unterliegt der geltend gemachte Anspruch vom Bekanntwerden des Bedarfs bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. Urt. d. Sen. v. 11. Jan. 1995 - 4 L 3850/94 -, Nds.Rpfl.1996, 64).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13

    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege - zur Verpflichtung des Trägers der

    Allerdings ist es Großeltern nicht bereits dann aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, ihre Enkelkinder unentgeltlich pflegen, wenn sie jenen unabhängig von den sonst insoweit bestehenden Voraussetzungen schon mangels Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht zum Unterhalt in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII, jedenfalls aber überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (so aber etwa NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 - juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 - FEVS 56, 248 [252 f.] und SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - NJW-RR 2010, 584 [585]).

    Das in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht befriedigende Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wohl der Grund für die bereits erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wonach aus wirtschaftlichen Gründen schon derjenige Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Pflege seines Enkelkindes in der Lage sein soll, der ihm nicht zum Unterhalt - gar in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII - verpflichtet ist, wonach dann widerleglich zu vermuten sei, dass der betreffende Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist, und wonach bei der Prüfung, ob diese Vermutung widerlegt ist, nicht berücksichtigt werden dürfe, ob ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben (vgl. erneut NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 - juris Rn. 19, OVG NR W , Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 - a.a.O. S. 252 f. sowie SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - a.a.O. S. 585).

  • VG Lüneburg, 19.04.2001 - 4 A 78/98

    Großeltern; Vollzeitpflege

    Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - BVerwG 5 C 2.94 -, BVerwGE 100, 178 = FEVS 47, 13; BVerwG, Urteil vom 12.9.1996 - BVerwG 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 = NJW 1997, 2831; Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -).Erst wenn Verwandte das Kind nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht betreuen und auch nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit sind, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehen.

    Diese Pauschalbeträge sind nach der gesetzgeberischen Wertung in § 39 Abs. 1 SGB VIII erforderlich, um den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -).

    Eine den Anspruch auf Jugendhilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII ausschließende Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann anzunehmen, wenn die Großeltern nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen den notwendigen Unterhalt ihres Enkelkindes sicherstellen können oder wenn sein Bedarf mit eigenen Mitteln oder von anderen, besonders von den Eltern, gedeckt wird (Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -).

  • VG Lüneburg, 27.02.2001 - 4 A 167/98

    Großelternpflege; Hilfe zur Erziehung; Jugendhilfe; Kostenerstattung

    Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht "notwendig" im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. zum Vorst.: BVerwG, Urteile v. 15.12.1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13; v. 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433; v. 4.9.1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289; Nds. OVG, Urt. v. 28.10.1998 - 4 L 3289/98 - ).

    Eine den An-spruch auf Jugendhilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII ausschließende Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann anzunehmen, wenn die Großeltern nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sind, den notwendigen Unterhalt ihres Enkelkindes sicherzustellen, oder wenn sein Bedarf mit eigenen Mitteln oder von anderen, besonders von den Eltern, gedeckt wird (Nds.OVG, Urt. v. 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -).

  • VG Braunschweig, 21.02.2002 - 3 A 186/01

    Enkel; erzieherischer Bedarf; Großeltern; Jugendhilfe; Pflegegeld; Sorgerecht;

    Einschlägig wäre vorliegend die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Die Kläger haben jedoch ausdrücklich keinen Antrag auf die Bewilligung einer Vollzeitpflege als Maßnahme nach §§ 27, 33 SGB VIII gestellt, in deren Rahmen die Beklagte auch zu prüfen hätte, ob nicht die Unterbringung in einer anderen Pflegefamilie dem Wohl des Kindes besser entspricht und für seine Entwicklung besser geeignet wäre, also eine Überprüfung der Pflege im Haushalt der Großeltern durch die Beklagte stattfinden könnte (vgl. OVG Lüneburg, E v. 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -, recherchiert in Juris).

    Der Anteil "Kosten der Erziehung" in Höhe von 371, 00 DM monatlich in diesem Pauschalbetrag ist für die vorliegende Betrachtung nicht relevant, weil nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (E v. 28.10.1998, a.a.O.) für die Frage, ob eine freiwillige unentgeltliche Leistung der Großeltern oder eine Leistung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht anzunehmen ist, lediglich darauf abzustellen ist, ob der notwendige Unterhalt des Enkelkindes durch die Eltern gedeckt wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 12 A 3625/03

    Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege;

    in diesem Sinne Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.2.2003 - 9 S 1951/02 - VG Sigmaringen, Urteil vom 21.7.2003 - 9 K 861/02 -, Juris; VG Aachen, Beschluss vom 17.2.2004 - 2 L 2405/03 -, Juris.
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.03.2001 - 2 L 68/01
    Unerheblich für die Klärung der Frage, ob Jugendhilfe oder Sozialhilfe geleistet wurde, ist, dass der Anspruch aus § 39 Abs. 5 SGB VIII auf Leistung zum Unterhalt nicht der Pflegeperson, sondern den Personensorgeberechtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433), d.h. hier dem Amtsvormund zusteht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2004 - 12 PA 89/04

    Großeltern; Hilfe zur Erziehung; Kosten der Erziehung; Pflegegeld; unentgeltliche

    Schließlich sind Bekundungen der Klägerin aktenkundig geworden, hinsichtlich derer - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (vgl. dazu: 4. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -, juris) - eine nähere Untersuchung im Hinblick auf die Frage angezeigt erscheint, ob in ihnen der ernsthafte Wille der Klägerin zur Aufgabe der unentgeltlichen Pflege der Kinder zum Ausdruck gelangt ist.
  • VG Aachen, 17.02.2004 - 2 L 2405/03

    Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege und wirtschaftlicher

    Hierbei folgt es der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 -, zitiert nach JURIS, dass eine den Anspruch ausschließende Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur anzunehmen ist, wenn die Großeltern nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sind, den notwendigen Unterhalt ihres Enkelkindes sicherzustellen, oder wenn dessen Bedarf mit eigenen Mitteln oder denen der unterhaltspflichtigen Eltern oder sonstiger Dritter gedeckt ist.
  • VG Ansbach, 24.04.2008 - AN 14 K 06.01800

    Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege bei der Großmutter; keine

    Denn in Fällen, in denen, wie hier, eine Unterhaltspflicht der betreuenden Großmutter mangels Leistungsfähigkeit nicht besteht und sie auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, für die Erziehung des Enkels Beträge zur Verfügung zu stellen, die nach § 39 Abs. 1 SGB VIII erforderlich sind, um den notwendigen Unterhalt eines Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (1.276,-- DM = 652,-- EUR monatlich im streitgegenständlichen Zeitraum im Bereich des Klägers), dann ist zu vermuten, dass die Großmutter zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 6.9.2004 - 12 A 3625/03 -, FEVS 56, 248 bis 253 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.2.2003 - 9 S 1951/02).
  • VG Lüneburg, 27.02.2001 - 4 A 13/00

    Großelternpflege; Jugendhilfe; Kostenerstattung; Zuständigkeitswechsel

    Soweit eine Großmutter ihr Enkelkind nicht in Erfüllung ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht betreut und auch nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit ist, ist wirtschaftliche Jugendhilfe auch bei (durch das Jugendamt veranlasster) Unterbringung eines Kindes bei seinen Großeltern zu gewähren (vgl. z. B. OVG Lüne-burg, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -).
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