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   OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15   

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OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15 (https://dejure.org/2016,25245)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.05.2016 - 7 LB 59/15 (https://dejure.org/2016,25245)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 (https://dejure.org/2016,25245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG; § 10 Abs. 1 S. 1 BBodSchG
    Heranziehung der Eigentümer zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück (hier: Gebiet des früheren Betriebsgeländes der Chemischen Fabrik); Feststellung von schädlichen Bodenveränderungen mit Gefahren und erheblichen Nachteilen für den Einzelnen und die Allgemeinheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Heranziehung der Eigentümer zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück (hier: Gebiet des früheren Betriebsgeländes der Chemischen Fabrik); Feststellung von schädlichen Bodenveränderungen mit Gefahren und erheblichen Nachteilen für den Einzelnen und die Allgemeinheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15
    Es ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr diejenige Person heranzieht, die zweifelsfrei als Störer feststeht, gleichzeitig aber solche Personen nicht in Anspruch nimmt, deren Störereigenschaft unsicher ist (Anschluss an VGH Bad. Württ., Urt. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 -).

    In Anlehnung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 -, juris) zur Störerauswahl nach § 4 Abs. 3 BBodSchG dürften Effektivitätsaspekte in die Ermessensausübung einbezogen werden.

    Muss die Behörde damit rechnen, dass ein Störer erst nach langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen mit unsicherem Ausgang bestimmt werden kann, ist sie berechtigt, derartige Störer im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hintanzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 -, juris).

    Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2012 (10 S 744/12 -, juris Rn. 53) setzt sich unter anderem damit auseinander, ob eine Verhaltensverantwortlichkeit der Behörde durch Unterlassen bestehe, weil diese trotz Kenntnis vom Sanierungsfall keine entsprechenden Anordnungen getroffen und es hierdurch unmöglich gemacht habe, den Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen.

    Würde man bei der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ebenso verfahren, könnte einer unangemessenen Belastung nachfolgender Generationen durch eine Begrenzung auf das übernommene Vermögen Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 -, juris Rn. 49).

    Die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge erfolgt jeweils im Erbfall vom Erblasser auf den Erben (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 -, juris Rn. 50).

  • VG Gelsenkirchen, 10.03.1988 - 16 K 2360/86

    Träger der Bauleitplanung als Verantwortlicher für Gesundheitbeeinträchtigungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15
    Dies werde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. März 1988 (16 K 2360/86, juris) bestätigt.

    Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 10. März 1988 - 16 K 2360/86 -, juris), dass eine bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der planenden Gemeinde bestehen könne, werde dagegen nicht geteilt.

    Dem von den Klägern angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vom 10. März 1988 - 16 K 2360/86 -, juris) habe der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass das dortige Betriebsgelände seit der Einstellung der Produktion für die Bevölkerung unzugänglich und unverändert gewesen sei, und es sei schon daher nicht mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar.

    In diesem Sinne habe auch die Rechtsprechung (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 10. März 1988 - 16 K 2360/86 -, juris) entschieden.

    Zudem sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vom 10. März 1988 - 16 K 2360/86 -, juris) auch deshalb unzutreffend, weil durch die bauplanungsrechtliche Ausweisung als Wohnbauland nicht die letzte, für den Schadeneintritt maßgebliche Ursache gesetzt werde.

    In dieser Richtung hat zwar das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (Urteil vom 10. März 1988 - 16 K 2360/86 -, NVwZ 1988, 1061).

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2004 - 7 LB 248/02

    Störerauswahl und Verantwortlichkeit der Erben; "Hinreichende" Wahrscheinlichkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Dezember 2004 (7 LB 248/02, juris) vertreten, dass die bauplanerische Ausweisung eines Geländes nicht die eine Altlastengefahr konstituierende Sachlage geschaffen habe.

    Es ist also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setzt (Nds. OVG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 7 LB 248/02 -, juris, zum NAbfG).

    Ähnlich hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2004 (7 LB 248/02, juris) ausgeführt, dass weder eine planungsrechtliche Ausweisung als reines Wohngebiet noch die Erteilung von Baugenehmigungen für kontaminierte Flächen zu einer Verantwortlichkeit der Behörde für die Altlastensanierung führe.

    Auch die Bedenken des Senats (Urteil vom 15. Dezember 2004, a. a. O.) hinsichtlich nachträglich aufgeschlossener Industriebrachen führen im vorliegenden Fall nicht weiter.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15
    Nachdem zunächst unsicher war, ob die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers auch Geltung für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes beanspruchen konnte, ist zwar nunmehr geklärt, dass es sich insoweit nicht um einen Fall (unzulässiger) gesetzlicher Rückwirkung handelt (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, 928).

    Weiterhin könnte angeführt werden, dass bei einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge ausgegangen wird (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, 928).

    Der Gesamtrechtsnachfolge im öffentlichen Recht liege eine derivative Haftung zugrunde, so dass für die bodenschutzrechtlichen Sanierungspflichten die zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten maßgeblich seien (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, 928).

  • BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13

    Bundesbodenschutzgesetz; Zustandsverantwortlichkeit; Untätigkeit der Behörde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15
    § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt keine bestimmte Reihenfolge vor (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris).

    Insoweit kann bei der Ermessensausübung auch Berücksichtigung finden, dass die Kläger hier letztlich dadurch profitieren, dass ihr Grundstück nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen keine Altlast mehr darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris Rn. 9).

    Insoweit wird bei der Inanspruchnahme des Zustandsstörers regelmäßig eine Grenze durch den Verkehrswert nach der Sanierung gezogen (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris Rn. 10).

  • VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09

    Zivilgesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge als Voraussetzung für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15
    Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 24. November 2011 (4 A 2022/09, juris) unter anderem mit der Begründung statt, dass die Klägerin jenes Verfahrens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Gesamtrechtsnachfolgerin des Einzelkaufmanns H. I. geworden sei.

    Hiervon sei auch das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 24. November 2009 (4 A 2022/09, juris) ausgegangen.

    Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. November 2009 (4 A 2022/09, juris) ist der Beklagten eine Heranziehung der Fa. T. P. GmbH als Nachfolgeunternehmen der Fa. H. I. & J. verwehrt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1996 - 20 A 2640/94

    Ordnungspflicht des Gesamtrechtsnachfolger; abstrakte Polizeipflicht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15
    Das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht hat in einem anderen Fall, in dem es letztlich die Haftung des Rechtsnachfolgers eines Rüstungsunternehmens als Verhaltensstörer wegen Grundwasserverunreinigung verneinte, ausgeführt, dass die in Frage stehende Gesundheitsgefährdung hinreichend wahrscheinlich erst mit der Bebauung geworden sei, die auf die eigenständigen und deshalb eigenverantwortlich zu vertretenden Willensentscheidungen der Bauherren - sowie die behördlichen Zulassungsentscheidungen - zurückgehe und deshalb in deren polizeirechtlichen Verantwortungsbereich falle (Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2640/94 -, juris, Rn. 37).
  • OVG Niedersachsen, 13.04.2007 - 2 LB 14/07

    Widerruf einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an Privatschulen als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15
    Die Bestimmungen ermöglichen zwar kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen, etwa deren vollständige Nachholung oder Auswechslung (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07, NVwZ 2007, 1178, 1179; Nds. OVG, Beschluss vom 13. April 2007 - 2 LB 14/07 -, juris Rn. 73).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.1996 - 20 A 657/95

    Überplant die Gemeinde ein Altlastengrundareal, wird sie dadurch - im Regelfall -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15
    Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrenschwelle überschritten wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 1996 - 20 A 657/95 -, juris).
  • VGH Bayern, 31.08.2006 - 22 CS 06.2055

    Kein Vorrang des Verhaltensstörers bei der Auswahl unter mehreren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15
    Gleiches ergebe sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. August 2008 (22 CS 06.2055, juris).
  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 22 ZB 09.1928

    Stillgelegte Deponie; Anordnung einer Detailuntersuchung zur

  • VGH Hessen, 06.01.2006 - 6 TG 1392/04

    Altlastensanierung; Störerauswahl

  • VGH Bayern, 18.04.2007 - 22 ZB 07.222

    Schädliche Bodenveränderungen; Anordnung einer Detailuntersuchung zur

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 10 S 1476/11

    Heranziehung zu Kosten der Ersatzvornahme; Störermehrheit; Ermessen

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • OVG Bremen, 19.08.2003 - 1 A 42/03

    Bodenverunreinigung; Störerauswahl bei der Untersuchungsanordnung - Altlast;

  • VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15

    Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf dem Weinfest in

    Verursacher in diesem Sinne ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, NVwZ-RR 2009, 280; Versteyl in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 4 Rn. 42).

    Es ist also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setzt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris; vgl. auch Giesberts/Hilf in: BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2016, § 4 Rn. 22).

    Bei mehreren in Frage kommenden Störern - hier also dem Kläger als Verursacher und den Beigeladenen zu 3) und 4) als Grundstückseigentümern - ist durch die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Heranziehung zu entscheiden (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris; Giesberts/Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 4 BBodSchG, Rn. 54).

  • VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099

    Ermessensfehler bei Störerauswahl

    Ein wichtiges Kriterium bei der Störerauswahl ist das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris; BayVGH, B.v. 17.2.2005 - 22 ZB 04.3472 - juris Rn. 14; NdsOVG, U.v. 31.5.2016 - 7 LB 59/15 - NuR 2016, 701 - juris Rn. 73); neben - und je nach Fallgestaltung auch in Konkurrenz und in einem Interessenskonflikt oder im Gleichklang mit diesem Kriterium der effektiven Gefahrenabwehr - stehen andere öffentlich-rechtliche Grundprinzipien wie das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. zum Auswahlermessen die Darstellung in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, Rn. 87 ff.).

    Der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers übernimmt kraft Gesetzes alle Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (vgl. u.a. NdsOVG, U.v. 31.05.2016 - 7 LB 59/15 - juris Rn. 72, 73).

  • VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17

    Bodenschutzrecht; Polizeirecht; Verwaltungsprozessrecht

    Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Nds, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris Rn. 60; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 22 CS 16.1158 -, juris Rn. 20; OVG Nds, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2640/94 -, juris Rn. 18; so auch die amtliche Begründung, BT-Drs.

  • VG Neustadt, 26.05.2023 - 4 K 661/22

    Fahrzeughalter muss für die Beseitigung ausgelaufenen Öls vor Pfälzerwaldhütte

    Verursacher in diesem Sinne ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, NVwZ-RR 2009, 280; Versteyl in: Versteyl/Sondermann, Kommentar zum BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 4 Rn. 42).

    Es ist also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setzt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris; vgl. auch Giesberts/Hilf in: BeckOK Umweltrecht, Stand April 2023, § 4 Rn. 22).

  • VG Bremen, 02.02.2017 - 5 K 420/15

    Anordnung wegen Grundwasserverunreinigung durch LHKW - Bundes-Bodenschutzgesetz;

    Als Eigentümer können nach § 4 Abs. 3 BBodSchG grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Körperschaften auf der Primärebene für die Sanierung eines Schadens in Anspruch genommen werden (vgl. insoweit OVG Lüneburg, Urt. v. 31.05.2016 - 7 LB 59/15, juris, Rn. 60 ff.; VG Darmstadt, Urt. v. 30.10.2013 - 6 K 1717/11.DA, juris).
  • OLG München, 01.04.2021 - 24 U 7001/19

    Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG

    Insoweit stützt sich das Landgericht auf Entscheidungen des VGH Mannheim vom 18.12.2012, Az. 10 S 744/12, und des OVG Lüneburg, 31.05.2016, Az. 7 LB 59/15.

    Daher ist davon auszugehen, dass der in § 1922 BGB definierte Begriff der Gesamtrechtsnachfolge auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG gilt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.2012, Az. 10 S 744/12, Rn. 50, OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.2016, Az. 7 LB 59/15, Rn. 73, jeweils bei juris).

  • OVG Bremen, 20.12.2017 - 1 LA 292/15

    Boden- und Grundwasserverunreinigung - Erbbauberechtigter;

    Maßgeblich für die behördliche Auswahlentscheidung ist vielmehr allein die Effektivität der Maßnahme zur Gefahrenabwehr (BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 - 7 B 16/16 -, Rn. 6; und vom 07.08.2013 - 7 B 9/13 -, Rn. 21; Beschluss des Senats vom 19.08.2003 - 1 A 42/03 - NordÖR 2003, 408 ; OVG LSA, Beschluss vom 27.02.2017 - 2 M 2/17 -, Rn. 35; NdsOVG, Urteil vom 31.05.2016 - 7 LB 59/15 -, Rn. 57; VGH BW, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, Rn. 36; sämtlich juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 11 N 118.16

    Anordnung von Sanierungsuntersuchung; Störerauswahl; Grundstückseigentümer als

    Maßgeblich ist danach vor allem eine möglichst schnelle und effektive Gefahrenbeseitigung (OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, Rn. 57, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 10.01.2018 - 9 L 3015/17

    Altlast; Altstandort; Ermessen; Zustandsverantwortlicher; Störerauswahlermessen;

    BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9/13 -, Rn. 21, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, Rn. 57, juris.
  • VGH Bayern, 30.11.2022 - 24 CS 22.2140

    Zur Störerauswahl bei einer Verfüllung einer Kiesgrube im Jahr 1939

    Wichtiges Kriterium bei der Störerauswahl ist vielmehr das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris; B.v. 17.2.2005 - 22 ZB 04.3472 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; NdsOVG, U.v. 31.5.2016 - 7 LB 59/15 - NuR 2016, 701 - juris Rn. 73).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.02.2017 - 2 M 2/17

    Bodenschutzrechtliche Anordnung

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2022 - 7 ME 6/22

    Bodenuntersuchung, orientierende; Detailuntersuchung; Ermessensfehler;

  • LG Memmingen, 11.11.2019 - 22 O 1870/18

    Streit um Ausgleichsanspruch

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