Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,38047
OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18 (https://dejure.org/2019,38047)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.10.2019 - 5 LB 148/18 (https://dejure.org/2019,38047)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 5 LB 148/18 (https://dejure.org/2019,38047)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,38047) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs 1 AGG; § ... 15 Abs 2 AGG; § 839 BGB; Art 33 Abs 2 GG; Art 33 Abs 5 GG; Art 34 GG; § 18 Abs 2 BG ND; § 18 Abs 3 BG ND; § 25 Nr 8 BG ND; § 16 Abs 2 LbV ND; § 16 Abs 5 LbV ND; § 16 Abs 5 S 1 Nr 1 LbV ND; § 16 Abs 5 S 1 Nr 2 LbV ND; § 16 Abs 5 S 1 Nr 2 LbV ND; § 16 Abs 2aF LbV ND; § 16 Abs 2 S 1aF LbV ND; § 16 Abs 5aF LbV ND; § 16 Abs 5 S 1 Nr 1aF LbV ND
    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellungshöchstaltersgrenze; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gesetzesvorbehalt; Höchstaltersgrenze; Höchstaltersregelung; Höchstaltersregelung; immaterieller Schaden; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Altersgrenze bei Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Fortsetzungsfeststellungsklage wegen beabsichtigter Amtshaftung- oder Schadensersatzansprüche - Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18
    Die mit Wirkung vom 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesänderungen, mit denen Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F.) und diesbezügliche Ausnahmen im Verordnungswege ermöglicht worden sind (§ 25 Nr. 8 NBG), genügen den formellen und materiellen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (- 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris) aufgestellt hat, und sind auch unionsrechtskonform.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (- 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris) die Bestimmungen über Einstellungshöchstaltersgrenzen in der seinerzeit geltenden nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung für verfassungswidrig und damit für nicht anwendbar gehalten, weil die Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts nicht beachtet worden seien; Entsprechendes müsse auch für § 16 Abs. 2 NLVO a. F. und die Verordnungsermächtigung des § 25 Nr. 8 NBG a. F. gelten.

    Das Niedersächsische Ministerium für D. vertrete die Auffassung, dass die Höchstaltersregelung des § 16 Abs. 2 NLVO a. F. den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O.) aufgestellten Anforderungen genüge.

    Zur Begründung hat er seine Ansicht vertieft, die Festlegung der Einstellungshöchstaltersgrenzen in § 16 Abs. 2 NLVO a. F. auf der Grundlage des § 25 Nr. 8 NBG a. F. stehe entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O.) aufgestellten Grundsätzen mit höherrangigem Recht nicht im Einklang.

    Der Kläger ist mit richterlicher Verfügung vom 8. Januar 2019 darauf hingewiesen worden, dass für sein Bescheidungsbegehren das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich sei, dass einer Entscheidung im Berufungsverfahren also die §§ 18, 25 Nr. 8 NBG sowie § 16 NLVO in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung zugrunde zu legen seien mit der Folge, dass ihm ein Bescheidungsanspruch voraussichtlich nicht zustehe, und dass die erfolgten Gesetzesänderungen aller Voraussicht nach auch den formellen und materiellen Anforderungen genügten, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O.) in Bezug auf die Normierung von Einstellungshöchstaltersregelungen aufgestellt habe.

    Die mit Wirkung vom 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesänderungen - mit denen Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F.) und diesbezügliche Ausnahmen im Verordnungswege ermöglicht worden sind, wobei die Verordnungsermächtigung des § 25 Nr. 8 NBG n. F. ihrerseits nähere Vorgaben für die Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen enthält, nämlich zum einen mit Blick darauf, dass die Anwendung der jeweiligen Höchstaltersgrenze zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre, und andererseits mit Blick darauf, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze dienstlichen Belangen widerspräche oder unbillig wäre -, genügen den formellen und materiellen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O., Rn. 52ff.) aufgestellt hat.

    Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 13. Januar 2018 sollte den formellen Vorgaben ("Parlamentsvorbehalt") des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O.) Rechnung getragen werden.

    Angesichts dessen, dass bereits nach altem niedersächsischen Recht Einstellungshöchstaltersgrenzen normiert waren und der Kläger selbst auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 (a. a. O.) verwiesen hatte, der nur die fehlende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die einschränkenden Inhalte der nordrhein-westfälischen Rechtsverordnung gerügt, nicht jedoch Einstellungshöchstaltersgrenzen materiell für rechtswidrig erklärt hatte, wäre ein etwaiges Vertrauen des Klägers in einen regelungslosen Zustand bzw. ein Vertrauen darauf, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber von der Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen generell Abstand nehmen würde, nicht schutzwürdig.

    Hiervon kann im Streitfall jedoch keine Rede sein, denn der erkennende Senat hatte in seinem Urteil vom 1. April 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass die seinerzeitigen Regelungen über die Einstellungshöchstaltersgrenzen keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken begegneten und daher wirksam seien (a. a. O., Rn. 36ff.), und seither keine Entscheidung erlassen, die mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 (a. a. O.) hiervon abgewichen wäre (in dem Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 5 ME 193/17 war die Frage, ob § 25 Nr. 8 NBG a. F. eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 3 Abs. 2 NLVO-Pol a. F. darstellt, vom Beschwerdeführer innerhalb der nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO maßgeblichen Beschwerdebegründungsfrist nicht [mehr] weiterverfolgt worden, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.2017 - 5 ME 193/17 -, BA, S. 5f.).

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 A 9.17

    Analogie; Ausnahmen; Beamter; Berufliches Rehabilitierungsgesetz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18
    a) Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des nunmehr 50-jährigen Klägers, über seinen Einstellungsantrag vom 8. Februar 2016 unter Nichtanwendung der in § 16 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall NLVO a. F. normierten, vom Kläger wegen Verstoßes gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz für verfassungswidrig gehaltenen Einstellungshöchstaltersgrenze (= vor Vollendung des 45. Lebensjahres) zu befinden, hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens erledigt, weil der niedersächsische Landesgesetzgeber durch das "Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" vom 11. Dezember 2018 (a. a. O.) die zuvor in § 16 Abs. 2 NLVO a. F. enthaltenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nunmehr - d. h. mit Wirkung vom 1. Januar 2019 - in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen hat und für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht - wie dies bei jeder Verpflichtungsklage der Fall ist -, regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier also das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aktuell geltende Recht - maßgeblich ist, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012 - BVerwG 2 B 113.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 20.9.2018 - BVerwG 2 A 9.17 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 35).

    Die in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F. normierten Einstellungshöchstaltersgrenzen stehen auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), welches zur Umsetzung der Richtlinie ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 46), im Einklang.

    Beamtenrechtliche Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der oben genannten Richtlinie (BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 62) bzw. im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 46; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 45) dar.

    Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensarbeitszeit und Ruhestandszeit des Beamten ist indes als ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG bzw. im Sinne der Richtlinie anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 48; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 46f. [zu den Einstellungshöchstaltersregelungen nach altem Recht]).

    Dies stellt in den Fällen, in denen sich - wie hier - das ursprüngliche Begehren zeitlich nach Klageerhebung erledigt hat, grundsätzlich ein anerkanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Präjudizinteresse) dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 - BVerwG 8 C 30.87 -, juris Rn. 9; Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 55f.; Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 87).

    Sowohl der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch der im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls denkbare, von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch, der seine Grundlage im Beamtenverhältnis selbst findet (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 57, 63ff.), setzt ein Verschulden der Behörde voraus.

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13

    Vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten als Ursache für eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18
    a) Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des nunmehr 50-jährigen Klägers, über seinen Einstellungsantrag vom 8. Februar 2016 unter Nichtanwendung der in § 16 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall NLVO a. F. normierten, vom Kläger wegen Verstoßes gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz für verfassungswidrig gehaltenen Einstellungshöchstaltersgrenze (= vor Vollendung des 45. Lebensjahres) zu befinden, hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens erledigt, weil der niedersächsische Landesgesetzgeber durch das "Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" vom 11. Dezember 2018 (a. a. O.) die zuvor in § 16 Abs. 2 NLVO a. F. enthaltenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nunmehr - d. h. mit Wirkung vom 1. Januar 2019 - in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen hat und für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht - wie dies bei jeder Verpflichtungsklage der Fall ist -, regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier also das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aktuell geltende Recht - maßgeblich ist, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012 - BVerwG 2 B 113.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 20.9.2018 - BVerwG 2 A 9.17 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 35).

    Gegen diesen Gesetzeszweck und die Ausgestaltung der Einstellungshöchstaltersgrenzen im Einzelnen ist mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die insbesondere auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in diesem Bereich verweisen (Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 75 bis 91), rechtlich nichts zu erinnern, zumal das neue Recht - ebenso wie das alte Recht - unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorsieht, die maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenzen zu erhöhen bzw. ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn dies zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre (vgl. hierzu in Bezug auf das alte Recht Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 42f.).

    Beamtenrechtliche Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der oben genannten Richtlinie (BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 62) bzw. im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 46; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 45) dar.

    Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensarbeitszeit und Ruhestandszeit des Beamten ist indes als ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG bzw. im Sinne der Richtlinie anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 48; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 46f. [zu den Einstellungshöchstaltersregelungen nach altem Recht]).

    Das insoweit bestehende Ermessen ist indes auf Null reduziert, wenn der Bewerber seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch zeitlich vor Überschreitung der für ihn maßgeblichen Höchstaltersgrenze gestellt hat, er im Laufe des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens diese Höchstaltersgrenze überschritten hat und sich die behördliche Ablehnung der Einstellung des Bewerbers in das Beamtenverhältnis als rechtswidrig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 32f.; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 86; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 29.10.2019 - 5 LC 203/17 -).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18
    b) In der Konstellation des - wie hier - erledigten Verpflichtungsbegehrens ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - BVerwG 7 C 23.09 -, juris Rn. 47; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 97).

    Die Umstellung von der Verpflichtungs- auf die Fortsetzungsfeststellungsklage stellt keine Klageänderung dar (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO -) und bedarf daher nicht der Zustimmung der anderen Verfahrensbeteiligten oder der Bejahung der Sachdienlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2010, a. a. O., Rn. 47; Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn. 11; Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 97).

    Von einer "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" ist auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1992 - BVerwG 4 C 29.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 21.12.2010, a. a. O., Rn. 50; Nds. OVG, Beschluss vom 25.10.2011 - 5 LA 214/11 -), etwa, wenn ein Verschulden trotz Verletzung einer Amtspflicht auszuschließen ist.

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadensstiftend angegriffene Verhalten der Behörde als objektiv rechtmäßig gebilligt hat und das Verhalten damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.1993 - BVerwG 2 B 28.93 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.1.1998, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 21.9.2000 - BVerwG 2 C 5.99 -, juris Rn. 65; Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 11.9.2008 - BVerwG 2 B 69.07 -, juris Rn. 20; Urteil vom 21.12.2010, a. a. O., Rn. 50; BGH, Urteil vom 18.11.2004 - III ZR 347/03 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 25.10.2011 - 5 LA 214/11 -).

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18
    Soweit die Feststellung "legislativen Unrechts" durch Unterlassen des Landesgesetzgebers, eine dem Wesentlichkeitsgrundsatz genügende Verordnungsermächtigung zu erlassen, gerügt wird, scheitert ein hieran anknüpfender Amtshaftungsanspruch zudem daran, dass hoheitliches Handeln/Unterlassen im Bereich der Gesetzgebung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig keine Amtshaftungsansprüche begründet, weil es insoweit an einer drittgerichteten Amtspflicht fehlt (BGH, Urteil vom 7.7.1988 - III ZR 198/78 -, juris Rn. 7; Urteil vom 24.10.1996 - III ZR 127/91 -, juris Rn. 9; Urteil vom 18.10.2012 - III ZR 197/11 -, juris Rn. 41).

    Denn Pflichten, die für die dafür Verantwortlichen im Rahmen der Gesetzgebungsaufgaben bestehen, erschöpfen sich darin, den Interessen der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen zu dienen (BGH, Urteil vom 24.10.1996, a. a. O., Rn. 9).

    Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln; dementsprechend nimmt der Gesetzgeber - bei Tätigwerden und Untätigbleiben - in der Regel ausschließlich Aufgaben der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt (BGH, Urteil vom 24.10.1996, a. a. O., Rn. 9; OVG Saarl., Urteil vom 26.11.2013 - 3 A 106/12 -, juris Rn. 113; Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 - 10 BV 13.006 -, juris Rn. 53).

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18
    Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 - BVerwG 2 C 4.97 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 17.12.2001 - BVerwG 6 B 61.01 -, juris Rn. 7; Urteil vom 20.6.2013 - BVerwG 8 C 39.12 -, juris Rn. 19, 27; Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 84).

    Die Absicht, einen Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozess zu führen, begründet jedoch dann kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn dieser Prozess offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, Urteil vom 22.1.1998, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 25.10.2011 - 5 LA 214/11 - Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 89).

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadensstiftend angegriffene Verhalten der Behörde als objektiv rechtmäßig gebilligt hat und das Verhalten damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.1993 - BVerwG 2 B 28.93 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.1.1998, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 21.9.2000 - BVerwG 2 C 5.99 -, juris Rn. 65; Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 11.9.2008 - BVerwG 2 B 69.07 -, juris Rn. 20; Urteil vom 21.12.2010, a. a. O., Rn. 50; BGH, Urteil vom 18.11.2004 - III ZR 347/03 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 25.10.2011 - 5 LA 214/11 -).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18
    Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 - BVerwG 2 C 4.97 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 17.12.2001 - BVerwG 6 B 61.01 -, juris Rn. 7; Urteil vom 20.6.2013 - BVerwG 8 C 39.12 -, juris Rn. 19, 27; Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 84).

    Maßgeblich ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 19, 27; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2015 - 5 LA 183/14 -).

  • BVerwG, 11.09.2008 - 2 B 69.07

    Auslegung einer Erklärung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB i.R.d.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18
    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadensstiftend angegriffene Verhalten der Behörde als objektiv rechtmäßig gebilligt hat und das Verhalten damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.1993 - BVerwG 2 B 28.93 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.1.1998, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 21.9.2000 - BVerwG 2 C 5.99 -, juris Rn. 65; Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 11.9.2008 - BVerwG 2 B 69.07 -, juris Rn. 20; Urteil vom 21.12.2010, a. a. O., Rn. 50; BGH, Urteil vom 18.11.2004 - III ZR 347/03 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 25.10.2011 - 5 LA 214/11 -).

    Der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem den jeweiligen Sachverhalt bearbeitenden Beamten, der weithin auf sich allein gestellt ist und oft binnen kurzer Frist im Drange der Geschäfte seine Entschlüsse zu fassen hat, keine bessere Rechtseinsicht erwartet und verlangt werden kann als sie ein Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung gewonnen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2008, a. a. O., Rn. 20; BGH, Urteil vom 28.6.1971 - III ZR 111/68 -, juris Rn. 18; Urteil vom 9.6.1983 - III ZR 41/82 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 25.10.2011 - 5 LA 214/11 -).

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellungshöchstaltersgrenze;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18
    In § 16 NLVO n. F. sind, da die zuvor in dieser Vorschrift enthaltenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nunmehr in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F. aufgenommen worden sind, nur noch zur Erhöhung der Höchstaltersgrenzen führende Tatbestände sowie Ausnahmebestimmungen normiert, welche ganz überwiegend - außer soweit es um die Berücksichtigung von Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 5 LC 203/17 -) oder pflegebedürftiger Angehöriger geht - mit den Vorgängerregelungen übereinstimmen.

    Das insoweit bestehende Ermessen ist indes auf Null reduziert, wenn der Bewerber seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch zeitlich vor Überschreitung der für ihn maßgeblichen Höchstaltersgrenze gestellt hat, er im Laufe des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens diese Höchstaltersgrenze überschritten hat und sich die behördliche Ablehnung der Einstellung des Bewerbers in das Beamtenverhältnis als rechtswidrig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 32f.; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 86; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 29.10.2019 - 5 LC 203/17 -).

  • BVerwG, 06.01.2012 - 2 B 113.11

    Beamtenernennung; Einstellungsaltersgrenze; Beurteilungszeitpunkt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18
    a) Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des nunmehr 50-jährigen Klägers, über seinen Einstellungsantrag vom 8. Februar 2016 unter Nichtanwendung der in § 16 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall NLVO a. F. normierten, vom Kläger wegen Verstoßes gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz für verfassungswidrig gehaltenen Einstellungshöchstaltersgrenze (= vor Vollendung des 45. Lebensjahres) zu befinden, hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens erledigt, weil der niedersächsische Landesgesetzgeber durch das "Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" vom 11. Dezember 2018 (a. a. O.) die zuvor in § 16 Abs. 2 NLVO a. F. enthaltenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nunmehr - d. h. mit Wirkung vom 1. Januar 2019 - in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen hat und für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht - wie dies bei jeder Verpflichtungsklage der Fall ist -, regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier also das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aktuell geltende Recht - maßgeblich ist, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012 - BVerwG 2 B 113.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 20.9.2018 - BVerwG 2 A 9.17 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 35).

    Eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012, a. a. O., Rn. 7, 10; Beschluss vom 2.12.2016 - BVerwG 2 C 119.15 -, juris Rn. 5); demzufolge sind Rechtsänderungen während des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012, a. a. O., Rn. 7, 10; Beschluss vom 2.12.2016, a. a. O., Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - 1 A 205/17
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 45/15

    Zulässigkeit der Feststellungsklage betreffend die Genehmigungsbedürftigkeit nach

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 29.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse bei offensichtlicher

  • BVerwG, 17.12.2001 - 6 B 61.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 41/82

    Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bei Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 197/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

  • OVG Saarland, 26.11.2013 - 3 A 106/12

    Nachträgliche Feststellung der Zulässigkeit einer gewerblichen

  • VGH Bayern, 15.02.2019 - 11 BV 18.2403

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Diabetes - Anforderungen der

  • BVerwG, 23.03.1993 - 2 B 28.93
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15

    Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte

  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 111/68
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BGH, 18.11.2004 - III ZR 347/03

    Amtspflichten bei der Überführung einer großen Anzahl Angestellter in eine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht