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   OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98   

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OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98 (https://dejure.org/1998,13196)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.05.1998 - 4 M 1749/98 (https://dejure.org/1998,13196)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Mai 1998 - 4 M 1749/98 (https://dejure.org/1998,13196)
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  • VGH Bayern, 01.07.1997 - 12 CE 96.2856

    Anspruch eines Konventionsflüchtling auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98
    Während § 120 Abs. 5 BSHG für alle Ausländer gilt, die - aus welchen Gründen auch immer - eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erhalten haben, treffen das Europäische Fürsorgeabkommen (für Staatsangehörige der vertragschließenden Staaten) und das Zusatzprotokoll (für Konventionsflüchtlinge) besondere Regelungen, die - insbesondere bezogen auf Konventionsflüchtlinge - nur für eine Teilgruppe der Ausländer gelten, auf die sich der Wortlaut des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG bezieht (ebenso BayVGH, Beschl. v. 1. Juli 1997 - 12 CE 96.2856 -, FEVS Bd. 48, 74 = InfAuslR 1997, 410 = NVwZ-Beilage 1/98 S. 5; vgl. auch - zu Art. 23 GK - VGH BaWü., Beschl. v. 18. Dezember 1996 - 7 S 2948/96 -, NDV-RD 1997, 135; zustimmend auch Deiseroth, Genfer Flüchtlingskonvention und Sozialhilfe, DVBl. 1998, 116 ff; im Ergebnis - bezogen auf Art. 23, 26 GK - a. A. etwa: HambOVG, Beschl. v. 30. Januar 1994 - Bs IV 56/94 -, FEVS 45, 209 und v. 25. April 1996 - Bs IV 152 und 153/96 -, FEVS 47, 21; OVG Berlin, Beschl. v. 31. Oktober 1996 - 6 S 241.96 -, FEVS 47, 225; vgl. nunmehr auch OVG NW, Beschl. v. 20. April 1998 - 24 B 3094/97 -, das die Frage offengelassen, aber den Anordnungsgrund verneint hat; vgl. auch Nds. OVG, 12. Senat, Beschl. v. 26. März 1998 - 12 M 998/98 -, mit weiteren Nachweisen zum Streitstand).

    Dieser Zweck erfordert es nicht anzunehmen, daß damit auch die (spezieller geregelten) Ansprüche nach Art. 1 EFA geschmälert werden sollten (ebenso BayVGH, Beschl. v. 1. Juli 1997 - 12 CE 96.2856 -, FEVS Bd. 48, 74, 78; in diesem Sinne auch Deiseroth, a.a.O., S. 122, für die vergleichbare Problematik zum Anwendungsbereich des Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention; vgl. dazu ferner VGH BaWü., Beschl. v. 18. Dezember 1996, a.a.O., 137).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1996 - 7 S 2948/96

    Zum Umfang der Sozialhilfe bei sonstig politisch Verfolgten bei Aufenthalt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98
    Während § 120 Abs. 5 BSHG für alle Ausländer gilt, die - aus welchen Gründen auch immer - eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erhalten haben, treffen das Europäische Fürsorgeabkommen (für Staatsangehörige der vertragschließenden Staaten) und das Zusatzprotokoll (für Konventionsflüchtlinge) besondere Regelungen, die - insbesondere bezogen auf Konventionsflüchtlinge - nur für eine Teilgruppe der Ausländer gelten, auf die sich der Wortlaut des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG bezieht (ebenso BayVGH, Beschl. v. 1. Juli 1997 - 12 CE 96.2856 -, FEVS Bd. 48, 74 = InfAuslR 1997, 410 = NVwZ-Beilage 1/98 S. 5; vgl. auch - zu Art. 23 GK - VGH BaWü., Beschl. v. 18. Dezember 1996 - 7 S 2948/96 -, NDV-RD 1997, 135; zustimmend auch Deiseroth, Genfer Flüchtlingskonvention und Sozialhilfe, DVBl. 1998, 116 ff; im Ergebnis - bezogen auf Art. 23, 26 GK - a. A. etwa: HambOVG, Beschl. v. 30. Januar 1994 - Bs IV 56/94 -, FEVS 45, 209 und v. 25. April 1996 - Bs IV 152 und 153/96 -, FEVS 47, 21; OVG Berlin, Beschl. v. 31. Oktober 1996 - 6 S 241.96 -, FEVS 47, 225; vgl. nunmehr auch OVG NW, Beschl. v. 20. April 1998 - 24 B 3094/97 -, das die Frage offengelassen, aber den Anordnungsgrund verneint hat; vgl. auch Nds. OVG, 12. Senat, Beschl. v. 26. März 1998 - 12 M 998/98 -, mit weiteren Nachweisen zum Streitstand).

    Dieser Zweck erfordert es nicht anzunehmen, daß damit auch die (spezieller geregelten) Ansprüche nach Art. 1 EFA geschmälert werden sollten (ebenso BayVGH, Beschl. v. 1. Juli 1997 - 12 CE 96.2856 -, FEVS Bd. 48, 74, 78; in diesem Sinne auch Deiseroth, a.a.O., S. 122, für die vergleichbare Problematik zum Anwendungsbereich des Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention; vgl. dazu ferner VGH BaWü., Beschl. v. 18. Dezember 1996, a.a.O., 137).

  • OVG Niedersachsen, 09.01.1996 - 4 M 6156/95

    Sozialhilfe: Frist für Suche nach einer Unterkunft; "nach den Umständen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98
    Soweit der Senat (mit Blick auf Art. 23 GK) die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auf Flüchtlinge mit dem Argument gebilligt hat, daß "auch Inländer ... im Einzelfall bei eingetretener bzw. unmittelbar bevorstehender Hilfebedürftigkeit nach dem Selbsthilfegebot des § 2 Abs. 1 BSHG gehalten sein (können), einen bestimmten Wohnsitz nicht aufzugeben bzw. wieder aufzusuchen, an dem sie entweder den notwendigen Lebensunterhalt für sich und gegebenenfalls ihre Angehörigen selbst beschaffen können oder zumindest eine Wohnung haben" (Beschl. v. 9. Januar 1996 - 4 M 6156/95 -, FEVS 47, 18, 20), hält er daran für die vorliegende Fallgestaltung nicht fest.

    § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ist somit nach der Auffassung des Senats, der insoweit seine frühere Rechtsprechung (Beschl. v. 9. Januar 1996 - 4 M 6156/95 -, FEVS 47, 18; Beschl. v. 23. Juni 1997 - 4 M 2827/97 -) nicht fortsetzt, einschränkend auszulegen und auf die von Art. 1 EFA i.V.m. Art. 1, 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen erfaßten Ansprüche nicht anwendbar; diese Vorschriften gehen dem § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG als "speziellere Regelungen" vor.

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, daß innerstaatliche Gesetze "im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden (sind), selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will" (BVerfG, Beschl. v. 26. März 1987 - 2 BvR 589/89 u.a. -, BVerfGE 74, 358, 370; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107, 1124/77 und 195/79 -, BVerfGE 58, 1, 34, und Beschl. v. 10. November 1981 - 2 BvR 1058/79 -, BVerfGE 59, 63, 89; zustimmend Deiseroth, Genfer Flüchtlingskonvention und Sozialhilfe, DVBl. 1998, 116, 121 m.w.N. in Fn. 37).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, daß innerstaatliche Gesetze "im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden (sind), selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will" (BVerfG, Beschl. v. 26. März 1987 - 2 BvR 589/89 u.a. -, BVerfGE 74, 358, 370; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107, 1124/77 und 195/79 -, BVerfGE 58, 1, 34, und Beschl. v. 10. November 1981 - 2 BvR 1058/79 -, BVerfGE 59, 63, 89; zustimmend Deiseroth, Genfer Flüchtlingskonvention und Sozialhilfe, DVBl. 1998, 116, 121 m.w.N. in Fn. 37).
  • BVerfG, 17.09.1997 - 1 BvR 1401/97

    Faktische Einschränkung der Freizügigkeit Staatenloser durch örtliche Begrenzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98
    Wie sich der Begründung dieser Entscheidung entnehmen läßt, hat die entscheidende 2. Kammer des 1. Senats dabei die rechtlichen Auswirkungen insbesondere des Art. 23 GK auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG als eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts nicht näher geprüft und lediglich festgestellt, daß Verstöße gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte nicht bestehen; damit hat sie die Verantwortung für die "richtige" Anwendung des Gesetzesrechts und der einschlägigen Normen des Völkerrechts beim Fachgericht belassen, so daß dieser Entscheidung (wie auch dem Beschluß des BVerfG vom 17. September 1997 - 1 BvR 1401/97 -, FamRZ 1997, 1469) eine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG nicht zukommt (ebenso Nds. OVG, 12. Senat, Beschl. v. 26. März 1998 - 12 M 998/98 -, S. 4 des Umdrucks; Deiseroth, a.a.O., S. 123 in Fn. 52; vgl. nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 12. März 1998 - 1 BvR 93/98 -, mit dem das Bundesverfassungsgericht in einem bezogen auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG vergleichbaren Fall zugunsten von Konventionsflüchtlingen eine einstweilige Anordnung erlassen hat, die auf eine Folgenabwägung gestützt ist).
  • BVerfG, 16.06.1997 - 1 BvR 236/97

    Sozialhilfeansprüche sogenannter Konventionsflüchtlinge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98
    Der jetzt vom Senat für richtig gehaltenen Auffassung steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht in dem einen Konventionsflüchtling betreffenden Beschluß vom 16. Juni 1997 (- 1 BvR 236/97 -, NVwZ 1997, Beilage Nr. 10, S. 73) die vom OVG Berlin vorgenommene Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG nicht beanstandet hat.
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, daß innerstaatliche Gesetze "im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden (sind), selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will" (BVerfG, Beschl. v. 26. März 1987 - 2 BvR 589/89 u.a. -, BVerfGE 74, 358, 370; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107, 1124/77 und 195/79 -, BVerfGE 58, 1, 34, und Beschl. v. 10. November 1981 - 2 BvR 1058/79 -, BVerfGE 59, 63, 89; zustimmend Deiseroth, Genfer Flüchtlingskonvention und Sozialhilfe, DVBl. 1998, 116, 121 m.w.N. in Fn. 37).
  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 93/98

    D (A), Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Räumliche Beschränkung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98
    Wie sich der Begründung dieser Entscheidung entnehmen läßt, hat die entscheidende 2. Kammer des 1. Senats dabei die rechtlichen Auswirkungen insbesondere des Art. 23 GK auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG als eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts nicht näher geprüft und lediglich festgestellt, daß Verstöße gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte nicht bestehen; damit hat sie die Verantwortung für die "richtige" Anwendung des Gesetzesrechts und der einschlägigen Normen des Völkerrechts beim Fachgericht belassen, so daß dieser Entscheidung (wie auch dem Beschluß des BVerfG vom 17. September 1997 - 1 BvR 1401/97 -, FamRZ 1997, 1469) eine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG nicht zukommt (ebenso Nds. OVG, 12. Senat, Beschl. v. 26. März 1998 - 12 M 998/98 -, S. 4 des Umdrucks; Deiseroth, a.a.O., S. 123 in Fn. 52; vgl. nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 12. März 1998 - 1 BvR 93/98 -, mit dem das Bundesverfassungsgericht in einem bezogen auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG vergleichbaren Fall zugunsten von Konventionsflüchtlingen eine einstweilige Anordnung erlassen hat, die auf eine Folgenabwägung gestützt ist).
  • OVG Hamburg, 30.03.1994 - Bs IV 56/94

    Sozialhilferecht: Weiterbezug von Sozialhilfe durch Flüchtlinge i.S. der Genfer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98
    Während § 120 Abs. 5 BSHG für alle Ausländer gilt, die - aus welchen Gründen auch immer - eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erhalten haben, treffen das Europäische Fürsorgeabkommen (für Staatsangehörige der vertragschließenden Staaten) und das Zusatzprotokoll (für Konventionsflüchtlinge) besondere Regelungen, die - insbesondere bezogen auf Konventionsflüchtlinge - nur für eine Teilgruppe der Ausländer gelten, auf die sich der Wortlaut des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG bezieht (ebenso BayVGH, Beschl. v. 1. Juli 1997 - 12 CE 96.2856 -, FEVS Bd. 48, 74 = InfAuslR 1997, 410 = NVwZ-Beilage 1/98 S. 5; vgl. auch - zu Art. 23 GK - VGH BaWü., Beschl. v. 18. Dezember 1996 - 7 S 2948/96 -, NDV-RD 1997, 135; zustimmend auch Deiseroth, Genfer Flüchtlingskonvention und Sozialhilfe, DVBl. 1998, 116 ff; im Ergebnis - bezogen auf Art. 23, 26 GK - a. A. etwa: HambOVG, Beschl. v. 30. Januar 1994 - Bs IV 56/94 -, FEVS 45, 209 und v. 25. April 1996 - Bs IV 152 und 153/96 -, FEVS 47, 21; OVG Berlin, Beschl. v. 31. Oktober 1996 - 6 S 241.96 -, FEVS 47, 225; vgl. nunmehr auch OVG NW, Beschl. v. 20. April 1998 - 24 B 3094/97 -, das die Frage offengelassen, aber den Anordnungsgrund verneint hat; vgl. auch Nds. OVG, 12. Senat, Beschl. v. 26. März 1998 - 12 M 998/98 -, mit weiteren Nachweisen zum Streitstand).
  • BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66

    Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag

  • OVG Berlin, 31.10.1996 - 6 S 241.96

    Sozialhilfe; Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Verfassungsrecht; Ausländische

  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 145.83

    Sozialhilfe - Ausländer - Einschränkungsmöglichkeit - Laufende Geldleistungen -

  • BVerwG, 08.11.1973 - V C 29.71

    Feststellung eines kriegsbedingten Schadens - Rückzahlung einer überzahlten

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