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   OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2018 - 7 B 435/18.NE   

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https://dejure.org/2018,27636
OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2018 - 7 B 435/18.NE (https://dejure.org/2018,27636)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.08.2018 - 7 B 435/18.NE (https://dejure.org/2018,27636)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. August 2018 - 7 B 435/18.NE (https://dejure.org/2018,27636)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag zur Abwehr schwerer Nachteile infolge des Vollzugs des Bebauungsplans durch Zuwachs an Verkehrslärm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 6
    Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag zur Abwehr schwerer Nachteile infolge des Vollzugs des Bebauungsplans durch Zuwachs an Verkehrslärm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2020 - 7 D 24/18
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2018 - 7 B 435/18
    Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, den Bebauungsplan Nr. 218 L.-straße (Gesamtschule) der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 24/18.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.

    Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Plans vorliegen, wird im Hauptsacheverfahren - 7 D 24/18.NE - zu klären sein.

  • BVerwG, 22.03.2007 - 4 CN 2.06

    Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2018 - 7 B 435/18
    Die vom Gutachter angesetzten - im Verhältnis zu den Grenzwerten der 16. BImSchV wesentlich strengeren - Werte der DIN 18 005, die lediglich als Orientierungswerte aufzufassen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 44 = BauR 2007, 1365, werden jeweils eingehalten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2020 - 7 D 24/18

    Auch privilegierter Kinderlärm ist abwägungserheblich!

    Hinsichtlich des Verkehrslärms sowie der Erschließungssituation ergibt sich dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom 1.8.2018 - 7 B 435/18.NE -, juris.
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