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   OVG Niedersachsen, 30.12.2016 - 10 LA 69/16   

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OVG Niedersachsen, 30.12.2016 - 10 LA 69/16 (https://dejure.org/2016,51506)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.12.2016 - 10 LA 69/16 (https://dejure.org/2016,51506)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Dezember 2016 - 10 LA 69/16 (https://dejure.org/2016,51506)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 156 FlurbG; § 21 KAG ND; § 1 KAG ND; § 47 RealVerbG ND; § 38 RealVerbG ND; § 60 RealVerbG ND; § 113 VwGO
    Auseinandersetzung; Flurbereinigung; Fortgeltung; Gewohnheitsrecht; Landabfindung; Observanz; Rezess; Satzung; Separationsabgabe; Unterhaltungskosten; Wegeabgabe; Wegebaulast; Wegeunterhaltung; Wirtschaftsweg; Änderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.08.1976 - 5 C 41.75

    Einziehung eines Wirtschaftsweges - Umlegungspläne - Umfang der Revisibilität -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.12.2016 - 10 LA 69/16
    Inhaltliche Änderungen richten sich nicht nach Bundes-, sondern nach Landesrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1976 - 5 C 41/75 -, RzF 8 zu § 58 Abs. 4 FlurbG; juris).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.12.2016 - 10 LA 69/16
    Zwar bestehen die von der Beklagten geltend gemachten Zweifel, ob das Verwaltungsgericht die umlagefähigen "Unterhaltungskosten" zutreffend bestimmt hat und den Bescheid allein wegen des insoweit fehlenden "Zahlenmaterials" insgesamt aufheben durfte (1); das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen (2) - wegen der Rechtswidrigkeit des von der Beklagten angewandten Maßstabes - als ersichtlich richtig, so dass der Zulassungsantrag abzulehnen ist (vgl.BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris, Leitsatz).
  • BFH, 21.09.2009 - I B 48/09

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Fristbeginn an einem Sonntag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.12.2016 - 10 LA 69/16
    Ob dies auch dann gilt, wenn der Rezess einen Regelungsinhalt enthält, der dem heutigen Flurbereinigungsrecht widerspricht, und ob vorliegend mit der Erhebung einer "Wege- oder Separationsabgabe" (vgl. PrOVG, Urt. v. 22.4.1910 - I B 49/09 -, PrVBl 32 (1910/1911), S. 134) ein solcher Fall gegeben ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.6.1970 - 1 A 104/67 -, RzF 1 zu § 42 Abs. 2 FlurbG; VGH München, Urt. v. 19.2.1987 - 13 A 87.00613 - RzF 7 zu § 42 Abs. 2 FlurbG), mag offen bleiben.
  • BGH, 27.05.1966 - V ZR 156/63

    Notwendigkeit der Erhebung einer Leistungsklage gegen eine Körperschaft des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.12.2016 - 10 LA 69/16
    Denn für die Auslegung vertraglicher Bestimmungen gelten andere Vorgaben (§ 157 BGB, vgl. ergänzend BGH, Urt. v. 27.5.1966 - V ZR 156/63 - juris, Rn. 27 f.) als für die Auslegung von Satzungen.
  • VGH Hessen, 06.07.1988 - 5 OE 48/83
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.12.2016 - 10 LA 69/16
    Jedenfalls für das (frühere) preußische Rechtsgebiet wurde angenommen (vgl. Oberlandeskulturamt, Beschl. v. 18.1.1929, JW 1929, S. 1336; Kluckhuhn, Das Recht der Wirtschaftswege, S. 81 f.; S. 210; Hess. VGH, Urt. v. 6.7.1988 - 5 OE 48/83 -, juris, Rn. 45), dass diejenigen Teile des Rezesses, die abstrakt-generelle Regelungen im gemeinschaftlichen Interesse enthielten und auch zukünftig gelten sollten, als Ortsgesetz zu qualifizieren waren (so ausdrücklich auch § 2 Satz 1 des fortgeltenden nordrhein-westfälischen Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, wonach der Rezess - entsprechend § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG - für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen worden sind, die Wirkung von Gemeindesatzungen hat); solche ortsgesetzlichen Regelungen konnten dementsprechend nur durch abweichendes örtliches Gewohnheitsrecht (Observanz) geändert werden (vgl. Kluckhuhn, a.a.O., S. 83 f.).
  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 C 2.02

    Erschließungsbeitrag; Teile von Erschließungsanlagen; Herstellung nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.12.2016 - 10 LA 69/16
    Dann hätte das Verwaltungsgericht jedoch gemäß § 86 Abs. 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst abschließend ermitteln müssen, in welcher Höhe der angefochtene Bescheid durch § 9 II B Ziffer 2 Satz 2 des Rezesses gedeckt ist, soweit - wie von ihm weiter angenommen - kein Ausnahmefall nach § 113 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 VwGO gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 2/02 -, BVerwGE 117, 200 ff.; juris, Rn. 30 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.1970 - 1 A 104/67
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.12.2016 - 10 LA 69/16
    Ob dies auch dann gilt, wenn der Rezess einen Regelungsinhalt enthält, der dem heutigen Flurbereinigungsrecht widerspricht, und ob vorliegend mit der Erhebung einer "Wege- oder Separationsabgabe" (vgl. PrOVG, Urt. v. 22.4.1910 - I B 49/09 -, PrVBl 32 (1910/1911), S. 134) ein solcher Fall gegeben ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.6.1970 - 1 A 104/67 -, RzF 1 zu § 42 Abs. 2 FlurbG; VGH München, Urt. v. 19.2.1987 - 13 A 87.00613 - RzF 7 zu § 42 Abs. 2 FlurbG), mag offen bleiben.
  • VGH Bayern, 19.02.1987 - 13 A 87.00613
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.12.2016 - 10 LA 69/16
    Ob dies auch dann gilt, wenn der Rezess einen Regelungsinhalt enthält, der dem heutigen Flurbereinigungsrecht widerspricht, und ob vorliegend mit der Erhebung einer "Wege- oder Separationsabgabe" (vgl. PrOVG, Urt. v. 22.4.1910 - I B 49/09 -, PrVBl 32 (1910/1911), S. 134) ein solcher Fall gegeben ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.6.1970 - 1 A 104/67 -, RzF 1 zu § 42 Abs. 2 FlurbG; VGH München, Urt. v. 19.2.1987 - 13 A 87.00613 - RzF 7 zu § 42 Abs. 2 FlurbG), mag offen bleiben.
  • VG Braunschweig, 27.11.2019 - 1 A 1/19

    Brücke; Interessentenschaft; nichtöffentlicher Weg; Observanz;

    Er umfasst Elemente eines Vertrages, einer Planfeststellung und eines Ortsgesetzes (Nds. OVG, Beschl. v. 30.12.2016 - 10 LA 69/16 -, juris Rn. 9; Urt. v. 20.12.2011 - 10 LC 234/08 -, juris Rn. 2 f.).

    Ein Rezess kann sowohl lokales öffentliches Recht schaffen als auch private Rechtsbeziehungen regeln; die Einordnung ist anhand der einzelnen Regelungen des Rezesses vorzunehmen (so auch Preußisches OVG, Urt. v. 5.1.1887 - Rep. I. C. 126/86 -, PrOVGE 14, 242 (246); Nds. OVG, Beschl. v. 30.12.2016 - 10 LA 69/16 -, juris Rn. 9; VG Hannover, Urt. v. 25.7.2018 - 1 A 5976/15 -, juris Rn. 34; VG Göttingen, Urt. v. 31.8.2016 - 1 A 13/14 -, juris Rn. 45; VG Lüneburg, Urt. v. 10.6.2010 - 3 A 223/08 -, juris Rn. 25; vgl. zur Rechtsnatur von Rezessen auch Thomas/Tesmer, NRealvG, 10. Aufl., Einf.

    Jedenfalls für das (frühere) preußische Rechtsgebiet - zu welchem das Gemeindegebiet G. als ehemaligem Teil des Verwaltungsgebiet des "Amtes M." zählt - sind diejenigen Teile des Rezesses, die abstrakt-generelle Regelungen im gemeinschaftlichen Interesse enthielten und auch zukünftig gelten sollten, als Ortsgesetz zu qualifizieren (Nds. OVG, Beschl. v. 30.12.2016 - 10 LA 69/16 -, juris Rn. 16; Hessischer VGH, Urt. v. 6.7.1988 - 5 OE 48/83 -, juris, Rn. 45; Kluckhuhn, Das Recht der Wirtschaftswege, S. 81 f.).

    Die Einordnung als abstrakt-generelles Ortsgesetz, d.h. als örtliches Satzungsrecht (siehe Nds. OVG, Beschl. v. 30.12.2016 - 10 LA 69/16 -, juris Rn. 9), verleiht diesen Bestimmungen per se die öffentlich-rechtliche Natur, unabhängig davon, ob die Bestimmung als solche privatrechtlichen Ursprungs ist - wie bei Benutzung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen (siehe Kluckhuhn, Das Recht der Wirtschaftswege, S. 82) - oder öffentlich-rechtliche Verhältnisse regelt - wie bei Unterhaltung öffentlicher Wege (vgl. Preußisches OVG, Urt. v. 5.1.1887 - Rep. I. C. 126/86 -, PrOVGE 14, 242 (246); Kluckhuhn, Das Recht der Wirtschaftswege, S. 82).

    Ist von der Nichtigkeit des Vertrages auszugehen, könnte die Unterhaltungspflicht aus § 16 des Rezesses infolge der Bildung von örtlich begrenztem Gewohnheitsrecht, sog. Observanz (siehe dazu BVerwG, Beschl. v. 31.8.1978 - VII B 127.77 -, juris Rn. 4 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 30.12.2016 - 10 LA 69/16 -, juris 16; Thomas/Tesmer, NRealvG, 10. Aufl., Einf. S. 57), auf die Beklagte übergegangen sein.

    Ortsgesetzliche Regelungen eines Rezesses konnten nur durch abweichendes örtliches Gewohnheitsrecht, sog. Observanz, geändert werden (Nds. OVG, Beschl. v. 30.12.2016 - 10 LA 69/16 -, juris Rn. 16; vgl. Kluckhuhn, Das Recht der Wirtschaftswege, S. 83 f.).

    Da vor dem Inkrafttreten des Nds. Realverbandsgesetzes (im Folgenden: NRealvG) eine Änderung von Rezessen hinsichtlich der darin enthaltenen ortsgesetzlichen Regelungen somit nur durch Observanz möglich war, war eine Entwicklung des Rezessrechts praktisch nahezu ausgeschlossen (Nds. OVG, Beschl. v. 30.12.2016 - 10 LA 69/16 -, juris Rn. 16; Tesmer, NRealvG, Textausgabe mit Einführung, S. 23 f.; siehe auch Gesetzesbegründung zum NRealvG, LT-Drs. 6/205, S. 27).

    Es war lediglich anerkannt, dass eine Änderung der vertraglichen Regelungsteile eines Rezesses mit Zustimmung sämtlicher Beteiligter möglich war (Nds. OVG, Beschl. v. 30.12.2016 - 10 LA 69/16 -, juris Rn. 16).

    Observanz stellt als Unterfall örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht dar (BVerwG, Beschl. v. 31.8.1978 - VII B 127.77 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschl. v. 30.12.2016 - 10 LA 69/16 -, juris Rn. 16; Hessischer VGH, Urt. v. 6.9.1988 - 2 UE 1126/86 -, juris Rn. 24; Thomas/Tesmer, NRealvG, 10. Aufl., Einf. S. 57).

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