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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20 (https://dejure.org/2020,29757)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.09.2020 - 2 B 691/20 (https://dejure.org/2020,29757)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. September 2020 - 2 B 691/20 (https://dejure.org/2020,29757)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • VG Arnsberg - 8 L 306/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2020 - 2 B 826/20

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20
    Selbst wenn man - was wie gesagt fernliegt - einen Bebauungszusammenhang von hinreichendem Gewicht zwischen den Häusern nördlich der B 236 und den Baulichkeiten der Antragstellerin im Verfahren 2 B 826/20 annehmen wollte, nähme das Vorhabengrundstück hieran jedenfalls nicht teil.

    Sie ist vielmehr darauf verwiesen, bei eigenen Plänen die dann vorhandene legale Vorbelastung zu berücksichtigen, wie dies die Beigeladene etwa auch im Hinblick auf den bestehenden Betrieb der Antragstellerin im Verfahren 2 B 826/20 tun musste.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 2 A 2785/18
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20
    - 2 A 2785/18 -, m. w. N.

    - 2 A 2785/18 -, m. w. N.

  • VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20
    vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 2. November 2016 - 22 CS 16.2048 -, ZNER 2016, 492 = juris Rn. 36, a. A. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 32 (Stand der Bearbeitung Juni 2016).
  • VGH Bayern, 19.02.2020 - 11 ZB 19.1068

    Erfolglose Verpflichtungsklage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20
    vgl. hierzu allgemein auch Bay. VGH, Beschluss vom 19.2.2020 - 11 ZB 19.1068 -, NVwZ 2020, 1205 = juris Rn. 14 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2020 - 2 A 3368/19

    Kein Anspruch auf einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Doppelhauses im

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20
    vgl. in diesem Zusammenhang nur OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 2 A 3368/19 -, juris Rn. 9 ff., und Urteil vom 7. März 2019 - 2 A 2312/17 -, DVBl. 2019, 1342 = juris Rn. 27 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 - 2 A 2312/17

    Voraussetzungen für die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20
    vgl. in diesem Zusammenhang nur OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 2 A 3368/19 -, juris Rn. 9 ff., und Urteil vom 7. März 2019 - 2 A 2312/17 -, DVBl. 2019, 1342 = juris Rn. 27 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 D 67/19

    Baurechtliche Genehmigung einer landwirtschaftlichen Tierhaltung auf einem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20
    Die Antragstellerin hat vielmehr selbst im Normenkontrollverfahren 2 D 67/19.NE dezidiert die zwischenzeitliche Entwicklung betont, wonach sich dort eine "Ruderalfläche mit Vegetationsstrukturen" entwickelt habe, die die 2012 noch bestehende "Schotterfläche ohne Grünstrukturen" abgelöst habe, und deren Nichtberücksichtigung einen durchgreifenden Abwägungsmangel begründen soll.
  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 BN 2.15

    Eilantrag gegen das Einrichtungshaus Ikea erfolglos

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20
    Dies gilt umso mehr, als der hierfür im Außenbereich vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Regelzeitraum von zwei Jahren, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 240, und Beschluss vom 5. Mai 2015 - 4 BN 2.15 -, juris Rn. 14 ff., zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung - und auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes - seit langem abgelaufen war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2016 - 2 B 660/16

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20
    26. September 2016 - 2 B 660/16 - , juris.
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 2 B 691/20
    Anders als in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, handelt es sich auch nicht um eine Innenbereichslage oder eine Außenbereichsinsel.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 D 67/19

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 B 691/20, 2 B 826/20, 2 E 129/21 und 2 E 130/21 und auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

    Angesichts der Tatsache, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1. jedenfalls ohne die Verwirklichung des geplanten Vorhabens im Außenbereich liegt, - insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 8. September 2020 - 2 B 691/20 -, BauR 2021, 205 = juris Rn. 9 ff., Bezug genommen, denen die Antragstellerin zu 1. weder im vorliegenden Verfahren noch - soweit ersichtlich - im Hauptsacheverfahren VG Arnsberg - 8 K 2585/19 -, zuletzt im Rahmen des Verfahrens 2 E 130/21 eingesehen im März 2021, entgegen getreten ist, ist die von ihr ins Feld geführte, durch die Planung beeinträchtigte Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung unzulässig und auch im Übrigen nicht konkret absehbar, sodass es insoweit schon an der Abwägungsbeachtlichkeit der in diesem Zusammenhang thematisierten Emissionschancen fehlt.

    Ergänzend kann insoweit auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 8. September 2021 - 2 B 691/20 - Bezug genommen werden:.

    Dies gilt schon deshalb, weil die hierauf zu beziehenden Ausführungen der Beschwerde offenbar weitestgehend gar nicht sie, sondern die ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vertretene Antragstellerin im Verfahren 2 B 691/20 betreffen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2020 - 2 B 826/20
    Dies gilt schon deshalb, weil die hierauf zu beziehenden Ausführungen der Beschwerde offenbar weitestgehend gar nicht sie, sondern die ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vertretene Antragstellerin im Verfahren 2 B 691/20 betreffen.

    Das auf Seite 10 der Beschwerdebegründung angeführte Zitat, mit der sich die Beschwerde auf etwa zwei Seiten beschäftigt, findet sich in dem hier angefochtenen Beschluss bereits so nicht, sondern entstammt demjenigen im Verfahren 2 B 691/20.

    Offenbar geht es auch hier allein um Belange der Antragstellerin im dortigen Verfahren, deren Perspektive etwa im Hinblick auf die vermeintliche Unbestimmtheit des nur im Verfahren 2 B 691/20 gewählten Begriffs des Nachbargrundstücks auch im Folgenden beibehalten wird.

    Zugleich erschließt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens - unbeschadet des Umstandes, dass es bei den einschlägigen Ausführungen (S. 16 - 18) offenbar erneut allein um die Antragstellerin im Verfahren 2 B 691/20 geht, jedenfalls war bisher nicht die Rede davon, dass auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens eine Tankstelle eröffnen möchte (S. 18) - hiernach nicht, dass das genehmigte Vorhaben der Antragstellerin in unzumutbarer Weise die Möglichkeit nehmen könnte, auf ihrem Grundstück ihrerseits weitergehende emittierende Nutzungen zu etablieren.

  • VG Hannover, 06.09.2021 - 12 A 3498/19

    Bauvorbescheid; Bestimmtheit; Bindungswirkung; Gutachten; Handhubwagen;

    Im Hinblick darauf, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und in § 22 Abs. 1 Satz 1 den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche lediglich für die überschaubare Zukunft verlangt, setzt die Berücksichtigung unbebauter Flächen als Immissionsort nach allgemeiner Auffassung zudem voraus, dass dort in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2020 - 2 B 691/20 -, juris Rn. 24 f., und Urt. v. 16.04.2021 - 2 D 67/19.NE -, juris Rn. 41 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.2015 - 5 S 2020/13 -, juris Rn. 75, und Urt. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, juris Rn. 111; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Nr. 2 Rn. 32a; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 94. EL Dezember 2020, Nr. 2 TA Lärm Rn. 17).

    Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass es sich bei dem Flurstück D. um ein unbebautes Außenbereichsgrundstück handelte und daher dort keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden durften (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2020 - 2 B 691/20 -, juris Rn. 22, und Urt. v. 16.04.2021 - 2 D 67/19.NE -, juris Rn. 38-40; Bayer. VGH, Beschl. v. 02.11.2016 - 22 CS 16.2048 -, juris Rn. 36).

    Denn die Klägerin hatte weder eine einigermaßen konkret definierte Planungsabsicht geäußert noch einen Bauantrag gestellt (vgl. zu diesen Kriterien OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2020 - 2 B 691/20 -, juris Rn. 3 und 26; auf die Genehmigung des Vorhabens abstellend VG Augsburg, Beschl. v. 04.05.2007 - Au 5 S 07.395 -, juris Rn. 90 unter Verweis auf Bayer. VGH, Urt. v. 01.07.2005 - 25 B 99.86 -, juris).

  • VG München, 08.09.2022 - M 9 SN 21.3752

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung

    Nach dem Schutzzweck des BundesImmissionsschutzgesetzes sind unbebaute Flächen nur als Immissionsort zu untersuchen, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. OVG Münster, B.v. 08.09.2020 - 2 B 691/20 - juris Rn. 24 m.w.N.).
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