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   OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 12 ME 197/17   

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https://dejure.org/2017,46682
OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 12 ME 197/17 (https://dejure.org/2017,46682)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.11.2017 - 12 ME 197/17 (https://dejure.org/2017,46682)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. November 2017 - 12 ME 197/17 (https://dejure.org/2017,46682)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV; § 46 Abs. 1 S. 1 FeV; § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG
    Vorliegen eines oder mehrerer Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach dem materiell-rechtlichen Tatbegriff

  • verkehrslexikon.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verweigerung eines Gutachtens nach diversen Verstößen auf Flucht vor der Polizei

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines oder mehrerer Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach dem materiell-rechtlichen Tatbegriff

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fluchtfahrt vor Polizei - MPU und Fahrerlaubnisentziehung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 647
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 10 S 77/15

    Begründungsmangel bei Gutachtensanordnung im Verfahren auf Neuerteilung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 12 ME 197/17
    Denn für die Beantwortung der Frage, ob einer oder mehrere Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV vorliegen, kommt es - nicht anders als im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 -, VRS 130, 256 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 29) - nicht auf den prozessualen, sondern auf den materiell-rechtlichen Tatbegriff an.

    Im Übrigen hätte sich die getroffene Anordnung - infolge der gerechtfertigten Würdigung des Vorfalls sowohl als Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis als auch als Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) zulasten der Mitfahrerin des Antragstellers - zudem auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV stützen lassen (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 35), wobei allerdings dahinstehen mag, ob es dazu erforderlich gewesen wäre, auch diese Vorschrift in der Anordnung der Beibringung des Gutachtens als weitere Rechtsgrundlage anzuführen, und welche Folgen der Verstoß gegen ein solches (etwaiges) Erfordernis ggf. hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - BVerwG 3 C 20.15 -, BVerwGE 156, 293 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 21 f., 28 und 30 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 - VRS 130, 256 ff., hier zitiert nach juris, m. w. N.).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 12 ME 197/17
    Im Übrigen hätte sich die getroffene Anordnung - infolge der gerechtfertigten Würdigung des Vorfalls sowohl als Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis als auch als Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) zulasten der Mitfahrerin des Antragstellers - zudem auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV stützen lassen (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 35), wobei allerdings dahinstehen mag, ob es dazu erforderlich gewesen wäre, auch diese Vorschrift in der Anordnung der Beibringung des Gutachtens als weitere Rechtsgrundlage anzuführen, und welche Folgen der Verstoß gegen ein solches (etwaiges) Erfordernis ggf. hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - BVerwG 3 C 20.15 -, BVerwGE 156, 293 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 21 f., 28 und 30 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 - VRS 130, 256 ff., hier zitiert nach juris, m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2016 - 12 ME 132/16

    Beurteilungsspielraum; Beurteilungsspielraum, naturschutzfachlicher; Erfassung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 12 ME 197/17
    Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56).
  • VGH Hessen, 13.02.2013 - 2 B 189/13

    Überprüfung der Fahreignung wegen Anhaltspunkten für hohes Aggressionspotential

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 12 ME 197/17
    Seiner Würdigung auch unter diesem Blickwinkel steht § 3 Abs. 4 StVG nicht entgegen, da die genannte Beihilfe nicht Gegenstand der strafgerichtlichen Beurteilung gewesen ist, nachdem die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf die versuchte Strafvereitelung beschränkt worden war (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 13.2.2013 - 2 B 189/13 -, NJW 2013, 3192 f., hier zitiert nach juris, Rn. 3; VG Augsburg, Beschl. v. 23.7.2012 - Au 7 S 12.847 -, juris, Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2015 - 10 S 778/14

    Erteilung einer Fahrerlaubnis - Anforderungen an die Anordnung zur Vorlage eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 12 ME 197/17
    Denn ein erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften kann auch durch eine Straftat verwirklicht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.9.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 34) und der Vorfall vom 16. August 2016 stellt sich rechtlich nicht nur als Strafvereitelung, sondern auch als Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, Art. 1 Abs. 1 EGStGB, § 27 StGB) dar.
  • VG Augsburg, 23.07.2012 - Au 7 S 12.847

    Fahrerlaubnisentzug nach Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 12 ME 197/17
    Seiner Würdigung auch unter diesem Blickwinkel steht § 3 Abs. 4 StVG nicht entgegen, da die genannte Beihilfe nicht Gegenstand der strafgerichtlichen Beurteilung gewesen ist, nachdem die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf die versuchte Strafvereitelung beschränkt worden war (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 13.2.2013 - 2 B 189/13 -, NJW 2013, 3192 f., hier zitiert nach juris, Rn. 3; VG Augsburg, Beschl. v. 23.7.2012 - Au 7 S 12.847 -, juris, Rn. 22).
  • BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94

    Einheitlicher Tatentschluß - Verschiedene Gefahrenlagen - Natürliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 12 ME 197/17
    Die sich in diesem Zusammenhang stattdessen stellenden Fragen, ob die von dem Antragsteller begangene, versuchte Strafvereitelung in Tateinheit mit den während der Verfolgungsfahrt begangenen Ordnungswidrigkeiten steht (vgl. Gürtler, in: Göhler, a. a. O., § 21 Rn. 3, und BGH, Beschl. v. 12.1.1995 - 4 StR 742/94 -, NJW 1995, 1766 f.), ob dies zur Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG führt und ob Letzteres oder die - etwaige - Verklammerung der Ordnungswidrigkeiten durch die Straftat hier zur Unanwendbarkeit des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 FeV führt, hat der Antragsteller in seinen Darlegungen nicht problematisiert, sodass sie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht der Prüfung durch den Senat unterliegen.
  • VGH Bayern, 28.01.2019 - 11 C 18.2530

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Einerseits besteht die Auffassung, in bestimmten Situationen sei das in § 11 FeV eröffnete Ermessen intendiert und damit Ermessenserwägungen nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen (zu einem Fall des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV, NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 12 ME 197/17 - juris).
  • VG Minden, 09.03.2022 - 9 K 2233/20
    vgl. dazu ausführlich VGH BW, Urteil vom 03. September 2015 - 10 S 778/14 -, juris Rn. 34-35; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2017 - 12 ME 197/17 -, juris Rn. 10.
  • VG München, 20.08.2019 - M 26 S 19.2892

    Geltung des strafprozessualen Tatbegriffs für "mehrere Taten" i.S.d. § 111 Abs. 3

    (a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.11.2017 - 12 ME 197/17, NJW 2018, 647, zu der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, wonach es nicht auf den prozessualen, sondern auf den materiell-rechtlichen Tatbegriff ankommt).
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