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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00 (https://dejure.org/2001,4098)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.03.2001 - 16 A 1909/00 (https://dejure.org/2001,4098)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. März 2001 - 16 A 1909/00 (https://dejure.org/2001,4098)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf die Erstattung aufgewendeter Sozialhilfekosten; Rechte und Pflichten des Trägers der Sozialhilfe; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 356 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 und 2 BvR 168, 196, 197, 210,472/66 -, BVerfGE 30, 367 (386 f.).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00
    Inhaltlich wird bei der diesbezüglichen Argumentation darüberhinaus z.T. nicht hinreichend beachtet, vgl. etwa Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 13. Februar 1997, a.a.O., dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Regeln zur "echten" und "unechten" Rückwirkung von Gesetzen - vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 -, BVerfGE 31, 222(225 f.) - bzw. zur Rückwirkung von Rechtsfolgen und zur tatbestandlichen Rückanknüpfung - vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (241) - in erster Linie auf das Verhältnis zwischen dem Staat und dem durch die Grundrechte nach dem Grundgesetz geschützten Bürger zugeschnitten sind, während es sich bei dem hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch um die Regelung eines finanziellen Interessenausgleichs zwischen zwei mit inhaltsgleichen Aufgaben der Sozialhilfe betrauten Trägern öffentlicher Verwaltung handelt.
  • BSG, 19.02.1986 - 8 RK 64/84

    Ausschlußfrist - Erstattungsanspruch - Erstattung von Aufwendungen für

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00
    Zur Berücksichtigung von Rechtspositionen öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger bei der Neuregelung von Erstatttungsansprüchen vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 8 RK 64/84 -, ZfSH/SGB 1986, 551.
  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 15.85

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Revisionszulassung; Auf

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00
    Als juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich kommunale Selbstverwaltungskörperschaften bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerade nicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder andere Grundrechte nach dem Grundgesetz berufen, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 (100), und BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - 4 C 15.85 - , NVwZ 1989, 247; vgl. aber zum Schutz materiellrechtlich bedeutsamer Rechtspositionen nach einfachem Recht: BVerwG, Urteil vom 3. September 1996 - 7 C 38.96 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 24, und allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsplanung, nicht aber der - gesetzlich gebundenen - Leistungserbringung an den Hilfe Suchenden besteht eine Dispositionsfreiheit der beteiligten Sozialhilfeträger, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes schutzwürdig sein könnte, so dass es gerechtfertigt erscheint, eine etwaige Rückwirkung an weniger strenge Voraussetzungen zu knüpfen.
  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00
    Inhaltlich wird bei der diesbezüglichen Argumentation darüberhinaus z.T. nicht hinreichend beachtet, vgl. etwa Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 13. Februar 1997, a.a.O., dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Regeln zur "echten" und "unechten" Rückwirkung von Gesetzen - vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 -, BVerfGE 31, 222(225 f.) - bzw. zur Rückwirkung von Rechtsfolgen und zur tatbestandlichen Rückanknüpfung - vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (241) - in erster Linie auf das Verhältnis zwischen dem Staat und dem durch die Grundrechte nach dem Grundgesetz geschützten Bürger zugeschnitten sind, während es sich bei dem hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch um die Regelung eines finanziellen Interessenausgleichs zwischen zwei mit inhaltsgleichen Aufgaben der Sozialhilfe betrauten Trägern öffentlicher Verwaltung handelt.
  • BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00
    Denn weder § 111 BSHG - vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 - noch die übrigen einschlägigen Vorschriften des Erstattungsrechts nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches enthalten Vorgaben, in welcher Weise die beteiligten Träger der Sozialhilfe das "anhängige" Erstattungsverfahren - unabhängig vom Entstehen eines durchsetzbaren Anspruches - förmlich abschließen müssten; insbesondere ist keine Verpflichtung ersichtlich, im Falle des Unterschreitens der jeweils geltenden Bagatellgrenze das Erstattungsverfahren durch eine negative Verlautbarung formell zum Ende zu bringen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 16 A 455/01

    Sasbach

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00
    Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob für Leistungszeiträume, die teilweise vor und teilweise nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung liegen, insgesamt das neue Recht anzuwenden ist, eine Frage, die im Verfahren 16 A 455/01 OVG NRW zu entscheiden sein wird.
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Leerfahrten anläßlich einer Krankheitsbehandlung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00
    Als juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich kommunale Selbstverwaltungskörperschaften bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerade nicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder andere Grundrechte nach dem Grundgesetz berufen, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 (100), und BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - 4 C 15.85 - , NVwZ 1989, 247; vgl. aber zum Schutz materiellrechtlich bedeutsamer Rechtspositionen nach einfachem Recht: BVerwG, Urteil vom 3. September 1996 - 7 C 38.96 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 24, und allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsplanung, nicht aber der - gesetzlich gebundenen - Leistungserbringung an den Hilfe Suchenden besteht eine Dispositionsfreiheit der beteiligten Sozialhilfeträger, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes schutzwürdig sein könnte, so dass es gerechtfertigt erscheint, eine etwaige Rückwirkung an weniger strenge Voraussetzungen zu knüpfen.
  • FG Brandenburg, 10.12.1997 - 2 K 175/97

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00
    Anders als etwa das Sächsische OVG - vgl. Beschluss vom 22. September 1999 - 1 S 761/98 -, im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 25. Mai 1998 - 6 K 1946/97 - vertritt der Senat die Auffassung, dass für Leistungszeiträume, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts bereits abgeschlossen waren, - eine bloße Beendigung der Hilfegewährung an den Hilfe Suchenden lassen insoweit nicht genügen: VG Dessau, Urteil vom 25. September 1997 - A 2 K 175/97 -, ZfF 2000, 91(LS); Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachten vom 30. September 1998 - G 62/98 -, NDV 1998, 349 f.; Zink in: Mergler/Zink, BSHG, Loseblatt- Kommentar, Stand August 2000, § 111 Rn. 6a iVm Rn. 6.2; Schiefer in: Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2000, § 111 Rn. 14 - noch die zur Zeit der Sozialhilfegewährung in Kraft gewesene Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG anzuwenden ist.
  • OVG Sachsen, 22.09.1999 - 1 S 761/98

    Sozialhilferecht; Sozialhilferecht; Bagatellgrenze; Einigungsvertrag;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00
    Anders als etwa das Sächsische OVG - vgl. Beschluss vom 22. September 1999 - 1 S 761/98 -, im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 25. Mai 1998 - 6 K 1946/97 - vertritt der Senat die Auffassung, dass für Leistungszeiträume, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts bereits abgeschlossen waren, - eine bloße Beendigung der Hilfegewährung an den Hilfe Suchenden lassen insoweit nicht genügen: VG Dessau, Urteil vom 25. September 1997 - A 2 K 175/97 -, ZfF 2000, 91(LS); Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachten vom 30. September 1998 - G 62/98 -, NDV 1998, 349 f.; Zink in: Mergler/Zink, BSHG, Loseblatt- Kommentar, Stand August 2000, § 111 Rn. 6a iVm Rn. 6.2; Schiefer in: Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2000, § 111 Rn. 14 - noch die zur Zeit der Sozialhilfegewährung in Kraft gewesene Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG anzuwenden ist.
  • OVG Thüringen, 12.09.2000 - 2 KO 38/96

    Offene Vermögensfragen - Klagerecht der Gemeinde gegen einen vermögensrechtlichen

  • BVerwG, 03.09.1996 - 7 C 38.96
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 16 A 455/01

    "Förderung der Familie" gezahltes Kindergeld; Frage der Weitergabe des Geldes an

    vgl. Urteile vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 (zur Veröffentlichung bestimmt), 16 A 4983/00 und 4984/00 - Als abgeschlossen im angesprochenen Sinne sind nicht lediglich solche Erstattungsverhältnisse zu betrachten, in denen über einen Kostenanspruch durch rechtskräftigen Schiedsspruch oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist oder in dem die Beteiligten einen Kostenerstattungsanspruch durch Vergleich, Verzicht oder durch Anerkenntnis, Erfüllung oder Aufrechnung definitiv festgestellt bzw. abgewickelt haben.

    Zur Rechtsnatur der Bagatellgrenzenregelung hat der Senat in seinen Urteilen vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 (zur Veröffentlichung bestimmt), 16 A 4983/00 und 4984/00 - ausgeführt:.

  • OVG Thüringen, 04.03.2004 - 3 KO 1149/03

    Zur zeitlichen Geltung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG;

    Eine Anwendung auf vor In-Kaft-Treten abgeschlossene Leistungszeiträume sei damit eine echte Rückwirkung und grundsätzlich unzulässig (vgl. Schiedsspruch der Zentralen Schiedsstelle vom 13. Februar 1997 - B 26/96 - ZfF 1997, 84 zum In-Kraft-Treten der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG zum 1. Januar 1994; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 - FEVS 53, 185 und vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 - FEVS 53, 273 und Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. August 2002 - 4 LB 629/01 - NDV-RD 2003, 12).

    Aus dem Hinweis im Wortlaut der Gesetzesbegründung, dass in Zukunft eine komplizierte Berechnung nicht mehr erforderlich werde, kann mithin nicht geschlossen werden, dass eine Anwendung der Vorschrift auf bereits entstandene Ansprüche nicht gewollt gewesen ist (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 - a. a. O. und vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 - a. a. O. und Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. August 2002 - 4 LB 629/01 - a. a. O.).

  • VG Köln, 10.06.2005 - 18 K 4074/04

    Irak, Widerruf, Gesetzesänderung, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt,

    Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn diese Rechtsverhältnisse nach früherem Recht bereits endgültig abgeschlossen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 04.03.2004 - 3 KO 1149/03 - zitiert nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2001 - 16 A 1909/00 - FEVS 53, 185 ff; VG Köln, Urteil vom 16.07.2004 - 18 K 9126/00 - Die Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf rechtshängige Verfahren entspricht daher ohne weiteres auch den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts.
  • VG Augsburg, 12.04.2018 - Au 2 K 17.1265

    Zeitlicher Anwendungsbereich der Doppelanrechnung von Zeiten einer besonderen

    Soweit auch eine systematische, teleologische oder historische Auslegung keine hinreichende Klärung herbeiführen kann, ist auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts abzustellen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 1 C 21.16 - juris Rn. 18/20; ThürOVG, B.v. 29.1.2004 - 3 ZKO 219/01 - juris Rn. 7; OVG NW, U.v. 8.3.2001 - 16 A 1909/00 - juris Rn. 14; OVG RhPf, U.v. 11.3.1997 - 6 A 10700/96 - juris Rn. 29; VG Düsseldorf, U.v. 27.4.2005 - 20 K 6034/03 - juris Rn. 14 f.; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593 ff.).
  • SG Lüneburg, 15.11.2006 - S 32 SO 221/05
    Fehlt es an einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift, so kommt es nach der Dogmatik zum intertemporalen Verwaltungsrecht für die Ermittlung des jeweiligen zeitli-chen Geltungsbereichs einer Norm auf die Auslegung der konkret betroffenen Regelung an, wobei die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auslegungsregeln Ausle-gungshilfen geben können (s. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. März 2001, 16 A 1909/00).

    Dem Grundsatz der soforti-gen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse stehen jedoch häufig gravierende Gesichtspunkte schutzwürdigen und durch das Rechtsstaatsprinzip der Verfassung sowie durch betroffene Grundrechte geschützten Vertrauens der Rechtsunterworfenen gegenüber, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Disposition getroffen haben, die sich nach dem neuen Recht nun-mehr als nutzlos oder sogar schädlich erweisen würden (s. dazu OVG NRW, Urteile vom 8.3.2001, 16 A 1909/00; Kopp, SGB 93/593 ff.).

  • SG Lüneburg, 15.11.2006 - S 32 SO 211/05
    Fehlt es an einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift, so kommt es nach der Dogmatik zum intertemporalen Verwaltungsrecht für die Ermittlung des jeweiligen zeitli-chen Geltungsbereichs einer Norm auf die Auslegung der konkret betroffenen Regelung an, wobei die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auslegungsregeln Ausle-gungshilfen geben können (s. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. März 2001, 16 A 1909/00).

    Dem Grundsatz der soforti-gen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse stehen jedoch häufig gravierende Gesichtspunkte schutzwürdigen und durch das Rechtsstaatsprinzip der Verfassung sowie durch betroffene Grundrechte geschützten Vertrauens der Rechtsunterworfenen gegenüber, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Disposition getroffen haben, die sich nach dem neuen Recht nun-mehr als nutzlos oder sogar schädlich erweisen würden (s. dazu OVG NRW, Urteile vom 8.3.2001, 16 A 1909/00; Kopp, SGB 93/593 ff.).

  • VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 2 K 17.1202

    Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Anrechnung von Einsatzzeiten bei besonderen

    Soweit auch eine systematische, teleologische oder historische Auslegung keine hinreichende Klärung herbeiführen können, ist auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 1 C 21.16 - juris Rn. 18/20; ThürOVG, B.v. 29.1.2004 - 3 ZKO 219/01 - juris Rn. 7; OVG NW, U.v. 8.3.2001 - 16 A 1909/00 - juris Rn. 14; OVG RhPf, U.v. 11.3.1997 - 6 A 10700/96 - juris Rn. 29; VG Düsseldorf, U.v. 27.4.2005 - 20 K 6034/03 - juris Rn. 14 f.; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593 ff.).
  • VG Köln, 01.07.2005 - 18 K 7716/04

    Irak, Widerruf, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Gesetzesänderung,

    Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn diese Rechtsverhältnisse nach früherem Recht bereits endgültig abgeschlossen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 04.03.2004 - 3 KO 1149/03 - zitiert nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2001 - 16 A 1909/00 - FEVS 53, 185 ff; VG Köln, Urteil vom 16.07.2004 - 18 K 9126/00 - Die Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf rechtshängige Verfahren entspricht daher ohne weiteres auch den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 12 A 2233/06

    Verbrauch von Einkommen oder Vermögen zur Begründung asylbewerberrechtlichen

    vgl. zu den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts und zum vergleichbaren Fall des Wegfalls des § 107 BSHG ohne Erlass von Überleitungsvorschriften: OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2006 - 16 A 947/02 -, Juris; Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 16 A 5085/04 -, Juris; Urteil vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 -, FEVS 53, 185; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 5078/06 -, Juris; LSG Bremen, Urteil vom 22. März 2007 - L 8 SO 38/06 -, FEVS 58, 549; im Übrigen: Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1993, 593 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2006 - 16 A 5085/04
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 -, FEVS 53, 185 = ZfSH/SGB 2002, 16 = ZfS 2003, 52, m.w.N.
  • VG Köln, 15.09.2005 - 26 K 7240/04

    Gewährung einer Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer ambulanten

  • VG Düsseldorf, 20.06.2005 - 20 L 1113/05

    Asylantrag, Antragsfiktion, Kinder, in Deutschland geborene Kinder,

  • VG Düsseldorf, 27.04.2005 - 20 K 6034/03

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen; Erteilung eines Kostenanerkenntnisses

  • VG Stuttgart, 27.01.2005 - 12 K 4506/03

    Verjährung des Erstattungsanspruchs einer wegen der durch Umzug begründeten

  • VG Düsseldorf, 20.09.2005 - 20 L 1752/05

    Antragsfiktion, Asylantrag, Anzeigepflicht, Kinder, in Deutschland geborene

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