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   OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 4 LC 117/15   

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https://dejure.org/2018,25284
OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 4 LC 117/15 (https://dejure.org/2018,25284)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.05.2018 - 4 LC 117/15 (https://dejure.org/2018,25284)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 4 LC 117/15 (https://dejure.org/2018,25284)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs 3 Nr 1 BetrAVG; § 10 Abs 1 BetrAVG; § 11 Abs 2 BetrAVG; § 144 Abs 3 SGB 5; § 144 Abs 4 S 2 SGB 5; § 171a Abs 1 SGB 5; § 171d Abs 3 SGB 5
    Altersversorgungszusagen; Ansprüche; Anwartschaften; AOK Niedersachsen; Arbeitgeber; Beitragsbemessungsgrundlage; Gesamtrechtsnachfolge; Haftungsverschiebung; Haftungsverteilung; IKK Niedersachsen; insdolvenzsicherungspflichtiger Arbeitgeber; insolvenzfähig; ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 2.16

    Analogie; Anspruch; Anwartschaft; Beitragsbemessung; Beitragspflicht; Dienstzeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 4 LC 117/15
    Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil dieser sie zur Abgabe einer Beitragsmeldung verpflichte, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 8. Februar 2017 (8 C 2.16 und 8 C 3.16) stehe.

    Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG der nach § 6a Abs. 3 EStG zu berechnende Teilwert der Pensionsverpflichtung maßgeblich, die sich zum Stichtag des § 10 Abs. 3 Halbs. 1 BetrAVG aus den laufenden Versorgungsleistungen und den nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ergibt (BVerwG, Urt. v. 8.2.2017 - 8 C 2.16 -, BVerwGE 157, 292).

    Damit knüpft die Beitragsbemessung bei Direktzusagen gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG an den Umfang der von dem Beklagten zu sichernden Versorgungspflichten an (BVerwG, Urt. v. 8.2.2017 - 8 C 2.16 -, BVerwGE 157, 292).

    Da die zur Umschreibung des Insolvenzschutzes verwendete Verweisung in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V auf den Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes aber die Beitragsbemessungsvorschrift des § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 BetrAVG mit einbezieht, sind indessen auch bei der Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für eine Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, nur die vom Beklagten zu sichernden Anwartschaften und Ansprüche aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.2.2017 - 8 C 2.16 -, BVerwGE 157, 292).

  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 P 1.03

    Fortgeltung einer Dienstvereinbarung; Vereinigung von Krankenkassen.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 4 LC 117/15
    Damit normiert § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V eine umfassende öffentlich-rechtliche Rechtsnachfolge aus Anlass des vollständigen Übergangs der Zuständigkeiten mehrerer untergegangener Hoheitsträger auf einen neuen (BSG, Urt. v. 2.12.2004 - B 12 KR 23/04 R -, NJW 2005, 923; BVerwG, Beschl. v. 25.6.2003 - 6 P 1.03 -, Buchholz 250 § 73 BPersVG Nr. 4).

    Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolgeregelung in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V, die in den Gesetzesmaterialien auch als generelle Nachfolgeklausel bezeichnet worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2003 - 6 P 1.03 -, Buchholz 250 § 73 BPersVG Nr. 4), sind alle Altersversorgungspflichten aus den von der IKK E. erteilten Altersversorgungszusagen auf die Klägerin am 1. April 2010 übergegangen.

    Dass nach einer kassenartübergreifenden Vereinigung Dienstvereinbarungen unwirksam werden, wenn die Vereinigung dazu führt, dass die bisherigen Krankenkassen ihre Dienststellenidentität verlieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2003 - 6 P 1/03 -, Buchholz 250 § 73 BPersVG Nr. 4), und in einem solchen Fall neue Dienstvereinbarungen abzuschließen sein werden und dann einheitlich für die gesamte neue Krankenkasse gelten sollen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

  • BVerwG, 14.03.1991 - 3 C 24.90

    Ausscheiden aus öffentlichen Beitragsverhältnis - Beitragspflicht -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 4 LC 117/15
    Außerdem sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten auch für die Vergangenheit erlösche, wenn ein Arbeitgeber, der ursprünglich insolvenzversicherungs- und damit beitragspflichtig gegenüber dem Beklagten war, später durch § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Beitragspflicht befreit werde (vgl. Urt. v. 14.3.1991 - 3 C 24.90 -), auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Der Klägerin kann ferner auch nicht darin gefolgt werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. März 1991 (- 4 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79) auf den vorliegenden Fall übertragbar sei und die von ihr vertretene Auffassung stütze.

  • BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R

    Krankenkassenwahlrecht - Sonderkündigungsrecht - Beitragssatzerhöhung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 4 LC 117/15
    Damit normiert § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V eine umfassende öffentlich-rechtliche Rechtsnachfolge aus Anlass des vollständigen Übergangs der Zuständigkeiten mehrerer untergegangener Hoheitsträger auf einen neuen (BSG, Urt. v. 2.12.2004 - B 12 KR 23/04 R -, NJW 2005, 923; BVerwG, Beschl. v. 25.6.2003 - 6 P 1.03 -, Buchholz 250 § 73 BPersVG Nr. 4).

    Dabei bleibt der Rechte- und Pflichtenstatus inhaltlich unberührt, weil Rechtsnachfolge eine Substitution des Rechtssubjekts bei Kontinuität des Rechtsobjekts ist (BSG Urt. v. 2.12.2004 - B 12 KR 23/04 R -, NJW 2005, 923).

  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 C 22.92

    Pensions-Sicherungs-Verein - Insolvenzsicherung - Mitteilungs- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 4 LC 117/15
    So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. November 1994 (- 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117) ausgeführt, dass der Arbeitgeber, der seine Beitragspflicht schon dem Grunde nach bestreite, diesen Gesichtspunkt auch und gegebenenfalls ausschließlich einem Bescheid nach § 11 Abs. 2 BetrAVG entgegenhalten könne, dessen Rechtmäßigkeit die Beitragspflicht voraussetze.

    Dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung lässt sich aber entnehmen, dass der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch befugt ist, über die Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 2 BetrAVG Verwaltungsakte zu erlassen, insbesondere die einem insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber kraft Gesetzes obliegenden Mitteilungspflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (BVerwG, Urt. v. 22.11.1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 24.90

    Landesverteidigung; gemeindliches Einvernehmen; Kompetenzregelung, besondere

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 4 LC 117/15
    Der Klägerin kann ferner auch nicht darin gefolgt werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. März 1991 (- 4 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79) auf den vorliegenden Fall übertragbar sei und die von ihr vertretene Auffassung stütze.
  • BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 3.16

    Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei insolvenzfähig gewordenen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 4 LC 117/15
    Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil dieser sie zur Abgabe einer Beitragsmeldung verpflichte, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 8. Februar 2017 (8 C 2.16 und 8 C 3.16) stehe.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2018 - 1 L 2/12

    Betriebliche Altersversorgung â€" Verstoß des Arbeitgebers gegen seine

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Mitteilungspflicht nach § 11 Absatz 2 BetrAVG zum öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit gehöre und dem verpflichteten Arbeitgeber ohne Aufforderung obliege; der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit dürfe bei pflichtwidrigen Unterlassen der Verpflichtung einen sogenannten Meldebescheid (Verwaltungsakt) erlassen (mit Hinweis auf Kemper/Küsters-Kirkes/Behrens/Huber, Kommentar zum Betriebsrentengesetz mit Insolvenzsicherung und Versorgungsausgleich, 4. Aufl., 2010, Rn. 48 zu § 11; so auch BVerwG, Urt. v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 -, BVerwGE 97, 117-124, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.05.2018 - 4 LC 117/15 -, juris; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 03.02.2010 - 4 Bf 352/09.Z -, juris).
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