Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07.AK   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5468
OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07.AK (https://dejure.org/2008,5468)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.03.2008 - 20 B 2062/07.AK (https://dejure.org/2008,5468)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. März 2008 - 20 B 2062/07.AK (https://dejure.org/2008,5468)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,5468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anträge i.S.v. § 43 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Anträgen eines Rechtsbehelfsführers und Anträgen des Rechtbehelfsgegners auf Ablehnung des Rechtsbehelfs; Zweck und Voraussetzungen des Verlustes des Ablehnungsrechts gem. § 43 ZPO; Beurteilung der Unvoreingenommenheit eines ...

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1004 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2005 - 20 D 40/04

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Recht am gesprochenen Wort - Mithören von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07
    An diesem Tag hat er die durch Telefax übersandte Anzeige (§ 48 ZPO) von VROVG U. vom 11. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere erhalten.

    Außerdem ergibt sich aus den in den Verfahren 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK gegen VROVG U. gestellten Befangenheitsanträgen vom 12. Juli 2005, dass dem Prozessbevollmächtigten die Verringerung der Lärmbelastung von O. schon damals bekannt war.

    betreffende Urteil vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere -.

    Die unterstellte Begünstigung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ferner bereits mit seinen Befangenheitsanträgen in den Verfahren 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK sowie mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. September 2005 in dem Verfahren 20 D 40/04.AK geltend gemacht.

    Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller war aufgrund der Anzeige von VROVG U. bekannt, dass der Richter erstmals in dem Verfahren 20 D 40/04.AK sowie in weiteren Parallelverfahren auf seinen Wohnsitz hingewiesen hatte.

    Jedenfalls aufgrund des Tatbestandes des Urteil vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - war dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller weiter bekannt, dass es in der Vergangenheit in Bezug auf den Flughafen E. weitere Verfahren gab.

    Denn ihr Prozessbevollmächtigter hat bereits mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. September 2005 in dem Verfahren 20 D 40/04.AK geltend gemacht, dass das subjektive Belastungsempfinden von VROVG U. offenkundig nicht den objektiven Gegebenheiten entspreche.

    Gleiches gilt, soweit die Antragsteller in der Anlage B 1 das Verhalten von VROVG U. und R'inOVG C. in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere rügen, die Beteiligung von ROVG P. und R'inOVG C. an den Beschlüssen vom 13. Juli 2005 - 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK - über die damaligen Befangenheitsanträge des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller anführen und - andeutungsweise - auf die "Rolle" von VROVG U. in dem von den Antragstellern nicht näher bezeichneten Verfahren "X. " verweisen.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 12. September 2005 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Senats vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK - mit Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 69.05 - zurückgewiesen.

    betreffenden Verfahren 20 D 40/04.AK und andere stützen.

    Der Zeitpunkt der Anzeige von VROVG U. vom 11. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere gibt keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit.

    Hierzu hat der 20. Senat in seinen - den Antragstellern bekannten - Beschlüssen vom 13. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - das Erforderliche ausgeführt.

    Die Mitwirkung von ROVG P. und R'inOVG C. an den Beschlüssen vom 13. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - gibt schon deshalb keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit dieser Richter, weil der Beschluss - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 12. September 2005 und der dienstlichen Äußerung von VROVG U. vom 14. Oktober 2005 (jeweils im Verfahren 20 D 40/04.AK) - weder verfahrensrechtlich noch sonst zu beanstanden ist.

    Dass das Verhalten von VROVG U. und R'inOVG C. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2005 in dem Verfahren 20 D 40/04.AK und andere Anlass zu Zweifeln an ihrer Objektivität und Neutralität gibt, haben die Antragsteller in der Anlage B 1 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 lediglich behauptet, aber nicht näher dargelegt.

    Eine bloße Behauptung ist auch der Vortrag der Antragsteller, der 20. Senat habe in seinem Urteil vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - verspätetes Vorbringen der Beklagten berücksichtigt.

    Der Senat hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere nach einer Zwischenberatung mitgeteilt, dass er den Vortrag der Beklagten, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Luftfahrt-Bundesamtes, in deren Schriftsatz vom 8. Juli 2005 und den beigefügten Anlagen nicht berücksichtigen werde, soweit dort Tatsachen angeführt worden seien, die nicht bereits in den Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen enthalten seien.

    Dass diese Mitteilung im Widerspruch zu Ausführungen in dem Urteil vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - steht, erschließt sich aus dem Urteil nicht.

    Mit der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 "vollinhaltlich" in Bezug genommenen Anlage B 1 tragen die Antragsteller unter anderem vor, die Selbstanzeige in dem Verfahren 20 D 40/04.AK und andere sei angesichts der vorliegenden Beweise für die VROVG U. zuteil gewordene erhebliche Fluglärmentlastung - unabhängig davon ob er sie gefordert habe oder nicht - ein sehr starkes Indiz dafür, dass nicht nur eine von ihm ungewollte Begünstigung vorliege, sondern unter Umständen sogar eine bewusst geforderte Begünstigung, deren Gegenleistung sich in den Urteilen und Eilentscheidungen des 20. Senats niedergeschlagen habe.

    Soweit die Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2008 erneut den Zeitpunkt der Anzeige von VROVG U. vom 11. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK rügen, lässt sich daraus aus den bereits dargelegten Gründen die Besorgnis der Befangenheit nicht herleiten.

    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass VROVG U. bereits in seiner dienstlichen Äußerung vom 12. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK den späten Zeitpunkt der Anzeige bedauert hat.

    Die Äußerung von ROVG P. , die unterschwellige Andeutung auf S. 22 der Anlage B 1, der unter seiner Mitwirkung ergangene Beschluss vom 13. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - über das damalige Ablehnungsgesuch gegen VROVG U. sei nicht von einem unabhängigen Gericht getroffen worden, sei haltlos und ungehörig, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht unsachlich; deshalb trifft auch der auf die vermeintliche Unsachlichkeit gestützte Vorwurf der Antragsteller nicht zu, unglaubhaft sei die Äußerung von ROVG P. , die unterschwellige Andeutung werde ihn nicht verleiten, das Anliegen der Antragsteller in der Sache nicht mehr unbefangen zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten.

    Die Antragsteller stützen ihre Besorgnis der Befangenheit darauf, dass R'inOVG C. seit Jahren mit VROVG U. zusammenarbeite, sie an dem Beschluss über das Ablehnungsgesuch in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere beteiligt gewesen sei, an dem Verfahren 20 B 1275/07.AK und dem dort ergangenen Beschluss mitgewirkt und in anderen den Flughafen E. betreffenden Verfahren Verfahrensverstöße begangen habe.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2006 - 20 B 156/06

    Festlegung von Flugverfahren für Anflüge und Abflüge nach Instrumentenflugregeln

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07
    Danach sind die Antragsteller mit den unter Nr. 3 und teilweise mit den Nrn. 4 und 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2008 geltend gemachten Ablehnungsgründe ausgeschlossen, weil die Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK mit dem vorliegenden Verfahren in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehen (1.), die Antragsteller in den Verfahren 20 B 156.06.AK und 20 B 1275/07.AK Anträge im Sinne des § 43 ZPO gestellt haben (2.) und die Ablehnungsgründe trotz Kenntnis der Antragsteller in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK nicht geltend gemacht worden sind (3.).

    Der rechtliche und tastsächliche Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK ergibt sich aus ihrer prozessualen Verknüpfung (a.) und den Verfahrensgegenständen (b.).

    Der prozessuale Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 20 B 1275/07.AK ergibt sich daraus, dass sich das Abänderungsverfahren 20 B 1275/07.AK im Kern als Fortführung des Verfahrens 20 B 156/06.AK darstellt.

    Denn das Verfahren 20 B 1275/07.AK betrifft den von der Beigeladenen am 10. August 2007 gestellten Antrag gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des im Verfahren 20 B 156/06.AK ergangenen Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2006 .

    Zwischen den Verfahrensgegenständen des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 20 B 1275/07.AK und 20 B 156/06.AK besteht ein innerer sachlicher Zusammenhang, weil sie jeweils die Genehmigung des Antragsgegners vom 9. November 2005 betreffen.

    Die Antragsteller haben in den Verfahren 20 B 156/06.Ak und 20 B 1275/07.AK Anträge im Sinne des § 43 ZPO gestellt.

    Danach liegt ein Antrag der Antragsteller im Verfahren 20 B 156/06.AK vor, weil sie die verfahrensgegenständliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt haben.

    Schon bei der Stellung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 20 B 156/06.AK - am 27. Januar 2006 waren den Antragstellern die unter Nr. 3 und teilweise unter Nrn. 4. und 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 angeführten Ablehnungsgründe bekannt.

    Ablehnungsgründe sind aber in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK nicht geltend gemacht worden.

    Die weiteren in der Anlage B 1 angesprochenen Änderungen der Nordroute vom 13. Juli und 30. November 2000 sowie 14. Juni 2001 erfolgten ebenfalls bereits vor der Antragstellung im Verfahren 20 B 156/06.AK.

    Soweit die Antragsteller in der Anlage B 1 weiter den Zeitpunkt der Beschlussfassung im Verfahren 20 B 156/06.AK rügen, weil der Beschluss vom 26. Juni 2006 nach ihrer Auffassung aufgrund fehlender rechtzeitiger Umsetzung keine Auswirkungen auf den tatsächlichen Flugbetrieb im Sommer 2006 und im Winter 2006/07 gehabt habe, konnte auch dieser Aspekt im Verfahren 20 B 1275/07.AK geltend gemacht werden.

    Die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 20 D 5/06.AK, 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK begründen nicht die Besorgnis, VROVG U. sei wegen seines Wohnsitzes in O. befangen (a.).

    Soweit die Antragsteller in der Anlage B 1 den Zeitpunkt der Beschlussfassung im Verfahren 20 B 156/06.AK rügen, weil mit dem Beschluss vom 26. Juni 2006 exakt bis drei Tage nach der Flugplankonferenz in Vancouver zugewartet worden sei und deshalb der Beschluss keine tatsächlichen Auswirkungen mehr auf den Flugbetrieb im Sommer 2006 und im Winter 2006/07 hätte haben können, ist weder von den Antragstellern konkret dargelegt noch aus der Verfahrensakte 20 B 156/06.AK ersichtlich, dass der von den Antragstellern unterstellte Zusammenhang vom 20. Senat bewusst hergestellt worden ist.

    Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der 20. Senat nach seiner damaligen Geschäftsbelastung das (komplexe) Verfahren 20 B 156/06.AK zu einem früheren Zeitpunkt entscheiden konnte.

    Einer Wiederholung der Situation, wie sie Antragsteller für die Zeit nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - beklagten, stünden die diesbezüglichen Erfahrungen der Flughafen E. GmbH, des Flughafenkoordinators und der Luftaufsichtsbehörde entgegen, so dass mit vorbeugenden Erwägungen zur Sicherstellung der Beachtung des jeweiligen Zulassungsumfanges gerechnet werden könne.

    Die Ausführungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - knüpfen erkennbar daran an, dass die nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - erforderliche Rückführung der zulässigen koordinierten Landungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr auf die in Ziff. III. 6.2, 3. Spiegelstrich der Betriebsgenehmigung für den Flughafen E. in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. September 2000 vorgesehene Zahl der zulässigen Landungen nicht sofort umgesetzt werden konnte.

    Dieser Zusammenhang der Ausführungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - mit den (nicht zeitnah bewältigten) Folgen des Beschlusses vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - ist auch für die Antragsteller ohne weiteres erkennbar.

    Denn der von ihrem Prozessbevollmächtigten gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 20 B 2452/06.AK zielte unter anderem darauf ab, die Zahl der Slots auf den nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - zulässigen Umfang zu reduzieren.

    Der 20. Senat hat in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass mit Blick auf die durch Beschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - erfolgte teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller 20 D 5/06.AK die risikobehaftete Slotvergabe in dem nach der Änderungsgenehmigung vom 9. November 2005 zulässigen Umfang rechtswidrig geworden war.

    Soweit das Ministerium in seinem Schreiben ausgeführt hat, es habe keine rechtliche Möglichkeit, den Beschluss des 20. Senats vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - in vollem Umfang Geltung zu verschaffen, ist dies allein der damaligen, in dem Schreiben vom 30. November 2006 dargelegten und vom 20. Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK - in den Blick genommenen Rechtslage geschuldet.

    Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz musste der 20. Senat im Verfahren 20 B 1275/07.AK schon deshalb keinen Anlass sehen, weil er seine Interessenabwägung in dem Beschluss vom 29. November 2007 ebenso wie in seinem vorhergehenden Beschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - maßgeblich auf eine allgemeine Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt hat.

    Sie hätten ihn jedenfalls bereits in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK geltend machen können.

    Denn der Ablehnungsgrund hätte bereits in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK geltend gemacht werden können.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 5/06
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07
    Mit diesem Beschluss hat der 20. Senat dem Antrag der Antragsteller gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihrer am 27. Januar 2006 erhobenen Klagen - 20 D 5/06.AK - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. November 2005 teilweise stattgegeben.

    Die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 20 D 5/06.AK, 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK begründen nicht die Besorgnis, VROVG U. sei wegen seines Wohnsitzes in O. befangen (a.).

    In dem vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 20 D 5/06.AK, 20 D 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK wenden die Antragsteller sich gegen die Genehmigung des Antragsgegners zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens E. vom 9. November 2005 und die nachfolgenden Änderungen dieser Genehmigung.

    Die Kritik der Antragsteller, der Antragsgegner und die Beigeladene seien im Verfahren 20 D 5/06.AK erst im Dezember 2006 zur Klageerwiderung und der Antragsgegner zur Vorlage der bereits im April 2006 angeforderten Gesamtfassung der für den Flughafen der Beigeladenen aktuell geltenden Regelungen aufgefordert worden, zeigt eine willkürliche Verfahrensführung nicht auf.

    Dort hat der 20. Senat ausgeführt, bei einem Erfolg der Klage der Antragsteller - 20 D 5/06.AK - könne hinsichtlich der Sloterhöhung der nächtliche Flugverkehr wieder zurückgefahren werden.

    Insoweit liegt den Erwägungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - ersichtlich die Erwartung zugrunde, dass die an der risikobehafteten Verteilung und Vergabe der zulässigen Slots beteiligten Stellen nicht nur, wie in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung vom 9. November 2005 geschehen, das Erfordernis einer Verringerung der zulässigen Slots im Falle eines Erfolgs der Klage 20 D 5/06.AK der Antragsteller in Betracht ziehen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass eine eventuell erforderliche Rückführung der Zahl der zulässigen Slots zeitnah erfolgen kann.

    Der 20. Senat hat in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass mit Blick auf die durch Beschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - erfolgte teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller 20 D 5/06.AK die risikobehaftete Slotvergabe in dem nach der Änderungsgenehmigung vom 9. November 2005 zulässigen Umfang rechtswidrig geworden war.

    Außerdem sei den Antragstellern im Klageverfahren 20 D 5/06.AK verschiedentlich mitgeteilt worden, dass der Senat keine Veranlassung sehe, vom Antragsgegner die Vorlage weiterer Unterlagen zu fordern.

    Zum anderen ergeben sich weder aus dem Vortrag der Antragsteller noch aus dem Beitrag von H. und andere hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass Überschreitungen schlechterdings als Gesundheitsgefahr auch für eine Übergangszeit, also hier für die Zeit bis zur Entscheidung des Klageverfahrens 20 D 5/06.AK., nicht hingenommen werden können.

    Suggestiv und aggressiv ist darüber hinaus die Formulierung in der Anlage B 1, "die Führung des Verfahrens" - gemeint ist das Verfahren 20 D 5/06.AK - "orientiert sich offenbar mehr an den von der Beigeladenen vorgegebenen Wunsch-Terminen als an dem Bestreben, den Sachverhalt unvoreingenommen aufzuklären und beurteilen".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 128/05

    Flughafen Düsseldorf: Kein Eilrechtsschutz für Flughafennachbarn gegen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07
    Dieser Vortrag zielt nicht nur auf die Urteile des 20. Senats vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, sondern auch auf vor der Antragstellung am 27. Januar 2006 ergangene Senatsentscheidungen, etwa das die Einführung der Flugroute N1.

    Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. November 2006 darauf abgestellt, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache auch nach dem Urteil vom 16. Mai 2007 in den Parallelverfahren 20 D 128/05.AK und andere nur abgeschätzt werden können und die abschließende Überprüfung der Richtigkeit von Lärmberechnungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.

    Für die Antragsteller erschließt sich darüber hinaus aus dem Zusammenhang des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - sowie dem in diesem Beschluss in Bezug genommenen und den Antragstellern bekannten Urteil des 20. Senats vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK unter andere -, aus welchen Gründen der 20. Senat seiner allgemeinen Interessenabwägung keine schlechterdings unzumutbaren Lärmbelästigungen für erst neu bis hin zum Bereich des planerisch als an sich unzumutbar eingeschätzten Lärmgeschehens belastete Anwohner angenommen hat.

    Außerdem ist es nicht willkürlich, ausschließlich auf die Sichtweise der Beigeladenen abzustellen, weil der Antragsgegner nach den nachvollziehbaren Ausführungen des 20. Senats in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 108 und 248, keine weitergehenden gesonderten Regelungen in seiner Genehmigung vom 9. November 2005 treffen musste zur Wahrung der Interessen derjenigen Eigentümer, deren Grundstücke in Bereichen liegen, für die Berechnung der Lärmbelastung auf der Grundlage der Anleitung zur Berechnung von Fluglärm mit der Flugzeuggruppeneinteilung aus 1999 (AzB99) an Grenzen stößt, oder die im Bereich von Randunschärfen der ausgewiesenen Zonen liegen.

    Welche Kapazitätsannahmen der 20. Senat für hinreichend stimmig hält, ergibt sich aus dem im Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - in Bezug genommenen und den Antragstellern bekannten Urteil in den Parallelverfahren, Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 154 ff. und 182.

    Diese Begründung in dem Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -, die der 20. Senat durch eine Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem den Antragstellern bekannten Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 166 ff., ergänzt hat, enthält auch keine unüberprüfbaren Allgemeinplätze, deren Bedeutung für die planerische Abwägung sich nicht erschließt.

    Insoweit zielt die Abfrage des Bedarfs an zusätzlichen Slots auch auf einen, wie es im Urteil des 20. Senats vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 91, heißt, generierbaren Bedarf im Falle der Genehmigung der geplanten Erweiterung des Flughafens E. .

    Denn die mit der Genehmigung vom 9. November 2005 bezweckte betriebliche Erweiterung des Flughafens E. zielt nach den Ausführungen des 20. Senats im Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 88, unter anderem darauf ab, einen aktuellen und sich noch weiter entwickelnden Nachfrageüberhang nach Dienstleistungen im Luftverkehr zu bedienen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2006 - 20 B 2452/06

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07
    Denn der von ihrem Prozessbevollmächtigten gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 20 B 2452/06.AK zielte unter anderem darauf ab, die Zahl der Slots auf den nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - zulässigen Umfang zu reduzieren.

    Der 20. Senat hat sich deshalb in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK - umfangreich mit der Frage der Notwendigkeit einer zeitnahen Rückführung der Zahl der zulässigen Slots und den in diesem Zusammenhang bestehenden Befugnissen und Verpflichtungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des Flughafenkoordinators, die Antragsgegner in dem Verfahren 20 B 2452/06.AK waren, auseinandergesetzt.

    Ihr Vortrag, Überschreitungen der genehmigungsrechtlich zulässigen Koordinierungswerte blieben auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats sanktionslos, beruht auf einem unrichtigen Verständnis des Senatsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK -.

    Dass der 20. Senat gleichwohl dem Begehren der Antragsteller des Verfahrens 20 B 2452/06.AK auf Rückführung der Slots auf den nach der Änderungsgenehmigung vom 21. September 2000 zulässigen Umfang nicht entsprochen hat, ist allein darauf zurückzuführen, dass nach Auffassung des 20. Senats in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren 20 B 2452/06.AK im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes eine Interessenabwägung erforderlich war, die für eine Übergangszeit unter Berücksichtigung der drohenden Lärmbelastung zu Lasten der Antragsteller des damaligen Verfahrens ausfiel.

    Er hat auch an keiner Stelle seines Beschlusses vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK - zum Ausdruck gebracht, dass eine Klage auf Einhaltung der zulässigen genehmigungsrechtlichen Slots von vornherein erfolglos sein würde.

    Soweit das Ministerium in seinem Schreiben ausgeführt hat, es habe keine rechtliche Möglichkeit, den Beschluss des 20. Senats vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - in vollem Umfang Geltung zu verschaffen, ist dies allein der damaligen, in dem Schreiben vom 30. November 2006 dargelegten und vom 20. Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK - in den Blick genommenen Rechtslage geschuldet.

  • BVerwG, 23.10.2007 - 9 A 50.07
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07
    BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007- 9 A 50.07 -, juris, Rdn. 3; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - V ZB 193/05 -, NJW 2006, 2776 (277 f.), m. w. N.; Gehrlein, Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 3. Aufl., 2008, § 43 Rdn. 8.

    BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, a. a. O., Rdn. 4, m. w. N.

    BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, a. a. O., Rdn. 6; BAG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 -, NJW 1993, 879 (879); BFH Beschluss vom 11. August 1992 - III B 101/92 -, BB 1992, 1991 (1992); Bay. OLG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - …

    BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007- 9 A 50.07 -, a. a. O., Rdn. 2; BFH, Beschluss vom 23. August 2000 - III B 28/00 -, juris, Rdn. 13; Gehrlein, a. a. O., § 44 Rdn. 9, m. w. N.

  • BGH, 18.04.1980 - RiZ(R) 1/80

    Dienstliche Äußerung zu Ablehnungsgesuch als richterliche Tätigkeit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07
    vgl. auch BGH, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ (R) 1/80 -, BGHZ 77, 70 (73).

    BGH, Urteil vom 18. April 1990 - RiZ (R) 1/80 -, a. a. O.; Vollkommer, in Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 44 Rdn. 4.

  • OLG Hamburg, 23.03.1992 - 7 W 10/92

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Begründung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07
    LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2003 - L 11 AR 49/03 AB -, NJW 2003, 2933; OLG Hamb., Beschluss vom 23. März 1992 - 7 W 10/92 -, NJW 1992, 2036; Gehrlein, a. a. O., § 42 Rdn. 18; Czybulka, a. a. O., § 54 Rdn. 67 und 70; Günther, Persönliche Spannungen als Ablehnungsgrund, ZZP 105 (1992), 20 ff., insbesondere 40 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. April 1996 - 2 BvR 1639/94 -, NJW 1996, 2022, sowie BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ (R) 2/77 -, BGHZ 70, 1 (6).

    vgl. hierzu OLG Hamb., Beschluss vom 23. März 1992 - 7 W 10/92 -, a. a. O.

  • BVerwG, 07.04.2006 - 4 B 69.05

    Flughafen Düsseldorf: Klagen der Flughafennachbarn gegen die Änderung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07
    So hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 12. September 2005 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Senats vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK - mit Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 69.05 - zurückgewiesen.

    Der beschließende Senat schließt sich diesen Ausführungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 69.05 - nicht beanstandet hat, an.

  • BVerwG, 07.08.1997 - 11 B 18.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Richterablehnung, missbräuchlichkeit eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07
    BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97 -, NJW 1997 (3327); Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 44 Rdn. 5.
  • BVerfG, 24.04.1996 - 2 BvR 1639/94

    Richter - Ablehnung - Anzeige - Befangenheit

  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87

    Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des

  • BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 1852/94

    Limbach

  • BFH, 23.08.2000 - III B 28/00

    Gesonderte Gewinnfeststellung - Fristverlängerung - Gerichtlicher Hinweis -

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99

    Flughafen; Flughafenplanung; Lärmbelastung; Lärmschutz; Prognose; Präklusion;

  • BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77

    Zur dienstaufsichtlichen Beanstandung der mündlichen Urteilsbegründung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2003 - L 11 AR 49/03

    Zulässigkeit der Ablehnung eines Richters in einem anderen Verfahren bei Verlust

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Berücksichtigung unzumutbarer Lärmbelastung bei der Festlegung von Flugstrecken

  • BAG, 29.10.1992 - 5 AZR 377/92

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BFH, 11.08.1992 - III B 101/92
  • OLG Zweibrücken, 02.07.1982 - 2 WF 50/82

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuch;

  • BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05
  • OLG Frankfurt, 13.07.1993 - 7 W 25/93

    Flughafen Düsseldorf: Teilerfolg von Flughafennachbarn im vorläufigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - 5 A 1218/22

    Vertagung in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 2017 - 6 B 47.17 -, juris, Rn. 18, und vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, NVwZ-RR 2008, 140, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2008 - 20 B 2062/07.AK -, juris, Rn. 86.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2008, a. a. O., Rn. 88 m. w. N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 5/06

    Flughafen Düsseldorf: Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen

    Die Anhörungsrüge dagegen hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 7. Mai 2008 - 20 B 2062/07.AK - ).

    Dieses ist, ebenso wie das entsprechende Ersuchen im Verfahren betreffend die erwähnte Anhörungsrüge, durch die geschäftsverteilungsgemäß zur Entscheidung berufenen Vertretungsrichter abgelehnt worden (vgl. Beschlüsse vom 6. März 2008 - 20 D 5/06. AK - und - 20 B 2062/07.AK - ).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlagen, auf den Inhalt der Gerichtsakten der zugehörigen Eilverfahren (20 B 156/06.AK, 20 B 2452/06.AK, 20 B 1275/07.AK und 20 B 2062/07.AK) nebst der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen, auf den Inhalt der zu den jeweiligen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere derjenigen Vorgänge, die ursprünglich zum Teil in den parallelen Klageverfahren 20 D 128/05.AK und 20 D 133/05.AK nebst zugehörigem Eilverfahren 20 B 2129/05.AK (20 B 814/07.AK) beigezogen waren, sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift der im Mai 2007 in den Verfahren 20 D 128/05.AK u.a. durchgeführten mündlichen Verhandlung nebst Anlagen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 13/06

    Flughafen Düsseldorf: Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen

    Die Anhörungsrüge dagegen hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 7. Mai 2008 - 20 B 2062/07.AK - ).

    Dieses ist, ebenso wie das entsprechende Ersuchen im Verfahren betreffend die erwähnte Anhörungsrüge, durch die geschäftsverteilungsgemäß zur Entscheidung berufenen Vertretungsrichter abgelehnt worden (vgl. Beschlüsse vom 6. März 2008 - 20 D 5/06. AK - und - 20 B 2062/07.AK - ).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlagen, auf den Inhalt der Gerichtsakten der zugehörigen Eilverfahren (20 B 156/06.AK, 20 B 2452/06.AK, 20 B 1275/07.AK und 20 B 2062/07.AK) nebst der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen, auf den Inhalt der zu den jeweiligen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere derjenigen Vorgänge, die ursprünglich zum Teil in den parallelen Klageverfahren 20 D 128/05.AK und 20 D 133/05.AK nebst zugehörigem Eilverfahren 20 B 2129/05.AK (20 B 814/07.AK) beigezogen waren, sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift der im Mai 2007 in den Verfahren 20 D 128/05.AK u.a. durchgeführten mündlichen Verhandlung nebst Anlagen.

  • BVerwG, 07.07.2009 - 4 B 71.08

    Klagen gegen Flughafen Düsseldorf bleiben erfolglos

    47 Mit Beschluss vom 6. März 2008, zu dessen Begründung auf den Beschluss vom selben Tag im Verfahren 20 B 2062/07.AK Bezug genommen wird, hat das Oberverwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch der Kläger abgelehnt.

    Zur Begründung wird in dem Beschluss zum Verfahren 20 B 2062/07.AK soweit hier von Interesse ausgeführt, die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter ließen keine Voreingenommenheit erkennen (S. 31 49 juris Rn. 85 ff.).

  • VG Aachen, 12.08.2008 - 1 K 264/07

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach dem Stellen eines

    BayVGH, Beschluss vom 21. November 1980 - 11 CS 80 D.61 -, BayVBl. 1981, 368 (370); siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - VZB 193/05 -, NJW 2006, 2776 (277 f.); OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2008 - 20 B 2062/07.AK -, juris, Rn. 4.

    BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 4 A 1009.07 u.a. -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2008 - 20 B 2062/07.AK -, juris, Rn. 26, jeweils m.w.N.

  • VGH Hessen, 15.07.2021 - 3 B 370/21
    Denn eine dienstliche Äußerung hat nicht den Zweck, den Richter zu veranlassen, von ihm getroffene Entscheidungen oder seine Verfahrenshandlungen nachträglich zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, juris Rdnr. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2008 - 20 B 2062/07.AK -, juris Rdnr. 140 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2018 - 6 B 522/18

    Rechtmäßigkeit der Berufung eines Beschwerdeführers auf die Besorgnis der

    vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 u.a. -, NVwZ-RR 2008, 140 = juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 13 A 1636/13 -, NVwZ 2014, 459 = juris, Rn. 15, und vom 6. März 2008 - 20 B 2062/07.AK -, juris, Rn. 4; Kopp/Schenke, 23. Auflage 2017, § 54 Rn. 14a, 17.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht