Rechtsprechung
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.05.1990 - 12 L 177/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 45 StVO; § 6 Abs. 1 StrWG SH
Folgenbeseitigungsanspruch; Sperrung; Durchgangsstraße; Bebauungsplan; Lärmschutz; Straßenanlieger; Nichtigkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Folgenbeseitigungsanspruch; Sperrung; Durchgangsstraße; Bebauungsplan; Lärmschutz; Straßenanlieger; Nichtigkeit
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.05.1990 - 12 L 177/89
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1990 - 12 L 177/89
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 26.88
Folgenbeseitigungsanspruch - Ausschluss - Verwirklichung - Unzulässige …
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.05.1990 - 12 L 177/89
Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert; der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand oder, falls dies unzweckmäßig ist, auf Herstellung eines gleichwertigen Zustandes (BVerwGE 80, 178; vgl. auch § 3 des nichtigen [BVerfGE 61, 149] Staatshaftungsgesetzes vom 26. Juni 1981, BGBl. I S. 553).Es wäre aber eine unzulässige Rechtsausübung, wenn die Wiederherstellung eines früheren Zustandes verlangt würde, obwohl auf der Grundlage einer neu entstehenden materiellen Rechtslage die Wiederherstellung des früheren Zustandes wieder rückgängig gemacht werden muß (vgl. z. B. BVerwGE 80, 178).
- BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81
Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.05.1990 - 12 L 177/89
Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert; der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand oder, falls dies unzweckmäßig ist, auf Herstellung eines gleichwertigen Zustandes (BVerwGE 80, 178; vgl. auch § 3 des nichtigen [BVerfGE 61, 149] Staatshaftungsgesetzes vom 26. Juni 1981, BGBl. I S. 553). - BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
Straßenverkehrslärm
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.05.1990 - 12 L 177/89
Die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 10 der Bekl. hätte im Rechtsstreit um die Widmungsverfügung inzident überprüft werden können (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 13. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, NJW 1989, S. 1271 m. w. Nachw.).
- BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91
Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen …
Das Berufungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung die Berufung mit Urteil vom 28. Juni 1990 als unbegründet zurückgewiesen (OVG Lüneburg UPR 1991, 78). - OVG Niedersachsen, 18.05.1992 - 12 L 7043/91
Widmung; Gemeindestraße; Autofreie Ferieninsel; Pferdefuhrwerk; Straßenbenutzung; …
Demgegenüber wird der durch die Widmung eröffnete Verkehr durch die Straßenverkehrsbehörde aufgrund der Regelungen in der StVO (abschließende bundesrechtliche Regelung, Art. 74 Nr. 22 GG) nur verkehrsbezogen ordnungsrechtlich geregelt (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 30.5.1990 -12 L 177/89 -, UPR 1991, S. 78 sowie BVerwGE 62, 376, 378 zum Verhältnis von Widmung und Straßenverkehrsrecht in Fußgängerzonen).