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   OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16   

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OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16 (https://dejure.org/2018,22311)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 (https://dejure.org/2018,22311)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 (https://dejure.org/2018,22311)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer Mineralstoffdeponie; Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG; Begriff des Verfahrensfehlers nach § 4 UmwRG; Rechtsmissbräuchliches oder unredliches ...

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer Mineralstoffdeponie; Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG; Begriff des Verfahrensfehlers nach § 4 UmwRG; Rechtsmissbräuchliches oder unredliches ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltverband gegen Abfallrechtliche Planfeststellung; Mineralstoffdeponie

  • rechtsportal.de

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer Mineralstoffdeponie; Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG ; Begriff des Verfahrensfehlers nach § 4 UmwRG; Rechtsmissbräuchliches oder unredliches ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vogelpaar und Kreuzspinne können Mineralstoffdeponie nicht verhindern!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Planfeststellungsbeschluss für die Mineralstoffdeponie Haschenbrok in der Gemeinde Großenkneten ist rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Planfeststellungsbeschluss für die Mineralstoffdeponie Haschenbrok in der Gemeinde Großenkneten ist rechtmäßig

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 1060
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (79)

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 7/15

    Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16
    Darauf, dass der Kläger bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren - hier nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG - Einwendungen erhoben hat, kommt es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (Az. C-137/14, juris) nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 17.15 -, juris; Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris; vgl. nunmehr auch § 7 Abs. 4 UmwRG n. F.).

    Sie finden ihre Grenzen dort, wo die Planfeststellungsbehörde durch ihre Verfahrensgestaltung eine im Gesetz nicht vorgesehene Bindung - mag diese auch weitgehend nur faktischer Natur sein - selbst eingeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, juris; Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

    Diese Maßstäbe gelten entsprechend für Bauvorhaben, die - wie hier - außerhalb des Straßenverkehrs durchgeführt werden, hinsichtlich ihrer betriebsbedingten und gleichermaßen auch hinsichtlich ihrer bau- oder anlagebedingten Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, juris; Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

    In Bezug auf das Vermeidungsverbot ist zu beachten, dass dieses nicht etwa auf eine Reduktion des Vorhabens bis hin zu einer sogenannten Nullvariante zielt (vgl. Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris, m. w. N.).

    Im Rahmen der Eingriffsregelung stellt sich deshalb nicht die Frage, ob das Vorhaben an einem bestimmten Standort zulässig ist; dieser steht auf der Prüfstufe der Eingriffsregelung nicht mehr zur Disposition (vgl. zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 - 4 C 10.96 -, juris; Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

    Im Unterschied zur Ausgleichsmaßnahme erfordert die Ersatzmaßnahme "nur" einen gleichwertigen Ersatz der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts und nicht eine gleichartige Kompensation (vgl. Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

    In Betracht kommen sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Sicherungsmaßnahmen (vgl. Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris; Guckelberger in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 15 Rn. 86).

    Folge wäre jedoch nicht, dass die Kompensationsmaßnahme entfiele oder das Vorhaben zunächst ohne sie verwirklicht werden könnte (vgl. Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

    Demgemäß ist es fachlich zulässig und auch üblich, mehrere Werte und Funktionen auf einer Fläche gebündelt zu kompensieren (vgl. Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

    Für eine Einschränkung des Prüfprogramms gibt das einschlägige Fachrecht (§§ 35 ff. KrWG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG) nichts her (vgl. Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

    Einem - wie hier - privaten Vorhabenträger mit nur beschränkt zur Verfügung stehenden Flächenangeboten kann jedoch keine unbegrenzte Standortsuche abverlangt werden (vgl. Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

    Allerdings stellt die fehlende Flächenverfügbarkeit an anderen Standorten nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se ein unüberwindbares Zulassungshindernis dar, so dass es mit diesem Argument nicht gerechtfertigt werden kann, Standortalternativen von vornherein nicht in Erwägung zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

    Wie bereits dargelegt, darf der Umstand, dass ein privater Vorhabenträger über die Deponieflächen frei verfügen und somit das Eigentum Dritter (weitgehend) geschont werden kann, als Belang mit einigem Gewicht zu seinen Gunsten in die Abwägung eingestellt werden (vgl. Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15

    Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Celle; Stickstoffdepositionen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16
    Das ist nicht erst bei einer Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2016 - 8 C 10674/15 -, juris).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelegt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - z. B. einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 73.07 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Im Rahmen der Planfeststellung müssen somit begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Wäre es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses möglich gewesen, konkrete Nachsteuerungsmaßnahmen für den Fall der Zielverfehlung festzulegen, wären sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 (Az. 9 A 39.07, juris) und vom 12. August 2009 (Az. 9 A 64.07, juris) sowie in dem Urteil des Senats vom 22. April 2016 (Az. 7 KS 27/15, juris) heißt es jeweils (sinngemäß), dass das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG infolge der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG nicht erfüllt sei, "wenn z. B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereit gestellt werden." Mit der Formulierung "z. B." haben sowohl der Senat als auch das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es sich lediglich um ein Beispiel für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG handelt.

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 22. April 2016 (Az. 7 KS 27/15, juris) deutlich gemacht.

    Bei den sogenannten ubiquitären Vogelarten bzw. Allerweltsvogelarten kann regelmäßig angenommen werden, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2017 - 11 D 70.09.AK -, juris).

    Die Ausgestaltung des naturschutzfachlichen Kompensationsmodells weist hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Für die gerichtliche Kontrolle ist auch hier zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Critical Loads sollen dabei naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris, m. w. N.).

    Alternativen, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16
    Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung derselben Lebensstätte (zum Beispiel eines konkreten Nests) zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Für das Schutzziel des Funktionserhalts spielt das aber keine Rolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Auch die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Klägers - unionsrechtskonform (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Der Funktionserhalt im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG ist gegeben, wenn entweder im räumlichen Zusammenhang weitere geeignete Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zur Verfügung stehen oder - wie hier - durch entsprechende funktionserhaltende Maßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (vgl. Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 44 Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Die zeitliche Kontinuität der Lebensstätte muss gesichert sein (vgl. Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 44 Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Diese Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie stehen der Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich von Art. 5 Buchstabe b) VRL deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, juris).

    An einem Angewiesensein in diesem Sinne fehlt es unzweifelhaft, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris) .

    Bezogen auf Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann sich ein Widerspruch zu Art. 5 Buchstabe b) VRL schon deshalb nicht ergeben, weil der Begriff der Ruhestätte in der Verbotsregelung der Vogelschutzrichtlinie keine Entsprechung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris) .

    In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 (Az. 9 A 39.07, juris) und vom 12. August 2009 (Az. 9 A 64.07, juris) sowie in dem Urteil des Senats vom 22. April 2016 (Az. 7 KS 27/15, juris) heißt es jeweils (sinngemäß), dass das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG infolge der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG nicht erfüllt sei, "wenn z. B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereit gestellt werden." Mit der Formulierung "z. B." haben sowohl der Senat als auch das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es sich lediglich um ein Beispiel für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG handelt.

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2016 - 7 MS 19/16

    Artenschutz; vorgezogene Ausgleichsmaßnahme; Bestandserfassung; Deponie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16
    Er hat zudem am 09. Februar 2016 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az. 7 MS 19/16).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juli 2016 (Az. 7 MS 19/16) die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Dezember 2015 wiederhergestellt.

    Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. 7 MS 19/16) sei auf das vom Kläger erstmalig vorgebrachte Thema mit einer Einbindung der ZUS AGG reagiert worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses und der Verfahren 7 MS 19/16 und 7 MS 104/16 und die Beiakten zu diesem Verfahren verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Die Überarbeitung des Artenschutzmaßnahmenkonzepts trägt der im bisherigen Verfahren - insbesondere der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 7 MS 19/16 und 7 MS 104/16) - vorgebrachten Kritik Rechnung.

    Namentlich die Anlagen V9 und V10 der Antragsschrift im Eilverfahren 7 MS 19/16 waren dem Schreiben vom 27. Oktober 2015 nicht beigefügt.

    In seinem im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 22. Juli 2016 (Az. 7 MS 19/16, juris) hat der Senat die Zweifel des Klägers an einer methodengerechten Amphibienkartierung geteilt und es als offen beurteilt, ob der Beklagte die Bedeutung des Kreuzkrötenlebensraumes sachgerecht erfasst habe.

    Soweit der Senat in seinem im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 22. Juli 2016 (Az. 7 MS 19/16, juris) Zweifel an einer ausreichenden räumlichen Dimensionierung der Maßnahmenfläche A CEF 3(neu) geäußert hat, bestehen diese Zweifel jedenfalls nach Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht mehr.

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16
    Unwesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleichbleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris).

    Dies zugrunde gelegt, ist der - unterstellte - Verfahrensfehler der teilweise unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art und Schwere nicht mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris).

    Aufgrund der im Planänderungsverfahren erfolgten Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen und der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, namentlich des Landkreises Oldenburg als zuständige Naturschutz-, Bau-, Abfall- und Wasserbehörde, der Gemeinde Großenkneten und des NLWKN, sind angesichts des diesen zur Verfügung stehenden Sachverstands alle zusätzlichen Gesichtspunkte zur Sprache gekommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris).

    Die Ermittlungen sind damit offener und breiter angelegt als in der FFH-Verträglichkeitsprüfung und bedürfen anderer Einschränkungen und Begrenzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 (7 A 14.12) -, juris).

    Sofern es für besonders schützenswerte oder hochwertige Arten oder Strukturen keine konkreten Anhaltspunkte gibt, muss danach nicht aktiv gesucht werden (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 (7 A 14.12) -, juris).

    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 (7 A 14.12) -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16
    Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 14. Juli 2011 (Az. 9 A 12.10, juris) - d. h. vor der Novellierung des BNatSchG - offengelassen, ob eine CEF-Maßnahme, die das Einsammeln und Verbringen der Tiere in ein Ausgleichshabitat vorsieht, den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der Variante des Fangverbots erfüllt (verneinend: BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, juris).

    Die Privilegierung in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d) und Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie vereinbar, weil es in den dort genannten Fällen nicht zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im unionsrechtlichen Sinne kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris).

    Durch die tatbestandliche Ergänzung in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG, der auf den Erhalt der Funktion abstellt, wird die Kongruenz mit der unionsrechtlichen Regelung hergestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 C 6.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris).

    Ein Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16
    Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris).

    Es gibt keinen Anlass, den Begriff des Verfahrensfehlers in § 4 UmwRG auch auf inhaltliche/methodische Fehler von Fachgutachten zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris).

    Inhaltliche Fehler erfüllen jedoch nicht den Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne des § 4 UmwRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris).

    Auch mit dieser Rüge vermag der Kläger einen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG bereits deshalb nicht aufzuzeigen, weil seine Kritik letztlich auf einen inhaltlich/methodischen Fehler abzielt, jedoch keinen Verstoß gegen die äußere Ordnung des Verfahrens betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris).

    Vielmehr zielt seine Kritik auf einen inhaltlich/methodischen Fehler ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris).

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16
    Der erlassene Änderungsplanfeststellungsbeschluss entfaltet nicht selbständig neben dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss eine eigene Zulassungs- und Gestaltungswirkung, sondern zielt allein auf die Änderung des bereits festgestellten Planes ab, so dass im Ergebnis nur ein Plan in der durch die Änderungsplanfeststellung erreichten Gestalt entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris).

    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 (7 A 14.12) -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris).

    Die Ausgestaltung des naturschutzfachlichen Kompensationsmodells weist hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Für die gerichtliche Kontrolle ist auch hier zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16
    Diese Maßstäbe gelten entsprechend für Bauvorhaben, die - wie hier - außerhalb des Straßenverkehrs durchgeführt werden, hinsichtlich ihrer betriebsbedingten und gleichermaßen auch hinsichtlich ihrer bau- oder anlagebedingten Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, juris; Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

    Wird etwa ein baubedingtes Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, juris).

    Wenn allenfalls noch ein ganz geringer Teil der Amphibien im Bereich der geplanten Deponie verbleibt, ist mit dem Bau und Betrieb der Deponie kein höheres Tötungsrisiko verbunden, als es für einzelne Tiere dieser Art insbesondere mit Blick auf natürliche Feinde auch sonst besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 14. Juli 2011 (Az. 9 A 12.10, juris) - d. h. vor der Novellierung des BNatSchG - offengelassen, ob eine CEF-Maßnahme, die das Einsammeln und Verbringen der Tiere in ein Ausgleichshabitat vorsieht, den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der Variante des Fangverbots erfüllt (verneinend: BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, juris).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16
    Unter Brutstätten sind deswegen nicht nur von Vögeln gerade besetzte, sondern auch regelmäßig benutzte Brutplätze zu verstehen, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, juris).

    Insoweit ist zu beachten, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch dann in der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG beschriebenen Weise betroffen sind, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich solche regelmäßig benutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten befinden, vollständig beseitigt wird (vgl. zu dem Begriff der Brutstätten im BNatSchG 2002: BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich von Art. 5 Buchstabe b) VRL deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, juris).

    Eine Beeinträchtigung von Eiern und aktuell genutzten Nestern im Bereich der geplanten Deponie ist somit ausgeschlossen, da die Baufeldbefreiung nach Abschluss der Brutsaison und vor Beginn der neuen Brutsaison durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, juris).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1997 - 8 S 991/96

    Änderungsgenehmigung für ehemaligen Militärflugplatz als Verkehrsflughafen

  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2011 - 7 KS 4/10

    Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eines Vorhabens aufgrund eines

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 24.10

    Verfahrensfehler; wesentlicher Verfahrensfehler; mittelbare Betroffenheit;

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

  • BVerwG, 07.07.2010 - 7 VR 2.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der

  • BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15

    Planfeststellung; Baulärm; AVV Baulärm; VDI 2719; Planergänzung; ergänzendes

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 3/05

    Planungshoheit, abwehrfähige Position; Raumordnung; Luftverkehr; Fachplanung;

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89

    Abfallentsorgungsanlage - Planfeststellung für Anlagen-Zulassung -

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17

    Artenschutz; Ausnahme; Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative;

  • BVerwG, 16.05.2018 - 9 A 4.17

    Anhörung; Ausgleichsmaßnahme; Belange anderer; Bestandskraft;

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

  • BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09

    Notwendige Folgemaßnahme; Gebot der Problembewältigung; umfassendes eigenes

  • BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 105.09

    Begriff der notwendigen Folgemaßnahme; Planungskompetenz des Vorhabenträgers

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 7 LB 70/14

    Notwendige Folgemaßnahme; Gemeindestraße; Kreisstraße; Straßenbaulastträger;

  • BVerwG, 17.08.2004 - 9 A 1.03

    Kriterien für die Anordnung einer landschaftsschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme

  • OVG Niedersachsen, 16.10.1996 - 7 K 2363/92

    Straßenplanung: Abschnittsbildung; Abschnittsbildung; Abwägung,

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

  • OVG Sachsen, 15.12.2011 - 5 A 195/09

    Waldschlößchenbrücke, Planfeststellung

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12

    Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung;

  • VG Augsburg, 22.06.2015 - Au 6 K 14.734

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage eines eigentumsbetroffenen Klägers;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2017 - 11 D 14/14

    Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • OVG Niedersachsen, 05.04.2001 - 1 K 2758/00

    Ausgleich; Bebauungsplan; Dorfgebiet; Eingriff; Erforderlichkeit; Ersatzmaßnahme;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2001 - 8 S 2603/00

    Ausgleichsmaßnahmen für Eingriff in Natur und Landschaft

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 17.02.1997 - 4 VR 17.96

    Bundesautobahn A 20 (Ostsee-Autobahn)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - 7a D 134/02

    Ausschluss von Windenergie im Bebauungsplan zulässig?

  • EuGH, 27.04.1988 - 252/85

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 A 18.98

    Planfeststellung; naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen; Eignung;

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • VGH Bayern, 16.04.2007 - 8 ZB 06.2648
  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2016 - 8 C 10674/15

    Klage gegen die Erweiterung der Abfalldeponie Rechenbachtal erfolglos

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15

    Anteil an geeignetem Material; Eigentum; Feuerfesteignung; Gemeinde; Gewinnen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2018 - 8 B 840/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

  • BVerwG, 10.09.1998 - 4 A 35.97

    Umweltverträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischen Begleitplan;

  • BVerwG, 26.10.2005 - 9 A 33.04

    Klagen gegen Teilstück der B 178 n abgewiesen

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • OVG Niedersachsen, 19.11.1992 - 7 L 3817/91

    Änderung; Klagegegenstand; Anfechtungsklage; Planfeststellungsbeschluß;

  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 54.84

    Planungskompetenz - Vorhabenträger - Folgemaßnahmen - Anlagen - Umgestaltungen -

  • BVerwG, 06.10.2010 - 9 A 12.09

    Planfeststellung; öffentliche Auslegung von Gutachten; Einwendungsausschluss;

  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 10.12

    Planfeststellung für Hafen Köln-Godorf aufgehoben

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, das Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    Sie betrifft sowohl die ökologische Bestandsaufnahme als auch deren Bewertung, namentlich die Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und die Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Der Planfeststellungsbehörde obliegt bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 BNatSchG auch die fachliche Beurteilung, ob und inwieweit auf eine raumbezogene Bestandsaufnahme und Prüfung bei sog. ubiquitären Vogelarten bzw. Allerweltsvogelarten verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 - 9 B 25.17 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2017 - 11 D 70.09.AK -, juris).

    Dem Signifikanzansatz liegt die Überlegung zugrunde, dass in Abhängigkeit von der jeweiligen Art der Schutz eines jeden einzelnen Individuums und seiner Entwicklungsformen in jeder Fallkonstellation weder tatsächlich leistbar noch biologisch sinnvoll und verhältnismäßig ist (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    Im Rahmen der Planfeststellung müssen somit begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Wäre es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses möglich gewesen, konkrete Nachsteuerungsmaßnahmen für den Fall der Zielverfehlung festzulegen, wären sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Dem Signifikanzansatz liegt - wie dargelegt - die Überlegung zugrunde, dass in Abhängigkeit von der jeweiligen Art der Schutz eines jeden einzelnen Individuums und seiner Entwicklungsformen in jeder Fallkonstellation weder tatsächlich leistbar noch biologisch sinnvoll und verhältnismäßig ist (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG steht mit diesen Vorschriften im Einklang (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    Bei den in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG n. F. genannten Handlungen zum Zwecke der Umsiedlung unter Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte sei - so die Gesetzesbegründung - davon auszugehen, dass kein absichtlicher Verstoß gegen das Fangverbot nach Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) der FFH-Richtlinie vorliege (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    Es fehlt damit an dem nach Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) der FFH-Richtlinie erforderlichen subjektiven Element (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    Die Möglichkeit einer Ausnahme im Einzelfall bleibt weiterhin unter anderem für jene Fälle notwendig, in denen eine Gefährdung der geschützten Tierarten jedenfalls billigend in Kauf genommen wird, also die Fälle, die von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG n. F. nicht erfasst werden (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    Allerdings kann bei häufigen bzw. weit verbreiteten Arten mit jährlich wechselnden Fortpflanzungsstätten auch ohne eine entsprechende Untersuchung naturschutzfachlich belastbar angenommen werden, die betroffenen Tiere könnten auf andere Flächen ausweichen (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 44 Rn. 48, m. w. N.).

    Die Maßnahme trägt insgesamt zur Verbesserung der Brut- und Nahrungsflächen der Vogelarten der offenen Agrarlandschaft bei (vgl. dazu auch: Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    Im Rahmen der Planfeststellung müssen somit begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Wäre es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses möglich gewesen, konkrete Nachsteuerungsmaßnahmen für den Fall der Zielverfehlung festzulegen, wären sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Vielmehr kommt es auf die Verbreitung der lokalen Population im Einzelfall an (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015 - Au 6 K 14.734 -, juris, wonach im Einzelfall trotz einer räumlichen Entfernung von 15 km die Ausgleichsmaßnahme der lokalen Feldlerchenpopulation zugutekommt; VG Osnabrück, Urteil vom 29.07.2015 - 3 A 46.13 -, juris, wonach die Grenze im Einzelfall 1 km beträgt).

    Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 15.12.2011 - 5 A 195/09 -, juris).

    Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelegt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - z. B. einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 73.07 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Das Konzept der CEF-Maßnahmen ist im Bereich des europäischen Habitatschutzrechts geläufig (vgl. Schütte/Gerbig in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 44 Rn. 56; vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt: Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    Bezogen auf Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann sich ein Widerspruch zu Art. 5 Buchstabe b) VRL schon deshalb nicht ergeben, weil der Begriff der Ruhestätte in der Verbotsregelung der Vogelschutzrichtlinie keine Entsprechung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris; vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt: Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Öffentlicher Planungsträger nach § 7 BauGB ist der Vorhabenträger, d. h. regelmäßig nicht die Planfeststellungsbehörde (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1997 - 8 S 991/96 -, juris).

    Die Bindung der Fachplanung an den Flächennutzungsplan im Fall des unterlassenen Widerspruchs gilt - wie § 38 Satz 2 BauGB ausdrücklich klarstellt - auch für die nach § 38 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB gegenüber der Ortsplanung im Übrigen privilegierten Vorhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 9 A 13.09 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 26.10.2011 - 7 KS 4/10 -, juris).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Darüber hinaus unterbindet das Unionsrecht nur ein absichtsvolles Handeln und setzt insoweit voraus, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung will oder zumindest in Kauf nimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - C-221/04 [ECLI:EU:C:2006:329] - NuR 2007, 261 Rn. 71); der Wille, Tiere zu schützen, schließt diese Absicht aus (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 - juris Rn. 265; BT-Drs. 18/11939 S. 18).

    c) Die Annahme, dass bei ubiquitären Arten in der Regel von keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands ausgegangen werden kann, entspricht fachlichen Stellungnahmen (vgl. Trautner/Joos, NuL 2008, 265 ; LANA, Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2010, S. 6; s. a. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung, Stand 20. September 2016, S. 7) und wird in der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 258 und vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 128; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 - juris Rn. 286).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 8 A 2971/17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von

    vgl. zur erforderlichen Anstoßwirkung BVerwG, Urteile vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 29 = juris Rn. 31, und vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 -, BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 26 f.; Nds. OVG, Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris Rn. 155.

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 29 = juris Rn. 33, 39; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris Rn. 155; vgl. demgegenüber Nds. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 12 ME 25/18 -, ZUR 2018, 480 = juris.

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21

    Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung;

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris, und vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris; Urteile des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris, und vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    Varianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, darf die Planfeststellungsbehörde einerseits schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris; Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Varianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, darf die Planfeststellungsbehörde - wie ausgeführt - schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris; Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen

    Es darf im Zuge der CEF-Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte kommen (Nieders. OVG, Urteil vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris Rdnr. 303; vgl. auch EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und S. 47 Anm. 2-73; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 56).

    Etwaige Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Individuen befinden (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris Rdnr. 373; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 44 Rdnr. 48; Schütte/Gerbig in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 44 Rdnr. 55).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2021 - 7 KS 87/18

    Abwägung; Abwägungsmangel; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;

    Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, darf die Planfeststellungsbehörde einerseits schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausscheiden (vgl. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16/16 -, juris; Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris; Senat, Urteil vom 27. August 2019 - 7 KS 24/17 -, juris; Urteil vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris); andererseits darf sie aber eine Variante nicht mit fehlerhaften Erwägungen frühzeitig nicht weiter verfolgen, wenn diese ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, juris; Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 29.94 -, juris; Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2023 - 7 MS 49/22

    Pioritätsgrundsatz; städtebauliche Belange; Planfeststellung; vorläufiger

    Dass die §§ 35, 36 KrWG die Geltung des Abwägungsgebots nicht ausdrücklich anordnen, ist deshalb unschädlich; seine Beachtung wird im Übrigen in § 75 Abs. 1a VwVfG , welcher durch die Verweisung in § 38 KrWG Anwendung findet, vorausgesetzt ( Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).

    Für den Antragsgegner selbst vermag eine Bindung schon deshalb nicht in Betracht zu kommen, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan das Planfeststellungsverfahren noch nicht bei der Planfeststellungsbehörde anhängig war und infolge dessen der Antragsgegner auch noch nicht als öffentlicher Planungsträger gehalten sein konnte, Widerspruch gegen den Flächennutzungsplan zu erheben, um eine Anpassungspflicht zu vermeiden (Hessischer VGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 3/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1997 - 8 S 991/96 -, juris; vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 - , juris).

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 2327/16

    Fürunwirksamerklärung eines Bebauungsplans aufgrund der Vernachlässigung von

    Es darf im Zuge der CEF-Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte kommen (Nieders. OVG, Urteil vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris Rdnr. 303; vgl. auch EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und S. 47 Anm. 2-73; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 56).

    Etwaige Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Individuen befinden (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris Rdnr. 373; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 44 Rdnr. 48; Schütte/Gerbig in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 44 Rdnr. 55).

  • VG Köln, 20.10.2023 - 14 L 1604/23
    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31.7.2018 - 7 KS 17/16 -, juris, Rn. 255.

    vgl. OVG Nds, Urteil vom 31.7.2018 - 7 KS 17/16 -, juris, Rn. 389.

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2020 - 7 KS 17/15

    Abwägung; Baulärm; Betriebslärm; DIN 18005; DIN 4150; Erschütterungen;

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris, und vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris; Urteile des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris, und vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 M 28/21

    Umsiedlung von Zauneidechsen

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 7 MS 54/18

    Befugnis des erstinstanzlichen Gerichts zur Aufhebung eines vorangegangenen

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2022 - 7 KS 104/20

    Abwägung; Abwägungsentscheidung; Planfeststellung

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 7 KS 40/18

    Änderungsplan; Änderungsplanfeststellung; Anderungsplanfeststellungsbeschluss;

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

  • VG Trier, 20.11.2018 - 9 K 2664/18

    Klage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen in

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2016 - 7 MS 19/16
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