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   OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01   

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https://dejure.org/2001,6573
OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01 (https://dejure.org/2001,6573)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.10.2001 - 13 B 1156/01 (https://dejure.org/2001,6573)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Oktober 2001 - 13 B 1156/01 (https://dejure.org/2001,6573)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; Anbieter mit marktbeherrschender Stellung auf dem Markt für Telekommunikationsleistungen ; Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit als Reseller ; Legaldefinition des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Telefonkunden können im Ortsnetz auf sinkende Preise hoffen // Telekom muss Netz nach Gerichtsbeschluss für Konkurrenz öffnen

Verfahrensgang

  • VG Köln - 1 L 1696/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Pflegesatzes durch eine

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01
    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -.

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -.

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01
    Dieses differenzierende Verständnis von "Öffentlichkeit" ist nicht unvereinbar mit der Erläuterung des Begriffs "für die Öffentlichkeit" durch Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (95/C 275/02), ABl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - 13 B 112/00
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01
    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. August 2000 - 13 B 112/00 - festgestellt; daran hält er fest.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2000 - 13 B 47/00

    Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Auskunftsanordnung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01
    vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 13 B 47/00 -, wonach die Entrichtung des Entgelts und die Kontrolle oder Sicherung der Entgeltentrichtung eine kundengerichtete Dienstleistung ist; amtliche Begründung der TKV zu § 4, BR-Drucks. 551/97 vom 24. Juli 1997, S. 26, wonach die bloße Rechnungslegung kein Telekommunikationsdienst ist.
  • VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01
    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 3225/01 VG Köln gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2001 - Beanstandungsbescheid - im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
  • BVerwG, 19.05.1994 - 3 C 11.94
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 - 3 C 11.94 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 57.
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Es kann dahinstehen, ob der Zugangsanspruch nach § 33 Abs. 1 TKG wegen des in Satz 1 verwendeten Begriffs der "anderen Telekommunikationsdienstleistungen" oder auch nur mit Blick auf seinen Sinn und Zweck außerdem voraussetzt, dass der nachfragende Wettbewerber die Leistungen des marktbeherrschenden Unternehmens nicht lediglich unter Nutzung eines Großkundenrabatts im eigenen Namen zu geringeren Preisen an seine Endkunden weiterzureichen beabsichtigt, sondern die Schaffung eines "Mehrwerts" durch Umgestaltung der in Anspruch genommenen Vorleistungsprodukte zu inhaltlich anderen Dienstleistungsangeboten plant (vgl. OVG NW, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 13 B 1156/01 - CR 2002, 29 = TMR 2002, 50).
  • VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01

    Telekommunikationsrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs eines Anbieters von

    Darauf, ob es sich auch bei den umstrittenen Vorprodukten und -leistungen (Endkundenanschlüsse und Verbindungsminuten), um Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit handelt, so: OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2001 - 13 B 1156/01 -, Abdruck S. 5 - 7.

    so: OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2001 - 13 B 1156/01 -, Abdruck S. 11 - 13.

    Das OVG NRW hat nämlich im vorangegangenen Eilverfahren vgl. Beschluss vom 01.10.2001 - 13 B 1156/01 -, Abdruck S. 14, ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2002 - 13 B 1550/01

    "Wesentliche Leistung" nach dem Gesetz für Telekommunikation (TKG) für

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 7.2.2000 - 13 A 180/99 -, NVwZ 2000, 697, eine Leistung als wesentlich definiert, die für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen unabdingbar, d. h. unverzichtbar und deren Neuanschaffung dem Zugangswilligen wegen des verglichen mit den Kosten der Mitbenutzung unangemessen hohen Aufwands unzumutbar ist; in seinem Beschluss vom 1.10.2001 - 13 B 1156/01 - hat er verkürzend "wesentlich" im Sinne von notwendig oder hauptsächlich oder den Kerngehalt betreffend in Bezug zu der vom Wettbewerber beabsichtigten Telekommunikationsdienstleistung umschrieben; die Wesentlichkeit hat er jeweils einer objektiven Beurteilung im Einzelfall unterzogen.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 1.10.2001 - 13 B 1156/01 -, Bl. 17 des amtlichen Beschlussabdrucks, die Verweigerung von Verhandlungen als nicht missbräuchlich gewertet, solange eine klare und eindeutige Angabe des Wettbewerbers, zu welchen Leistungen Zugang begehrt werde, fehlt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2002 - 13 A 4075/00

    Deutsche Telekom muss Wettbewerbern Zugang zur Inhouse-Verkabelung ermöglichen

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 1.10.2001 - 13 B 1156/01 - Leistung weiter definiert hat als durch Einsatz eigener Ressourcen geschaffenes oder erworbenes Vorprodukt auf niederer betrieblicher Wertschöpfungsebene zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen auf anderer, ggf. höherer Ebene, ist auch das vorliegend erfüllt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2003 - 13 B 1955/03

    Missbrauchsaufsicht betreffend Verweigerung eines Angebots; Bereitstellung von

    Sie hat auf Grund früherer Bescheide der Antragsgegnerin, die nach den Beschlüssen des Senats vom 1.10.2001 - 13 B 1156/01 - und vom 27.2.2002 - 13 B 1550/01 - weiterhin vollziehbar sind, Wettbewerbern Angebote für AGB-Produkte im Teilnehmerbereich an Reseller zu unterbreiten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2002 - 13 B 32/02
    vgl. zum Begriff der Öffentlichkeit im Rahmen der Lieferung von Vorprodukten für Resaling auch Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2001 - 13 B 1156/01 -.
  • VG Köln, 14.11.2002 - 1 K 2532/00

    Entgelteinzug durch die Telekom bei zeittaktunabhängigen Mehrwertdiensten und

    Denn eine derart eingeschränkte Leistung hat die Klägerin bei der Beigeladenen vor Erlass des Beanstandungsbescheides vom 21.2.2000 nicht hinreichend konkret nachgefragt vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2001 -13 B 1156/01-; VG Köln, Urteil vom 20.6.2002, a.a.O.
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