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   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2002 - 16 A 376/01   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2002 - 16 A 376/01 (https://dejure.org/2002,1856)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 (https://dejure.org/2002,1856)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - 16 A 376/01 (https://dejure.org/2002,1856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des Begriffs des Getrenntlebens; Rückgriff auf die subjektiven Begriffskomponenten Trennungswille und Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft; Abstellen auf die faktische Situation des Kindes; Räumliche Trennung von mindestens sechs Monaten; Ausfall des ...

Verfahrensgang

  • VG Minden - 7 K 812/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2002 - 16 A 376/01

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3564
  • FamRZ 2003, 328 (Ls.)
  • DVBl 2003, 156 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2006 - 7 S 468/03

    Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;

    Im Falle einer auf ausländerrechtliche Bestimmungen zurückzuführenden Verzögerung der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft sind weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gegeben noch kommt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie des OVG Münster (Urteil vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 10.03.1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999, 764) - eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 UVG in Betracht.
  • VGH Hessen, 14.10.2003 - 10 UZ 1167/01

    "dauernd getrennt lebt " i.S.d. UhVorschG

    Ist das Kind nicht (mehr) in eine vollständige Familie eingebettet, weil sich die Elternteile getrennt haben und diese Trennung über einen längeren Zeitraum andauert, ist regelmäßig nicht auf bloß subjektive Vorstellungen der Elternteile abzustellen (wie OVG Münster, Urt. vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564 ff.).

    Dies bedingt, dass auf die in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene Legaldefinition nicht undifferenziert zurückgegriffen werden darf (siehe OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 2002 - 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564 ff. = FEVS 54, 254 ff.).

  • VGH Bayern, 26.05.2003 - 12 B 03.43

    Gewährung und Rückzahlung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;

    Das Verwaltungsgericht vertritt im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 5.2.2002 NJW 2002, 3564 = NDV-RD 2002, 82) die Ansicht, die Klägerin zu 1 habe dauernd getrennt gelebt, weil ihr Ehemann nach seiner Abschiebung nicht in das Bundesgebiet habe einreisen können und deshalb gehindert gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihr aufzunehmen und fortzuführen.
  • VG Aachen, 20.12.2007 - 2 K 245/05

    Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch für Leistungen nach dem

    Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die Ausführungen der ergangenen Bescheide und setzt sich ergänzend mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 5. Februar 2002 (Az.: 16 A 376/01) auseinander.

    Dem steht auch nicht die abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 5. Februar 2002, vgl. Az.: 16 A 376/01, NJW 2002 S. 3564, entgegen, wonach bei der Bestimmung des Begriffes "Getrenntlebens" nicht unbesehen auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 BGB mit ihren subjektiven Begriffskomponenten zurückgegriffen werden könne, sondern vielmehr auf die faktische Situation des Kindes abzustellen sei und neben den Fällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer Anstaltsunterbringung, auch solche Trennungsfälle einzubeziehen seien, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (dort: Einreisesverbot des Ehemannes), vgl. so auch im Ergebnis: Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 764.

  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 3 A 307/07

    Unterhaltsvorschuss; Manifestation des Trennungswillens; Rückforderung

    hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 5.2.2002 - 16 A 376/01 - VGH Kassel, Beschluss vom 14.10.2003 - 10 UZ 1167/01 -, OVG Lüneburg, Urteil vom 10.3.1999 - 4 L 5154/98 - jeweils zitiert nach Juris.
  • VG Düsseldorf, 28.01.2015 - 21 L 2650/14

    Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ab dem

    Vor allem im Hinblick auf den Gesetzeszweck des UVG in Abgrenzung zu demjenigen des zivilrechtlichen Ehescheidungsrechts wurde ein Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch dann bejaht, wenn die in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB über das Auseinanderfallen des Lebensmittelpunktes der Eheleute hinaus weiterhin vorausgesetzten subjektiven Merkmale (erkennbarer Trennungswille und Motiv der Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft) nicht gegeben waren, vgl. OVG NW, Urteil vom 02.05.2002 - 16 A 376/01 -, juris.
  • OVG Niedersachsen, 11.11.2003 - 12 LA 400/03

    Rückzahlung eines Unterhaltsvorschusses von getrenntlebendem Elternteil

    Der vom OVG Münster vertretenen abweichenden Auffassung (vgl. Urt. v. 5.2.2002 - 16 A 376/01 - NJW 2002, 3564) kann im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Klärung dieser Streitfrage durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I, S. 2074), in dem nunmehr ausdrücklich auf § 1567 BGB verwiesen wird, nicht gefolgt werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2008 - 16 E 271/07

    Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Erstattung von

    Anders als zur früheren Rechtslage, vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 5. Februar 2002 - 16 A 376/01 -, FEVS 54, 254, ist in § 1 Abs. 2 UVG in der Fassung, die er durch Art. 5 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I 2074 gefunden hat, nunmehr geregelt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur besteht, wenn der verheiratete Elternteil von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, eine dauernde Trennung aber (mit Ausnahme weiterer in § 1 Abs. 2 UVG ausdrücklich geregelter, hier aber nicht einschlägiger Sachverhalte) nur anzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1567 BGB gegeben sind.
  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1016/17

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG;

    Anders als in der früheren Fassung(Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 -, juris.) ist in § 1 Abs. 2 UVG in der Fassung, die er durch Art. 5 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I 2074 gefunden hat, nunmehr geregelt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur besteht, wenn der verheiratete Elternteil von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, eine dauernde Trennung aber (mit Ausnahme weiterer in § 1 Abs. 2 UVG ausdrücklich geregelter, hier aber nicht einschlägiger Sachverhalte) nur anzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1567 BGB gegeben sind.
  • VG Aachen, 15.12.2006 - 2 K 3950/04

    Schicksal des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen im Falle der

    Dem steht auch nicht die abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2002, vgl. Az.: 16 A 376/01, NJW 2002 S. 3564, entgegen, wonach bei der Bestimmung des Begriffes "Getrenntlebens" nicht unbesehen auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 BGB mit ihren subjektiven Begriffskomponenten zurückgegriffen werden könne, sondern vielmehr auf die faktische Situation des Kindes abzustellen sei und neben den Fällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer Anstaltsunterbringung, auch solche Trennungsfälle einzubeziehen seien, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (dort: Einreisesverbot des Ehemannes), vgl. so auch im Ergebnis: Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 764.
  • VG Düsseldorf, 21.09.2009 - 21 K 5293/09

    Unterhaltsvorschuss Rückzahlung Elternteil alleinerziehend Erziehung Betreuung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2006 - L 5 B 1025/06

    Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung; dauerhaftes Getrenntleben eines

  • VG Aachen, 04.10.2010 - 2 K 911/08

    Teilweise Abweisung einer Klage bei Übersteigen einer festgesetzten

  • VG Gelsenkirchen, 04.01.2008 - 15 K 2307/07

    Rückforderung; Unterhaltsvorschuss; Doppelehe; Stellvertreterehe

  • VG München, 13.10.2022 - M 18 K 22.2191

    Prozesskostenhilfe, Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen, Im Ausland

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2006 - L 5 B 1026/06

    Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Partners in einer

  • VG München, 30.04.2014 - M 18 K 12.6341

    Dauerndes Getrenntleben (verneint); Einreise des Ehemannes ein Jahr nach der

  • VG Aachen, 11.05.2020 - 10 K 1985/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2020 - 12 E 788/19
  • VG Aachen, 17.04.2007 - 2 K 588/06

    Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für ein Kind; Erfüllung der

  • VG Düsseldorf, 28.11.2008 - 21 L 1560/08

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - 16 E 898/08

    Verpflichtung zur Rückzahlung gewährter Leistungen nach dem

  • VG Aachen, 16.02.2007 - 2 K 3610/04

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen nach dem

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