Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2019 - 10 B 87/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5011
OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2019 - 10 B 87/19 (https://dejure.org/2019,5011)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.03.2019 - 10 B 87/19 (https://dejure.org/2019,5011)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. März 2019 - 10 B 87/19 (https://dejure.org/2019,5011)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5011) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Baugebietsadäquanz des zu erwartenden vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehrs bei der Erschließung eines Bauvorhabens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 12 Abs. 1 ; BauNVO § 12 Abs. 2
    Baugebietsadäquanz des zu erwartenden vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehrs bei der Erschließung eines Bauvorhabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Gelsenkirchen - 5 L 2174/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2019 - 10 B 87/19
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2015 - 10 B 1041/15

    Verstoß einer zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage und

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2019 - 10 B 87/19
    Soweit die Antragstellerin einige in der Vergangenheit zu § 51 Abs. 7 BauO NRW ergangene Entscheidungen bemüht, in denen der Senat einen Verstoß gegen diese Vorschrift und das Gebot der Rücksichtnahme angenommen hat, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 - 10 B 690/18 -, vom 5. November 2015 - 10 B 1041/15 - und vom 13. Juni 2013 - 10 B 268/13 -, lagen diesen Entscheidungen jeweils tatsächliche Umstände zugrunde, die mit den hier maßgeblichen Umständen in keiner Weise vergleichbar sind.

    Im Verfahren 10 B 1041/15 sollte die Zufahrt zu einer Doppelgarage über eine Länge von sieben Metern ebenfalls unmittelbar entlang des rückwärtigen Grundstücksbereichs der Nachbarn verlaufen, wobei dieser Abschnitt mit einer maximal sieben mal sechs Meter großen Fläche auch für zwingend erforderliche Rangiervorgänge im Abstand von fünf Metern zur Terrasse der Nachbarn hätte genutzt werden müssen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2018 - 10 B 690/18

    Grundsätze zur Prüfung der Zumutbarkeit bei Errichtung einer genehmigten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2019 - 10 B 87/19
    Soweit die Antragstellerin einige in der Vergangenheit zu § 51 Abs. 7 BauO NRW ergangene Entscheidungen bemüht, in denen der Senat einen Verstoß gegen diese Vorschrift und das Gebot der Rücksichtnahme angenommen hat, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 - 10 B 690/18 -, vom 5. November 2015 - 10 B 1041/15 - und vom 13. Juni 2013 - 10 B 268/13 -, lagen diesen Entscheidungen jeweils tatsächliche Umstände zugrunde, die mit den hier maßgeblichen Umständen in keiner Weise vergleichbar sind.

    Im Verfahren 10 B 690/18 ging es um die geplante Zufahrt zu einer Tiefgarage, die über circa achtzehn Meter offen und unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Nachbarin entlang bis in den rückwärtigen Grundstücksbereich führte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 10 B 268/13

    Gebot der Rücksichtnahme i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung für eine

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2019 - 10 B 87/19
    Soweit die Antragstellerin einige in der Vergangenheit zu § 51 Abs. 7 BauO NRW ergangene Entscheidungen bemüht, in denen der Senat einen Verstoß gegen diese Vorschrift und das Gebot der Rücksichtnahme angenommen hat, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 - 10 B 690/18 -, vom 5. November 2015 - 10 B 1041/15 - und vom 13. Juni 2013 - 10 B 268/13 -, lagen diesen Entscheidungen jeweils tatsächliche Umstände zugrunde, die mit den hier maßgeblichen Umständen in keiner Weise vergleichbar sind.

    Im Verfahren 10 B 268/13 war eine Garagenanlage in einem bis dahin von Kraftfahrzeugverkehr im Wesentlichen unbelasteten Ruhebereich mit einer etwa 35 Meter langen Zufahrt im geneigten Gelände unmittelbar an der Grenze des Nachbarn Streitgegenstand.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht