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   OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12 (https://dejure.org/2015,16103)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.06.2015 - 6 A 2326/12 (https://dejure.org/2015,16103)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - 6 A 2326/12 (https://dejure.org/2015,16103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Urlaubsabgeltung Erholungsurlaub Mindesturlaub

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Urlaubsabgeltung; Erholungsurlaub; Mindesturlaub

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (27)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak steht das Unionsrecht einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12
    Diese, auch in den Ausführungen des EuGH in der Entscheidung vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - zum Ausdruck kommende und in dem Schlussantrag der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 in der Rechtssache - C-214/10 - näher erläuterte Funktionsgleichheit führe zu einer gemeinschaftsrechtlich anzunehmenden Akzessorietät von Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch.

    Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 33).

    Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41).

    Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41 f.).

    Es hat in diesem Beschluss ferner ausgeführt, dass nach der Entscheidung des EuGH in der Sache KHS, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris, die Möglichkeit einer unbegrenzten Ansammlung von Mindesturlaub unionsrechtlich gerade nicht geboten sei.

    Er meint, die u.a. in dem Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - und dem Schlussantrag der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 in der Rechtssache - C-214/10 - zum Ausdruck kommende Funktionsgleichheit, die das Gemeinschaftsrecht dem Urlaubsanspruch und dem Urlaubsabgeltungsanspruch beimesse, führe zu einer (vollständigen) Akzessorietät dieser beiden Ansprüche.

    In den Urteilen vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, vom 22. November 2011 - C-214/10 - und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - bringt der EuGH vielmehr (lediglich) zum Ausdruck, dass Art. 7 RL 2003/88/EG nur dann einem Erlöschen des Anspruchs entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und deshalb seinen mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub nicht ausüben konnte.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2014 - C 118/13 -, juris, Rn. 18 und 23 bis 26, vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris, Rn. 29, vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris, Rn. 26 bis 28, und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, a.a.O., Rn. 43, 52, 55, 61.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2014 - C 118/13 -, , Rn. 20, vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris, Rn. 28, vom 22. November 2011 - C-214/10 -, , Rn. 37, und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, , Rn. 22 ff., jeweils a.a.O. und mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, a.a.O., Rn. 31; Schlussanträge der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - , juris, Rn. 60 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, a.a.O., Rn. 46-48, 56; Schlussanträge der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - , a.a.O., Rn. 35.

    vgl. Schlussanträge der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - , a.a.O., Rn. 45, 67.

    vgl. Schlussanträge der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - , a.a.O., Rn. 45.

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12
    Denn nach dem Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - sei Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub im Rahmen von vier Wochen habe, der deshalb nicht in Anspruch genommen worden sei, weil der Betreffende aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet habe.

    Ein Rückgriff auf die in dem Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - herangezogenen Grundsätze zeige, dass auch unter teleologischen Gesichtspunkten keine Beschränkung auf Krankheitsfälle anzunehmen sei.

    In diesem Sinne übertrage auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - die in den beiden Urteilen des EuGH vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - und vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - zum Ausdruck kommenden Grundsätze auf Arbeitsverhältnisse nicht erkrankter Arbeitnehmer.

    Das gilt grundsätzlich auch für Polizisten, die insoweit mit Feuerwehrleuten vergleichbar sind, für die der EuGH mehrfach ausgesprochen hat, dass sie der Arbeitszeitrichtlinie unterfallen (EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04 - Slg. 2005, I-7111 Rn. 57 ff.; Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688 Rn. 22).

    Dem Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 (a.a.O.) ist zu entnehmen, dass der EuGH der konkreten nationalstaatlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung beimisst, sondern für allein maßgeblich hält, dass mit der krankheitsbedingten Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht.

    Bestätigt wird dies durch das Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 (a.a.O.).

    Der EuGH hat im Urteil vom 3. Mai 2012 (a.a.O. Rn. 35 ff.) hervorgehoben, dass die Arbeitszeitrichtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugute kommen können.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Mai 2014, - 2 BvR 324/14 -, juris, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass insbesondere aus der Entscheidung des EuGH in der Sache Neidel, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris, eindeutig hervorgehe, dass eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen bzw. 20 Tagen bestehe.

    Der EuGH hat im Übrigen in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - ausdrücklich festgestellt, dass das Unionsrecht mit Art. 7 RL 2003/88/EG gerade auch dann, wenn nationale Bestimmungen zusätzlich zu dem bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, keinen entsprechend weitergehenden finanziellen Ausgleichsanspruch verlangt.

    Hätte der EuGH gleichwohl von seinen eindeutigen Feststellungen in dem Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - abweichen wollen, hätte er dies zudem - gerade auch mit Blick auf die diese Frage nicht aufwerfende Vorlage - eindeutig zum Ausdruck bringen müssen und ohne Zweifel auch zum Ausdruck gebracht.

    Aber selbst unterstellt, der EuGH hätte darin die Annahme aufgestellt, dass der gesamte dem Arbeitnehmer nach nationalem Recht zustehende Urlaub abzugelten wäre, so hätte er diese Rechtsprechung jedenfalls mit seinem Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - aufgegeben.

    In den Urteilen vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, vom 22. November 2011 - C-214/10 - und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - bringt der EuGH vielmehr (lediglich) zum Ausdruck, dass Art. 7 RL 2003/88/EG nur dann einem Erlöschen des Anspruchs entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und deshalb seinen mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub nicht ausüben konnte.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2014 - C 118/13 -, juris, Rn. 18 und 23 bis 26, vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris, Rn. 29, vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris, Rn. 26 bis 28, und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, a.a.O., Rn. 43, 52, 55, 61.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2014 - C 118/13 -, , Rn. 20, vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris, Rn. 28, vom 22. November 2011 - C-214/10 -, , Rn. 37, und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, , Rn. 22 ff., jeweils a.a.O. und mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12
    Aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG sowie aus den vom EuGH in der Entscheidung vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - entwickelten Grundsätzen ergebe sich, dass dem Arbeitnehmer für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanzieller Ersatz zu leisten sei.

    In diesem Sinne übertrage auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - die in den beiden Urteilen des EuGH vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - und vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - zum Ausdruck kommenden Grundsätze auf Arbeitsverhältnisse nicht erkrankter Arbeitnehmer.

    Diese, auch in den Ausführungen des EuGH in der Entscheidung vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - zum Ausdruck kommende und in dem Schlussantrag der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 in der Rechtssache - C-214/10 - näher erläuterte Funktionsgleichheit führe zu einer gemeinschaftsrechtlich anzunehmenden Akzessorietät von Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch.

    Für eine Ausweitung auf andere Fallgestaltungen sei weder unter Berücksichtigung der Richtlinie 2003/88/EG noch des Urteils des EuGH vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - Raum.

    Dies ist bei Beamten die Besoldung (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG; EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06, T. -I. - Slg. 2009, I-179 Rn. 61).

    Er meint, die u.a. in dem Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - und dem Schlussantrag der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 in der Rechtssache - C-214/10 - zum Ausdruck kommende Funktionsgleichheit, die das Gemeinschaftsrecht dem Urlaubsanspruch und dem Urlaubsabgeltungsanspruch beimesse, führe zu einer (vollständigen) Akzessorietät dieser beiden Ansprüche.

    In den Urteilen vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, vom 22. November 2011 - C-214/10 - und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - bringt der EuGH vielmehr (lediglich) zum Ausdruck, dass Art. 7 RL 2003/88/EG nur dann einem Erlöschen des Anspruchs entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und deshalb seinen mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub nicht ausüben konnte.

    EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, juris, Rn. 56, 61.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2014 - C 118/13 -, juris, Rn. 18 und 23 bis 26, vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris, Rn. 29, vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris, Rn. 26 bis 28, und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, a.a.O., Rn. 43, 52, 55, 61.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2014 - C 118/13 -, , Rn. 20, vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris, Rn. 28, vom 22. November 2011 - C-214/10 -, , Rn. 37, und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, , Rn. 22 ff., jeweils a.a.O. und mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, a.a.O., Rn. 46-48, 56; Schlussanträge der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - , a.a.O., Rn. 35.

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12
    Dieser weise in seinem Urteil vom 12. Juni 2014 - C-118/13 - erneut auf die weitergehenden und günstigeren nationalen Regelungen hin.

    Auch das Urteil des EuGH vom 12. Juni 2014 - C-118/13 - rechtfertigt keine andere Bewertung hinsichtlich der Begrenzung des Abgeltungsanspruchs auf den Mindesturlaub von 20 Tagen.

    Nichts anderes lässt sich dem Urteil des EuGH vom 12. Juni 2014 - C-118/13 - entnehmen.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2014 - C 118/13 -, juris, Rn. 18 und 23 bis 26, vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris, Rn. 29, vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris, Rn. 26 bis 28, und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, a.a.O., Rn. 43, 52, 55, 61.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2014 - C 118/13 -, , Rn. 20, vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris, Rn. 28, vom 22. November 2011 - C-214/10 -, , Rn. 37, und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, , Rn. 22 ff., jeweils a.a.O. und mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12
    Nichts Gegenteiliges ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -.

    Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - werde ebenfalls bestätigt, dass der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch auch dann bestehe, wenn der Beamte in dem Urlaubsjahr teilweise dienstfähig gewesen sei.

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - vertretene Beschränkung des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verbürgten gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard finde im Gemeinschaftsrecht ebenso wenig eine Stütze wie die Anrechnung von gewährten, aber aus den Vorjahren übertragenen Urlaubstagen.

    Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -:.

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12
    Der erkennende Senat ist dem gefolgt (vgl. etwa Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 20 ff. ) und hat auch für Polizisten bereits darauf hingewiesen, dass Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, auf den Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs Bezug nimmt, nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen ist und nicht etwa Streitkräfte, Feuerwehr oder Polizei generell, sondern nur für bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie ausnimmt (Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20).

    Das hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167) für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit entschieden (Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 25 ).

    Auch der Senat bejaht die Möglichkeit der Verjährung bei sich aus Unionsrecht ergebenden Ansprüchen und hat beispielsweise für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen (Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 41 f.).

    Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie sind Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 19).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-415/12

    Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12
    Eine Beschränkung auf den Mindesturlaub lasse sich dieser Entscheidung ebenso wenig entnehmen wie dem Beschluss vom 13. Juni 2013 - C-415/12 -.

    Aus dem weiter angeführten Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2013 - C-415/12 - ergibt sich nichts Abweichendes.

  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

    Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12
    In diesem Sinne übertrage auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - die in den beiden Urteilen des EuGH vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - und vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - zum Ausdruck kommenden Grundsätze auf Arbeitsverhältnisse nicht erkrankter Arbeitnehmer.

    vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 -, juris, und LAG Düsseldorf, Urteile vom 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 - und vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 - , jeweils juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2012 - 1 A 2122/10

    Anspruch eines Beamten auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub bei

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12
    Dass es auf die "letzte" Ursache ankomme, bestätige das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, in dem herausgestellt werde, dass nicht von Belang sei, ob der betreffende Beamte in dem Urlaubsjahr teilweise im Dienst gewesen sei und damit Gelegenheit zur Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehabt hätte.

    vgl. entsprechend zur krankheitsbedingten Nichtinanspruchnahme OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris, Rn. 21.

  • LAG Düsseldorf, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06

    Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12
    In einem Urteil vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 - habe das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ferner festgestellt: "(...) Da er [der Arbeitgeber] es ist, der die tatsächliche Urlaubsverwirklichung zu gewährleisten hat, liefe es dem Zweck der Richtlinie zuwider, wenn es dem Arbeitnehmer überbürdet würde, mittels eines von ihm gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Gerichtsverfahrens die fristwahrende Durchsetzung des Urlaubsanspruchs zu versuchen.

    vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 -, juris, und LAG Düsseldorf, Urteile vom 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 - und vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 - , jeweils juris.

  • LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09

    Urlaubsübertragung bei Arbeitsfähigkeit

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • BVerwG, 25.06.2013 - 1 WRB 2.11

    Urlaubsanspruch; Mindesturlaub; finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht

  • EuGH, 15.09.2011 - C-155/10

    Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss

  • BVerwG, 25.07.2014 - 2 B 57.13

    Anspruch eines in den Ruhestand versetzten Beamten auf finanzielle Abgeltung von

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

  • BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14

    Zum Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem Art 7 Abs 2 der Richtlinie

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • BVerwG, 15.12.2011 - 2 C 41.10

    Berufssoldat; Dienstzeit; Dienstzeitausgleich; Freistellung vom Dienst;

  • EuGH, 03.09.2020 - C-214/19

    achtung !/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2016 - 2 A 10508/16

    Finanzielle Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs

    Der unionsrechtliche Anspruch reichte und reicht allerdings nicht weiter als der Regelungsbereich der Richtlinie selbst, weshalb er auf den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen Erholungsurlaub beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -, juris Rn. 9 und Rn. 18 f.; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris Rn. 66 ff.).

    Zwischen dem unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch und dem Abgeltungsanspruch besteht eine Funktionsidentität (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris Rn. 101).

    Bei der Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage kommt es daher allein darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -, juris Rn. 18 f. und Rn. 23; Beschluss vom 25. Juli 2014 - 2 B 57/13 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris Rn. 68).

    Unabhängig davon verkennt er grundlegend die Funktionsidentität zwischen dem unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch und dem Abgeltungsanspruch (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris Rn. 101).

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 975/19

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris, Rn. 67 ff; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 2 K 3079/19 -, juris, Rn. 51 ff.

    vgl. die gleiche Wertung des OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris, Rn. 84.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - 6 A 368/16

    Finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs eines

    Dem Kläger ist zuzugeben, dass nach Auffassung des Senats, vgl. Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris, Rn. 87 ff., jedenfalls der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Unterschreitung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs von vier Wochen nicht auf Krankheit beruht, sondern der Arbeitnehmer bzw. Beamte aus anderen vom seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.

    vgl. Urteil vom 3. Juni 2015, a.a.O., juris, Rn. 106.

  • OVG Sachsen, 05.08.2019 - 2 A 260/17

    Beamter; Urlaub; Abgeltung

    Der Übertrag des Rests nach 2012 führt nicht dazu, dass er weiter Ansprüche daraus geltend machen kann; dieser Urlaub verfällt dann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris Rn. 52).
  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 2617/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris, Rn. 67 ff; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 2 K 3079/19 -, juris, Rn. 51 ff.

    vgl. die gleiche Wertung des OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris, Rn. 84.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2017 - 6 A 1084/15

    Finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Erholungsurlaubstagen eines Beamten

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris, Rn. 87 ff., m.w.N.
  • VG Düsseldorf, 12.03.2021 - 2 K 3079/19
    vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris, Rn. 67 ff.
  • VG Freiburg, 09.10.2020 - 5 K 303/19

    Feststellung von einem Beamten noch zustehenden Erholungsurlaubs nach

    Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 23; Beschluss vom 25.06.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2015 - 6 A 2326/12 - juris Ls. 3 und Rn. 52).
  • VG Berlin, 09.07.2021 - 5 K 118.19
    Eine derartige Anrechnung ist von vornherein lediglich für den Bestand des nach nationalem Recht bestehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub maßgeblich, während sich die Frage nach dem Bestehen(bleiben) des unionsrechtlichen Mindesturlaubs ausschließlich danach richtet, ob in dem jeweiligen Bezugszeitraum tatsächlich Erholungsurlaub gewährt und genommen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 2 B 72/15 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris Rn. 68; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 2 K 3079/19 -, juris Rn. 51).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - 6 A 1116/14

    Urlaubsabgeltung; Erholungsurlaub; Mindesturlaub

    Insoweit hat der Senat im Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - , juris, zum Verfall des Urlaubsanspruchs grundlegend ausgeführt:.
  • VG Köln, 29.03.2023 - 23 K 5381/22
  • VG Köln, 18.01.2016 - 19 K 5267/14
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