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   OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2003 - 7a D 19/01.NE   

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https://dejure.org/2003,10614
OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2003 - 7a D 19/01.NE (https://dejure.org/2003,10614)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.01.2003 - 7a D 19/01.NE (https://dejure.org/2003,10614)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Januar 2003 - 7a D 19/01.NE (https://dejure.org/2003,10614)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (42)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2003 - 7a D 13/01

    Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; Bestimmtheitsgebot; Unwirksamkeit;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2003 - 7a D 19/01
    Im westlichen Winkel des Planbereichs liegt die ehemalige Hofstelle der Antragstellerin, im Südosten der bewirtschaftete Hof des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE nebst angrenzender Betriebsflächen.

    Anregungen der Antragsteller zu 3. des Verfahren 7a D 13/01.NE, den geplanten Wendeplatz im Hinblick auf bauliche Erweiterungen des landwirtschaftlichen Betriebs zu verschieben, entsprach die Antragsgegnerin.

    Unter dem 23. September 1998 wies die Landwirtschaftskammer Rheinland auf den im Plangebiet befindlichen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE mit einer bewirtschafteten Fläche von 83 ha, davon 22 ha Eigenland hin.

    Auch den Interessen der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE an der Aufrechterhaltung ihres landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes werde der Bebauungsplan nicht gerecht.

    Zudem würden die dem Bebauungsplangebiet zuzurechnenden Lärmimmissionen an den dem Plangebiet benachbarten Wohngrundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. im Verfahren 7a D 13/01.NE und im übrigen Wohngebiet die nachts einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte überschreiten.

    Der von dem Omnibusbetrieb ausgehende Verkehrslärm, der an den Grundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. im Verfahren 7a D 13/01.NE die Spitzenpegel überschreite, sei nicht nach Maßgabe der einschlägigen Immissionsrichtwerte bewertet worden.

    Damit sei insbesondere auch den Belangen der Antragsteller zu 1. und 2. im Verfahren 7a D 13/01.NE hinreichend Rechnung getragen.

    Die im Abstandserlass genannten Abstände würden zu den Wohngrundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. im Verfahren 7a D 13/01.NE eingehalten.

    Auch die Belange der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE seien gewahrt.

    Gegen die Ausweisung eines Gewerbegebietes hätten die Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE keine Einwendungen erhoben, sondern lediglich Anregungen zur Erschließung geäußert.

    Der Bebauungsplan erweist sich darüberhinaus als abwägungsfehlerhaft, weil jedenfalls die Belange der Antragsteller zu 3. des parallelen Normenkontrollverfahrens 7a D 13/01.NE und die Belange von Natur und Landschaft im Hinblick auf ein verbleibendes Ausgleichsdefizit nicht sachgerecht berücksichtigt worden sind.

    Diesen Anforderungen wird die Abwägung der Belange der Antragsteller zu 3. des Verfahrens 7a D 13/01.NE sowohl hinsichtlich der Erhaltung des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs in seinem vorhandenen Bestand als auch hinsichtlich möglicher Betriebsumstellungen und Erweiterungen innerhalb der Bandbreite landwirtschaftlicher Betätigung nicht gerecht.

    Bereits während der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist die Antragsgegnerin auf die Belange der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE an einem existenzsichernden Bestandsschutz und der Möglichkeit von Betriebserweiterungen hingewiesen worden, zum einen im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 17. März 1998, zum anderen durch das Schreiben der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 23. September 1998.

    Hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE ist dort von einem Wohngebäude im Süden an dem C. Weg die Rede.

    Zudem hat die Antragsgegnerin den abwägungsbeachtlichen Belang der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE auf Bestand des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes im Sinne eines Schutzes vor Existenzgefährdung in Folge der Überplanung nicht sachgerecht berücksichtigt und mit öffentlichen Belangen abgewogen.

    Der Einwand der Antragsgegnerin, die Belange der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE seien, soweit sie lediglich Pächter seien, schon deswegen weniger schutzwürdig als die eines Eigentümers landwirtschaftlicher Nutzflächen, geht fehl.

    Neben diesem Abwägungsausfall bzw. dieser Abwägungsfehlgewichtung schutzwürdiger Belange der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE hat die Antragsgegnerin auch die Belange von Natur und Landschaft im Hinblick auf ein verbleibendes Ausgleichsdefizit fehlerhaft abgewogen.

    Die vorstehend wiedergegebenen Mängel im Abwägungsvorgang bei der Berücksichtigung der betrieblichen Belange der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE und der Belange von Natur und Landschaft sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich.

    zur Einschränkung zulässiger Einzelhandelsnutzung im Plangebiet führt - ebenso wie die abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung der Belange der Antragsteller zu 3. des Verfahrens 7a D 13/01.NE und der Belange von Natur und Landschaft - zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt.

    Jedenfalls berührt die fehlerhafte Berücksichtigung der Belange der Antragsteller zu 3. des Verfahrens 7a D 13/01.NE den Kern der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin und führt zur Nichtigkeit des Planes.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2001 - 7a D 134/99

    Verhinderungsplanung und Beweis des ersten Anscheins; Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2003 - 7a D 19/01
    vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276, vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE - und 3. Juni 2002 - 7a D 75/99.NE -.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 1998 - 7a B 374/98.NE - BRS 60 Nr. 4 und vom 3. August 1998 - 7a D 22/97.NE - und Urteile vom 28. Juni 1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276 und vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2002 - 7a D 92/99

    Wirksamkeit der auf § 9 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 86 Bauordnung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2003 - 7a D 19/01
    Unbestimmt ist gleichfalls ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben "mit einem zentrenrelevanten Warensortiment" unter Bezugnahme auf den Einzelhandelserlass, weil es keine Legaldefinition dafür gibt, welche Warensortimente "zentrenrelevant" sind - vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, und der Einzelhandelserlass auch nicht für sich in Anspruch nimmt, die Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE -und 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE - und 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE - und 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2003 - 7a D 118/02

    Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Beseitigung von zur Unwirksamkeit

    vgl. Senatsurteil vom 6. Januar 2003 - 7a D 19/01.NE -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2003 - 7a D 123/02

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Januar 2003 - 7a D 19/01.NE -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2003 - 7a D 13/01
    Im westlichen Winkel des Planbereichs liegt eine im Eigentum der Antragstellerin des Verfahrens 7a D 19/01.NE stehende ehemalige, mit einem Wohnhaus und den früheren Betriebsgebäuden bebaute landwirtschaftliche Hofstelle nebst im Übrigen verpachteten Flächen (Gemarkung X. , Flur 15, Flurstücke 338 und 340), im Südosten der bewirtschaftete Hof der Antragsteller zu 3. nebst angrenzender Betriebsflächen.
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