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   OVG Niedersachsen, 29.03.2016 - 12 ME 32/16   

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OVG Niedersachsen, 29.03.2016 - 12 ME 32/16 (https://dejure.org/2016,5569)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.03.2016 - 12 ME 32/16 (https://dejure.org/2016,5569)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. März 2016 - 12 ME 32/16 (https://dejure.org/2016,5569)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV; § 56 Abs 2 VwGO; § 98 VwGO; § 174 Abs 1 ZPO; § 174 Abs 4 S 1 ZPO; § 416 ZPO
    Ausstellermitgliedstaat; Ausstellungsmitgliedstaat; Empfangsbekenntnis; Gegenbeweis; ordentlicher Wohnsitz; Wohnsitz; Zeitpunkt der Zustellung; Zustellungsdatum

  • verkehrslexikon.de

    Kein Wohnsitznachweis trotz Mitteilung des Ausstellermitgliedstaates vom melderechtlichen Wohnsitz im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2132
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 12 ME 22/16

    Ausstellermitgliedstaat; Ausstellungsmitgliedstaat; Bürgerkarte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.03.2016 - 12 ME 32/16
    Im Zuge einer solchen Beurteilung bilden dann die von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen zu Recht nur den "Rahmen", innerhalb dessen alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigt werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 [Baris Akyüz] -, NJW 2012, 1341 [1345 Rn. 75]; Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 -, juris, Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 -, juris, Rn. 15).

    Die Anwendung und Auslegung des ausländischen - hier tschechischen - Rechts gehört nämlich zu den Umständen, die im Verwaltungsprozess wie Tatsachen behandelt werden (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 27.9.2012 - BVerwG 3 C 34.11 -, BVerwGE 144, 220, hier zitiert nach juris, Rn. 17) und deshalb von einem Beschwerdeführer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich selbst substantiiert darzulegen sind, sofern er sich auf sie zur Begründung seiner Beschwerde berufen möchte (Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 -, juris, Rn. 15).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15

    Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Nichterfüllung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.03.2016 - 12 ME 32/16
    Überwiegendes spricht nämlich dafür, mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris, Rn. 6 f.) bereits in einer Mitteilung des Ausstellermitgliedstaates, die einen dortigen Wohnsitz - wie wohl auch im vorliegenden Falle (vgl. Bl. 151 f. BA 1) - ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage bestätigt, eine unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz in Deutschland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat hinweist und es daher rechtfertigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich bestand, aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen.

    Im Zuge einer solchen Beurteilung bilden dann die von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen zu Recht nur den "Rahmen", innerhalb dessen alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigt werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 [Baris Akyüz] -, NJW 2012, 1341 [1345 Rn. 75]; Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 -, juris, Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 -, juris, Rn. 15).

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.03.2016 - 12 ME 32/16
    Denn im Falle der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1 ZPO ist die Zustellung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, Beschl. v. 19.4.2012 - IX ZB 303/11 -, NJW 2012, 2117 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6).

    Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, Beschl. v. 19.4.2012 - IX ZB 303/11 -, a. a. O., juris, Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2010 - 12 ME 158/10

    Regelungswirkung einer auf § 28 Abs. 4 S. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.03.2016 - 12 ME 32/16
    Selbst eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers könnte deshalb nichts daran ändern, dass er - soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar - bereits unmittelbar nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.2010 - 12 ME 158/10 -, NJW 2010, 3674 f., hier zitiert nach juris, Rn. 5).
  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.03.2016 - 12 ME 32/16
    Die Anwendung und Auslegung des ausländischen - hier tschechischen - Rechts gehört nämlich zu den Umständen, die im Verwaltungsprozess wie Tatsachen behandelt werden (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 27.9.2012 - BVerwG 3 C 34.11 -, BVerwGE 144, 220, hier zitiert nach juris, Rn. 17) und deshalb von einem Beschwerdeführer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich selbst substantiiert darzulegen sind, sofern er sich auf sie zur Begründung seiner Beschwerde berufen möchte (Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 -, juris, Rn. 15).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.03.2016 - 12 ME 32/16
    Im Zuge einer solchen Beurteilung bilden dann die von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen zu Recht nur den "Rahmen", innerhalb dessen alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigt werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 [Baris Akyüz] -, NJW 2012, 1341 [1345 Rn. 75]; Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 -, juris, Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 -, juris, Rn. 15).
  • VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.03.2016 - 12 ME 32/16
    Im Zuge einer solchen Beurteilung bilden dann die von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen zu Recht nur den "Rahmen", innerhalb dessen alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigt werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 [Baris Akyüz] -, NJW 2012, 1341 [1345 Rn. 75]; Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 -, juris, Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 -, juris, Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

    So Bay. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, ZfSch 2012, 416 = juris, Rn. 9 bis 31; Nds. OVG, Beschlüsse vom 10. März 2016 - 12 ME 22/16 -, DAR 2017, 97 = juris, Rn. 17, und vom 29. März 2016 - 12 ME 32/16 -, NJW 2016, 2132 = juris, Rn. 9.
  • OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18

    Feststellung der Fahrerlaubnis bei ausländischem Ausstellermitgliedstaat;

    16 b) Ohne dass die Beschwerde des Antragstellers, die keine entsprechend einzelfallbezogenen Darlegungen enthält, insoweit Anlass zu weiterer obergerichtlicher Prüfung gäbe, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner soeben zitierten Entscheidung vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 - (juris, Rn. 20) - im Gegensatz zu dem beschließenden Senat in der von dem Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Entscheidung vom 29. März 2016 - 12 ME 32/16 - (NJW 2016, 2132 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9) - den Standpunkt eingenommen hat, es erscheine als zu weitgehend, das bloße Ausbleiben angeforderter ergänzender Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat - etwa durch den formularmäßigen Hinweis, die näheren Umstände des Aufenthalts des Betroffenen seien unbekannt ("unknown") - als Indiz für einen Wohnsitzverstoß zu bewerten.
  • VG Würzburg, 10.03.2017 - W 6 E 17.228

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sperrvermerk auf ausländischem Führerschein

    Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte allenfalls Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach § 21 StVG (vgl. NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132).

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

  • VG Würzburg, 18.08.2017 - W 6 S 17.771

    Aberkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis

    Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte allenfalls Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach § 21 StVG (vgl. NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132).

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Polnischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Wenn in einer Meldebestätigung des Ausstellungsmitgliedstaats zwar ein nach eigenen Angaben des Antragstellers längerer Aufenthalt von mehr als 185 Tagen im Ausstellungsmitgliedstaat, aber zugleich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bescheinigt und der Aufenthalt in Polen demgegenüber als vorübergehend bezeichnet wird, ergeben sich daraus erhebliche Zweifel daran, dass der Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 14, B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris Rn. 15; OVG RhPf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052 Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132 Rn. 9).
  • VG Würzburg, 07.12.2016 - W 6 S 16.1189

    Geltung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis

    Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte allenfalls Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach § 21 StVG (vgl. NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132).

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2017 - 12 ME 173/16

    Äußerung; Beteiligung; Bevollmächtigung; elektronische Form; Schriftform;

    Denn im Falle der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1 ZPO ist die Zustellung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, Beschl. v. 19.4.2012 - IX ZB 303/11 -, NJW 2012, 2117 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6; Nds. OVG, Beschl. v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 -, NJW 2016, 2132 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6).
  • VGH Bayern, 27.03.2019 - 11 ZB 18.1387

    Gebrauchmachung eines polnischen Führerscheins im Bundesgebiet

    Aus der Anmeldebestätigung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die polnischen Behörden Kenntnis von einer Aufenthaltsdauer vom 2. Februar bis 15. August 2015 hatten, sondern, dass der Kläger am Anmeldetag, dem 2. Februar 2015, die Absicht bekundet hat, sich bis 15. August 2015, d.h. nur wenig länger als 185 Tage, in Polen aufzuhalten, allerdings ohne seinen dauernden Aufenthalt und damit seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufzugeben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - juris Rn. 10).
  • VG München, 10.07.2017 - M 26 K 17.1017

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Wenn in einer Meldebestätigung des Ausstellungsmitgliedstaats zwar ein Aufenthalt von mehr als 185 Tagen im Ausstellungsmitgliedstaat, aber zugleich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bescheinigt und der Aufenthalt in Polen demgegenüber als vorübergehend bezeichnet wird, ergeben sich daraus erhebliche Zweifel daran, dass der Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 -, juris Rn. 18; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 14, B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris Rn. 15; OVG RhPf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052 Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132 Rn. 9).
  • VG Arnsberg, 06.12.2018 - 6 K 7820/17
    So Bay. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, ZfSch 2012, 416 = juris, Rn. 9 bis 31; Nds. OVG, Beschlüsse vom 10. März 2016 - 12 ME 22/16 -, DAR 2017, 97 = juris, Rn. 17, und vom 29. März 2016 - 12 ME 32/16 -, NJW 2016, 2132 = juris, Rn. 9.
  • OVG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 ME 65/19

    Beschwerdebegründungsfrist; Einlegungsfrist; Wiedereinsetzung

  • VG München, 06.03.2018 - M 26 S 18.382

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

  • VG Würzburg, 26.01.2022 - W 6 K 21.618

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

  • VG München, 21.03.2018 - M 26 K 18.381

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis der

  • VG München, 09.12.2019 - M 26 K 19.4513

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

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