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   OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17   

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OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17 (https://dejure.org/2018,1089)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 (https://dejure.org/2018,1089)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 (https://dejure.org/2018,1089)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder Notsituation; Erforderlichkeit der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 31 Abs. 3
    Bulgarien, internationaler Schutz in EU-Staat, Abschiebungsverbot, Aufnahmebedingungen, Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit

  • rewis.io
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder Notsituation; Erforderlichkeit der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote

  • rechtsportal.de

    In Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte, deren (erneuter) Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt worden ist, dürfen derzeit nicht nach Bulgarien abgeschoben werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Derzeit unzulässige Abschiebung anerkannter Flüchtlinge nach Bulgarien

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    In Bulgarien anerkannte Flüchtlinge dürfen nicht mehr dorthin abgeschoben werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Rücküberstellung von in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abschiebung anerkannter Flüchtlinge nach Bulgarien derzeit unzulässig - Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien von Obdachlosigkeit und extremer Armut bedroht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 542
  • DVBl 2018, 392
 
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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (38)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2016 - 3 L 94/16

    International Schutzberechtigte, die keiner vulnerablen Personengruppe angehören,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17
    Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 9 und 11).

    Auch nach diesen strengen Maßstäben bestehen in Bulgarien aktuell grundlegende Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet, zur Überzeugung des Senats die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht (ebenfalls eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannte Schutzberechtigte bejahend: Hessischer VGH, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1322/16.A -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 04.10.2017 - 9 A 507/17 - n. v. (zumindest für besonders schutzbedürftige Personen); VG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 - 2 B 361/16 - , juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.06.2017 - 12 L 1407/17.A -, juris; eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannte Schutzberechtigte verneinend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2017 - 8 L 1199/17.A -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 L 127/17.A -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 12.07.2017 - 23 L 503.17 A -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11.07.2017 - AN 11 S 17.50830 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26.06.2017 - W 2 K 17.31807 -, juris (jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Personen); VG Magdeburg, Beschluss vom 02.05.2017 - 9 B 94/17 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 14.03.2017 - 2 A 301/15 -, n. v.; VG Cottbus, Beschluss vom 10.03.2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris; VG Trier, Beschluss vom 08.02.2017 - 1 L 945/17.TR - , juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris; differenzierend: OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 28, wonach einzelfallbezogen die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen können).

    Aus diesen Gründen vermag sich der Senat auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnislage nicht der gegenteiligen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt anzuschließen, wonach anerkannte Schutzberechtigte entweder in Asylunterkünften untergebracht würden oder doch zumindest an einer Kurzzeitunterbringung durch die Flüchtlingsbehörde partizipieren könnten (Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 12).

    Auch diese Beschäftigungsverhältnisse bieten also keine Gewähr dafür, eine Unterkunft und den übrigen Lebensbedarf finanzieren zu können (a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 14, jedoch ohne Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Ilareva vom 27.08.2015).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17
    Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, Rn. 80).

    Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen.

    Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011, - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 90 f.).

    Es ist aber jedenfalls mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 53).

  • OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16

    Flüchtlingsschutz im Bundesgebiet für bereits in Bulgarien anerkannte Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17
    Die Frage, ob eine Unterkunft und die übrige materielle Grundausstattung vorhanden sind, ist im Rahmen der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis von der Beklagten zu prüfen (Saarländisches OVG, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.09.2017 - 13 ME 157/17 -, juris Rn. 8 und 10, und Beschluss vom 20.06.2017 - 13 PA 104/17 -, juris Rn. 16).

    Auch nach diesen strengen Maßstäben bestehen in Bulgarien aktuell grundlegende Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet, zur Überzeugung des Senats die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht (ebenfalls eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannte Schutzberechtigte bejahend: Hessischer VGH, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1322/16.A -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 04.10.2017 - 9 A 507/17 - n. v. (zumindest für besonders schutzbedürftige Personen); VG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 - 2 B 361/16 - , juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.06.2017 - 12 L 1407/17.A -, juris; eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannte Schutzberechtigte verneinend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2017 - 8 L 1199/17.A -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 L 127/17.A -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 12.07.2017 - 23 L 503.17 A -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11.07.2017 - AN 11 S 17.50830 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26.06.2017 - W 2 K 17.31807 -, juris (jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Personen); VG Magdeburg, Beschluss vom 02.05.2017 - 9 B 94/17 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 14.03.2017 - 2 A 301/15 -, n. v.; VG Cottbus, Beschluss vom 10.03.2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris; VG Trier, Beschluss vom 08.02.2017 - 1 L 945/17.TR - , juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris; differenzierend: OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 28, wonach einzelfallbezogen die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen können).

    Soweit das Saarländische Oberverwaltungsgericht ebenfalls erhebliche Probleme bei der Unterkunftssuche sieht und deshalb eine Abschiebung nur für zulässig erachtet, wenn die Betroffenen in Bulgarien während einer angemessenen "Anlaufzeit" eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben und auf eine solche Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können (Saarländisches OVG, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 28), bestätigt dies im Ergebnis die Auffassung des Senats.

  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein die fehlende Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu den nationalen Abschiebungsverboten nicht zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris).

    Vielmehr hat das Tatsachengericht diese Prüfung - gegebenenfalls auch erstmals - selbst vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 - 1 C 9/16 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris) sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem fehlenden Ausspruch zu nationalen Abschiebungsverboten verpflichtet, die Sache gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO spruchreif zu machen.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17
    Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen (EGMR, Urteil v. 21.01.2011 - 30696/09 -, M.S.S./Belgium and Greece, NVwZ 2011, 413, Rn. 220).

    Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O., Rn. 219).

    Die Verpflichtung zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung kann sich ferner aus europarechtlichen Verpflichtungen wie der Richtlinie 2011/95/EU ergeben (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O., Rn. 249-250; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris Rn. 57 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 09.01.2017 - 16 A 5546/14

    Zur Zulässigkeit der Rückführung von anerkannten international Schutzberechtigten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17
    Auch nach diesen strengen Maßstäben bestehen in Bulgarien aktuell grundlegende Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet, zur Überzeugung des Senats die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht (ebenfalls eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannte Schutzberechtigte bejahend: Hessischer VGH, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1322/16.A -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 04.10.2017 - 9 A 507/17 - n. v. (zumindest für besonders schutzbedürftige Personen); VG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 - 2 B 361/16 - , juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.06.2017 - 12 L 1407/17.A -, juris; eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannte Schutzberechtigte verneinend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2017 - 8 L 1199/17.A -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 L 127/17.A -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 12.07.2017 - 23 L 503.17 A -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11.07.2017 - AN 11 S 17.50830 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26.06.2017 - W 2 K 17.31807 -, juris (jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Personen); VG Magdeburg, Beschluss vom 02.05.2017 - 9 B 94/17 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 14.03.2017 - 2 A 301/15 -, n. v.; VG Cottbus, Beschluss vom 10.03.2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris; VG Trier, Beschluss vom 08.02.2017 - 1 L 945/17.TR - , juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris; differenzierend: OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 28, wonach einzelfallbezogen die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen können).

    Der Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, bei deren Erlass gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Alt. AsylG zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auszuschließen waren, ist als Ergebnis der Befassung der Beklagten mit dem (Nicht-) Vorliegen dieser Abschiebungsverbote zu betrachten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 68).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 8 LB 184/15

    Asyl; Berufung; Dublin III-Verfahren; systemische Mängel; Ungarn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17
    Die Verpflichtung zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung kann sich ferner aus europarechtlichen Verpflichtungen wie der Richtlinie 2011/95/EU ergeben (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O., Rn. 249-250; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Zusammenfassend liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17
    Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 6).

    Die Widerlegung der oben genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9).

  • VG Göttingen, 11.12.2017 - 3 A 186/17

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Anerkannte Schutzberechtigte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17
    Die angegebene Internetseite mit weiteren Informationen (http://www.asp.government.bg/ASP_Client/ClientServlet?cmd=add_content&lng=1§id=24&s1=23&selid=23) ist nämlich nicht (mehr) aufrufbar (so auch bereits VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 44).
  • VG Würzburg, 26.06.2017 - W 2 K 17.31807

    Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17
    Auch nach diesen strengen Maßstäben bestehen in Bulgarien aktuell grundlegende Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet, zur Überzeugung des Senats die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht (ebenfalls eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannte Schutzberechtigte bejahend: Hessischer VGH, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1322/16.A -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 04.10.2017 - 9 A 507/17 - n. v. (zumindest für besonders schutzbedürftige Personen); VG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 - 2 B 361/16 - , juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.06.2017 - 12 L 1407/17.A -, juris; eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannte Schutzberechtigte verneinend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2017 - 8 L 1199/17.A -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 L 127/17.A -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 12.07.2017 - 23 L 503.17 A -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11.07.2017 - AN 11 S 17.50830 -, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26.06.2017 - W 2 K 17.31807 -, juris (jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Personen); VG Magdeburg, Beschluss vom 02.05.2017 - 9 B 94/17 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 14.03.2017 - 2 A 301/15 -, n. v.; VG Cottbus, Beschluss vom 10.03.2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris; VG Trier, Beschluss vom 08.02.2017 - 1 L 945/17.TR - , juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris; differenzierend: OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 28, wonach einzelfallbezogen die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen können).
  • VG Düsseldorf, 15.09.2017 - 8 L 1199/17
  • VG Trier, 08.02.2017 - 1 L 945/17

    In Bulgarien anerkannter international Schutzberechtigter; Gefahren bei Rückkehr

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2017 - 13 ME 157/17

    Abschiebung eines georgischen Staatsbürgers unter ärztlicher Begleitung;

  • VG Arnsberg, 13.06.2017 - 12 L 1407/17

    Anerkannte, Drittstaatenregelung, systemische Mängel, unmenschliche oder

  • VG Ansbach, 11.07.2017 - AN 11 S 17.50830

    Erfolgloser Eilantrag: Kein Abschiebungsverbot wegen der allgemeinen Lage von

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 L 127/17

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien wegen Gewährung internationalen

  • VG Magdeburg, 02.05.2017 - 9 B 94/17

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung mit Zielstaat Bulgarien;

  • VG Berlin, 12.07.2017 - 23 L 503.17

    Asylrecht von in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen; Eilantrag gegen Abschiebung

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 13 PA 104/17

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Ausländerbehörde; Bundesamt; Dublin;

  • VG Cottbus, 10.03.2017 - 5 L 673/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2017 - 2 ME 63/17

    Abschiebung eines Teils einer Familie nach Bulgarien - Abänderungsantrag bleibt

  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16

    Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Falle des EU-Mitgliedstaats Bulgarien -

  • VG Oldenburg, 17.01.2017 - 12 A 3971/16

    Abschiebungsandrohung; Bulgarien; Flüchtling; internationaler Schutz

  • VG Lüneburg, 21.12.2016 - 8 A 170/16

    Bulgarien; Drittstaatenbescheid

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 92/15

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens;

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1322/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

  • VG Göttingen, 03.11.2016 - 2 B 361/16

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; Asylrecht; Bulgarien;

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 15 KF 3/14

    Bebauungsplan; Entlastungsstraße; Folgenbeseitigungsanspruch; Klageänderung;

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

  • BVerwG, 06.06.2017 - 1 B 29.17

    Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14

    Nichtbestehen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren im Rahmen der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien;

    Bei der Prüfung, ob Italien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 28).

    Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGrCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückzugreifen (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 112).

    Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle italienischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 9 und 11).

    Zusammenfassend liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 32 und 34; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris Rn. 36) und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 32 und 40).

    Im Unterschied beispielsweise zu der Lage in Bulgarien (siehe hierzu Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 36 ff, 45 ff. und 49 ff.) werden sie nämlich nicht durch die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Zugangs zu den Sozialleistungen von diesen ausgeschlossen.

    In diesen gerade auf die Situation anerkannter Schutzberechtigter reagierenden Hilfebemühungen und in den bereits tatsächlich umgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Lage (Erhöhung der Zahl der Unterkunftsplätze im SPRAR-System um 10.000 Plätze) liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, die sich dort letztlich staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sehen (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 40).

    Außerdem besteht ein maßgeblicher Unterschied darin, dass der bulgarische Staat seinen Staatsangehörigen soziale Leistungen anbietet, zu denen anerkannte Schutzberechtigte jedoch keinen Zugang haben (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 36 ff., 46 f. und 50), während der italienische Staat anerkannte Schutzberechtigte in jeder Hinsicht gleich behandelt mit italienischen Staatsangehörigen.

    Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, in Bezug auf Italien Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, liegt eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO vor, weil nachträglich im Wege der Klagehäufung nach § 44 VwGO ein weiteres Klagebegehren geltend gemacht wird (vgl. Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 54).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18

    Keine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien für dort anerkannte

    Unter Bezugnahme auf Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A - (juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17, u.a. - (juris) hat er angeführt, anerkannt Schutzberechtigte hätten in Bulgarien keine realistische Chance, eine Unterkunft zu finden.

    Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A - (juris) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 - (juris) im Falle von anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückführung nach Bulgarien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK angenommen haben, sind die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die hieraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen überholt.

    So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung deshalb die Wertung zugrunde gelegt, dass Flüchtlinge auch bei rechtlicher Gleichbehandlung mit der inländischen Bevölkerung dennoch in einer grundlegend anderen Lebenssituation sind, insbesondere, weil sie u.a. nicht auf wirksame familiäre Hilfe zurückgreifen können (vgl. OVG Nds, Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 - juris, Rn. 53).

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel

    "Bei der Prüfung, ob Italien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 28).

    Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGrCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückzugreifen (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 112).

    Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle italienischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 9 und 11).

    Zusammenfassend liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 32 und 34; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris Rn. 36) und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 32 und 40).

    Im Unterschied beispielsweise zu der Lage in Bulgarien (siehe hierzu Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 36 ff, 45 ff. und 49 ff.) werden sie nämlich nicht durch die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Zugangs zu den Sozialleistungen von diesen ausgeschlossen.

    In diesen gerade auf die Situation anerkannter Schutzberechtigter reagierenden Hilfebemühungen und in den bereits tatsächlich umgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Lage (Erhöhung der Zahl der Unterkunftsplätze im SPRAR-System um 10.000 Plätze) liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, die sich dort letztlich staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sehen (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 40).

    Außerdem besteht ein maßgeblicher Unterschied darin, dass der bulgarische Staat seinen Staatsangehörigen soziale Leistungen anbietet, zu denen anerkannte Schutzberechtigte jedoch keinen Zugang haben (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 36 ff., 46 f. und 50), während der italienische Staat anerkannte Schutzberechtigte in jeder Hinsicht gleich behandelt mit italienischen Staatsangehörigen.".

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