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   OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13   

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https://dejure.org/2014,17368
OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13 (https://dejure.org/2014,17368)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.07.2014 - 14 A 1196/13 (https://dejure.org/2014,17368)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 (https://dejure.org/2014,17368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Höhe der Zinsen i.R.d. Verzinsung von Steuererstattungen und Steuernachforderungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13
    Unter anderem die Festsetzung der Zinshöhe in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.9.2009 - 1 BvR 2539/07 -, BFH-NV 2009, 2115, juris; BFH, Urteil vom 20.4.2011 - 1 R 80/10 -, BFH-NV 2011, 1654; juris, als verfassungsgemäß angesehen, wobei die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze durch die nachfolgende Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 360/11 -, NJW 2012, 2266; juris; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1; juris, bestätigt worden seien.

    Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil durch die wörtliche Wiedergabe von Passagen aus dem o. a. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3.9.2009 - 1 BvR 2539/07 - auf den Sinn und Zweck der Zinsfestlegung in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auch für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO abgestellt.

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13
    vgl. nur BVerfG, Urteil vom 25.7.2012 - 2 BvE 9/11 u. a. - BVerfGE 131, 316; juris (zum Wahlrecht), m. w. N.
  • BFH, 20.04.2011 - I R 80/10

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen - Entscheidungsfreiheit des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13
    Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Finanzgericht Düsseldorf, vgl. Urteil vom 13.7.2010 - 6 K 4585/07 AO -, EFG 2010, 1969; juris (dem Urteil des BFH vom 20.4.2011 - I R 80/10 - vorausgehend), die Revision zugelassen hatte, weil der Bundesfinanzhof die Revision zurückgewiesen hat.
  • FG Düsseldorf, 13.07.2010 - 6 K 4585/07

    Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) in Bezug

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13
    Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Finanzgericht Düsseldorf, vgl. Urteil vom 13.7.2010 - 6 K 4585/07 AO -, EFG 2010, 1969; juris (dem Urteil des BFH vom 20.4.2011 - I R 80/10 - vorausgehend), die Revision zugelassen hatte, weil der Bundesfinanzhof die Revision zurückgewiesen hat.
  • FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12

    Zinssatz von 6 Prozent per anno gemäß § 238 Abs. 1 AO bei Aussetzungszinsen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13
    Gleiches gilt für die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. November 2013 erwähnte Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, vgl. Urteil vom 25.5.2013 - 2 K 50/12 -, EFG 2013, 1734; juris, zumal diese Entscheidung Aussetzungszinsen im Sinne von § 237 AO betraf und nicht Nachforderungszinsen im Sinne von § 233a AO wie im vorliegenden Fall.
  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13
    Unter anderem die Festsetzung der Zinshöhe in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.9.2009 - 1 BvR 2539/07 -, BFH-NV 2009, 2115, juris; BFH, Urteil vom 20.4.2011 - 1 R 80/10 -, BFH-NV 2011, 1654; juris, als verfassungsgemäß angesehen, wobei die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze durch die nachfolgende Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 360/11 -, NJW 2012, 2266; juris; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1; juris, bestätigt worden seien.
  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13
    Unter anderem die Festsetzung der Zinshöhe in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.9.2009 - 1 BvR 2539/07 -, BFH-NV 2009, 2115, juris; BFH, Urteil vom 20.4.2011 - 1 R 80/10 -, BFH-NV 2011, 1654; juris, als verfassungsgemäß angesehen, wobei die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze durch die nachfolgende Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 360/11 -, NJW 2012, 2266; juris; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1; juris, bestätigt worden seien.
  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    Andererseits sah es das VG als naheliegend an, etwa bei vorhandenem, aber zunächst nicht benötigtem Kapital soweit wie möglich hohe Vorausleistungen zu entrichten, um dann bei zu erwartenden Steuererstattungen mit dem gesetzlichen Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO eine erheblich über dem Marktzinssatz liegende Rendite zu erzielen (ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2014  14 A 1196/13, juris, Rz 16 f.; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BVerfG: 1 BvR 2237/14).
  • FG Münster, 17.08.2017 - 10 K 2472/16

    Höhe der Nachzahlungszinsen ist verfassungsgemäß

    Aussetzungszinsen für Zeiträume von April 2012 bis Dezember 2014; OVG Münster, Beschluss vom 10.7.2014 14 A 1196/13, juris).
  • VG Köln, 14.09.2016 - 24 K 4001/15
    Eine solche Verpflichtung käme nur dann in Betracht, wenn der gesetzlichen Regelung durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - hier im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung - die für ihren Erlass, also für die Festsetzung auf einhalb Prozent für jeden Monat, maßgebliche Grundlage entzogen wäre, mithin der durchschnittliche Marktzins und die gesetzlich festgesetzte Höhe völlig auseinanderfielen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17.

    Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich des Zinsniveaus bis 2006 (trotz abfallender Tendenz seit 1993) nicht in Zweifel gezogen, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris und zur Zinsentwicklung in dieser Zeit OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 19.

    Bei der Beurteilung, ob eine solche verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Differenz besteht, sind jedoch - entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers - als Vergleichsmaßstab für die Marktverhältnisse nicht nur die Zinsen zu berücksichtigen, die bei (insbesondere kurzfristigen und sicheren) Anlagen von Guthaben erzielt werden können, sondern auch alle sonstigen potentiellen Liquiditätsvorteile in Form von anderen Möglichkeiten der Kapitalverwendung oder dem Vorteil aus ersparten Aufwendungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris Rn. 18.

    Dieser maßgebliche Liquiditätsvorteil eines Steuerpflichtigen bemisst sich jedoch gerade nicht ausschließlich anhand der erzielbaren Guthabenzinsen, da sowohl die bei der Verwendung von Kapital erzielbaren als auch bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen aufzubringenden Zinsen bzw. Renditen von individuellen Finanzierungsentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 -, juris Rn. 10.

    So kommen einerseits neben der reinen Guthabenverzinsung regelmäßig auch andere Anlageformen, etwa in Form von Investitionen in Betracht, die weitaus höhere Rendite erwarten lassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28.

    Ein Steuerschuldner, der ständig Kredite in Anspruch nimmt oder eine Steuerzahlung fremdfinanzieren müsste, hat während der Aussetzung des Betrages von der Vollziehung (bzw. bei § 233a AO bis zur Fälligkeit der Nachzahlung) einen geringeren Fremdfinanzierungsbedarf und spart damit Darlehenszinsen, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris Rn. 18, wonach die Darlehenszinsen richtigerweise insbesondere im Gewerbesteuerrecht relevant sind, weil ein erheblicher Anteil von Gewerbetreibenden auf Darlehen angewiesen sei, um die für den Betrieb notwendigen Investitionen finanzieren zu können.

    Gleiches gilt für ersparte Verzugszinsen, weil ein Steuerschuldner die ausgesetzte/erst später zu zahlende Steuersumme zur Vermeidung von Zahlungsverzug einsetzen kann, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 21.

    Dementsprechend ist die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Zinsniveaus bis 2006 gebilligt worden, obwohl das allgemeine Zinsniveau seit 1993 abgefallen und teilweise unter 6 % im Jahr verblieben war, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris und zur Zinsentwicklung in dieser Zeit OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 19.

    Für den danach liegenden Zeitraum hat das OVG NRW festgestellt, dass auch die Zinssteigerung in den Jahren 2007 und 2008 und die ab 2009 signifikant negative Entwicklung des Zinsniveaus (gemessen an den erheblich gefallenen Geldmarktsätzen, dem EURIBOR und der Umlaufrendite), jedenfalls bis Ende des dort streitgegenständlichen Zinszeitraumes bis August 2012, keinen hinreichenden Anlass für eine andere Bewertung bieten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 20.

  • VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Eine solche Verpflichtung käme nur dann in Betracht, wenn der gesetzlichen Regelung durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - hier im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung - die für ihren Erlass, also für die Festsetzung auf 0, 5 % für jeden Monat, maßgebliche Grundlage entzogen wäre, mithin der durchschnittliche Marktzins und die gesetzlich festgesetzte Höhe völlig auseinanderfielen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17.

    Ausgehend davon, dass mit den Nachforderungszinsen alle potentiellen Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, kann die Unverhältnismäßigkeit des Zinssatzes nicht allein damit begründet werden, dass der am Markt zu erzielende Guthabenzins unter 6 % im Jahr bzw. bis auf 0, 0 % sinkt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris Rn. 18.

    Andere Möglichkeiten der Kapitalverwendung sind ebenfalls zu beachten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28.

    Ein Steuerschuldner, der ständig Kredite in Anspruch nimmt oder eine Steuerzahlung fremdfinanzieren müsste, hat bis zur Fälligkeit der Steuernachzahlung einen geringeren Finanzierungsbedarf und spart damit Darlehenszinsen, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17;.

    Gleiches gilt für ersparte Verzugszinsen, weil ein Steuerschuldner die erst später zu zahlende Steuersumme zur Vermeidung von Zahlungsverzug einsetzen kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 21.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bezüglich Nachforderungszinsen von dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Zinsniveaus bis 2006 gebilligt worden, obwohl das allgemeine Zinsniveau seit 1993 abgefallen und teilweise unter 6 % im Jahr verblieben war, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris und zur Zinsentwicklung in dieser Zeit OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 19.

    Für den danach liegenden Zeitraum hat das Oberverwaltungsgericht NRW festgestellt, dass die in den Jahren 2007 und 2008 sowie die ab 2009 signifikant negative Entwicklung des Zinsniveaus (gemessen an den erheblich gefallenen Geldmarktsätzen, dem EURIBOR und der Umlaufrendite), jedenfalls bis Ende des dort streitgegenständlichen Zinszeitraumes bis August 2012, ebenfalls keinen hinreichenden Anlass für eine andere Bewertung bieten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 20.

    Denn dieser stellt lediglich eine fiktive Rechengröße dar und ist als unmittelbare Vergleichsgröße für einen marktüblichen Zinssatz nicht geeignet, vgl. Rieble in: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2016, § 247, Rn. 24; in diesem Sinne auch OVG NRW Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 21.

    Desweiteren kommt der Erlass von Nachforderungszinsen in Betracht, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige keinerlei Vorteil erlangt hat bzw. von allen denkbaren Liquiditätsvorteilen keinen Gebrauch machen konnte, vgl. BFH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - I B 42/09 -, juris Rn. 2 f. sowie BFH, Urteil vom 11. Juli 1996 - V R 18/95 -, juris Rn. 24 und OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17.

  • VG Köln, 22.03.2017 - 24 K 3523/15
    Eine solche Verpflichtung käme aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) folgenden Verhältnismäßigkeitsprinzipes bzw. Übermaßverbotes nur dann in Betracht, wenn der gesetzlichen Regelung durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - hier im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung - die für ihren Erlass, also für die Festsetzung auf einhalb Prozent für jeden Monat, maßgebliche Grundlage entzogen wäre, mithin der durchschnittliche Marktzins und die gesetzlich festgesetzte Höhe völlig auseinanderfielen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris, Rn. 17.

    Bei der Beurteilung, ob eine solche verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Differenz besteht, sind - entgegen der Ansicht der Klägerin - als Vergleichsmaßstab für die Marktverhältnisse nicht nur die Zinsen zu berücksichtigen, die bei (insbesondere kurzfristigen und sicheren) Anlagen von Guthaben erzielt werden können, sondern auch alle sonstigen potentiellen Liquiditätsvorteile in Form von anderen Möglichkeiten der Kapitalverwendung oder dem Vorteil aus ersparten Aufwendungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris, Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris, Rn. 18.

    Dieser bemisst sich jedoch nicht ausschließlich anhand der erzielbaren Guthabenzinsen, da sowohl die bei der Verwendung von Kapital erzielbaren als auch bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen aufzubringenden Zinsen bzw. Renditen von individuellen Finanzierungsentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris, Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 -, juris, Rn. 10.

    Vielmehr kommen neben der reinen Guthabenverzinsung regelmäßig auch andere Anlageformen, etwa in Form von Investitionen in Betracht, die weitaus höhere Renditen erwarten lassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris, Rn. 17; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris, Rn. 28.

    Ein Steuerschuldner, der ständig Kredite in Anspruch nimmt oder eine Steuerzahlung fremdfinanzieren müsste, hat bis zur Fälligkeit der Nachzahlung einen geringeren Fremdfinanzierungsbedarf und spart damit Darlehenszinsen, vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris, Rn. 18, wonach die Darlehenszinsen richtigerweise insbesondere im Gewerbesteuerrecht relevant sind, weil ein erheblicher Anteil von Gewerbetreibenden auf Darlehen angewiesen sei, um die für den Betrieb notwendigen Investitionen finanzieren zu können.

    Gleiches gilt für ersparte Verzugszinsen, weil ein Steuerschuldner die erst später zu zahlende Steuersumme zur Vermeidung von Zahlungsverzug einsetzen kann, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris, Rn. 21.

    Dementsprechend ist die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Zinsniveaus bis 2006 gebilligt worden, obwohl das allgemeine Zinsniveau seit 1993 abgefallen und teilweise unter 6 % im Jahr verblieben war, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris und zur Zinsentwicklung in dieser Zeit OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris, Rn. 19.

    Für den danach liegenden Zeitraum hat das OVG NRW festgestellt, dass auch die Zinssteigerung in den Jahren 2007 und 2008 und die ab 2009 signifikant negative Entwicklung des Zinsniveaus (gemessen an den erheblich gefallenen Geldmarktsätzen, dem EURIBOR und der Umlaufrendite), jedenfalls bis Ende des dort streitgegenständlichen Zinszeitraumes bis August 2012, keinen hinreichenden Anlass für eine andere Bewertung bieten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris, Rn. 20.

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 2 V 3389/16

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die

    Die Rechtsprechung hat bislang, soweit ersichtlich, in keinem Fall den Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für verfassungswidrig gehalten, sondern die Verfassungsmäßigkeit für alle Zeiträume und alle Verzinsungstatbestände bestätigt (grundlegend aus verfassungsrechtlicher Sicht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, für Nachzahlungszinsen und den Zeitraum bis März 2006, aber mit allgemeinen Erwägungen, die auch über diesen Zeitraum hinaus Geltung beanspruchen; in den Zinszeitraum betreffend grundsätzlich chronologisch absteigender Reihe außerdem, ohne Anspruch auf Vollständigkeit: FG Münster, Urteil vom 17. August 2017 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638, für Nachzahlungszinsen bis Dezember 2015; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2016 3 V 401/16, juris, für Aussetzungszinsen bis November 2015; FG Köln, Urteil vom 27. April 2017 1 K 3648/14, EFG 2017, 1493, für Nachzahlungszinsen bis September 2014; FG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2015 8 V 2578/15 E, juris, für Aussetzungszinsen bis März 2014; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2014 3 K 3079/13, EFG 2014, 724, für Aussetzungszinsen bis Dezember 2011, allerdings mit dem Hinweis, dass der Zinssatz auch derzeit, d. h. im Januar 2014, verfassungsgemäß sei; nachgehend und diese Auffassung jedenfalls für den Zeitraum bis Dezember 2011 bestätigend, BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 5/14, BStBl II 2015, 986; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940, für Nachzahlungszinsen bis 2013 mit dem Hinweis, dass die Kritik der Literatur am gesetzlichen Zinssatz weder die Funktion dieses Zinssatzes noch die einschlägige Rechtsprechung hierzu beachte; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2016 16 K 2976/14 AO, EFG 2016, 1053, für Nachzahlungszinsen bis Juli 2013, Revision anhängig (Az. beim BFH: III R 10/16) nach Zulassung durch das FG; FG München, Urteil vom 21. Juli 2015 6 K 1144/15, juris, Nachzahlungszinsen bis Juni 2013, Revision anhängig (Az. beim BFH: III R 16/16) nach Zulassung durch den BFH, BFH-Beschluss vom 13. September 2016 III B 79/15, nicht dokumentiert; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2014 14 A 1196/13, Versorgungswirtschaft 2015, 93, für Nachzahlungszinsen bis August 2012; ebenso für einen offensichtlich späteren, der Entscheidung aber nicht zu entnehmenden Zeitraum danach - Zinsbescheide vom 7. November 2016 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2017 14 B 939/17, juris; Thüringer FG, Urteil vom 22. April 2015 3 K 889/13, EFG 2016, 354, für Nachzahlungszinsen bis 21. November 2011; BFH-Beschluss vom 29. Mai 2013 X B 233/12, BFH/NV 2013, 1380, für Nachzahlungszinsen bis mindestens 2011; FG Hamburg, Urteil vom 23. Mai 2013 2 K 50/12, EFG 2013, 1734, für Aussetzungszinsen bis zum 21. März 2011, allerdings mit Bedenken für zukünftige Zeiträume, die das im Revisionsverfahren dazu ergangene BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BStBl II 2014, 925, zu dem Hinweis veranlasste, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein kann zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist).
  • FG Köln, 29.01.2018 - 15 V 3279/17

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Festsetzung von

    Ferner ist gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10. Juli 2014, 14 A 1196/13, Juris) derzeit die von den Beteiligten benannte Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2018 - 14 B 1366/18

    Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung

    vgl. dazu, dass nicht nur Kreditzinssätze in die Bewertung einbezogen werden dürfen, OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, NRWE, Rdnr. 19, = juris, Rdnr. 17.
  • VG Köln, 08.01.2015 - 24 K 3933/14

    Festsetzung von Zinsen der Gewerbesteuer als Realsteuer

    Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass der gesetzlichen Regelung durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - hier im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung - die für ihren Erlass, also für die Festsetzung auf einhalb Prozent für jeden Monat, maßgebliche Grundlage entzogen wäre, mithin der durchschnittliche Marktzins und die gesetzlich festgesetzte Höhe dauerhaft völlig auseinanderfielen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 - unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 u. a. - BVerfGE 131, 316, juris (zum Wahlrecht), m.w.N.

    Zudem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die im Rahmen des § 233a AO abzuschöpfenden Liquiditätsvorteile gerade bei Geschäftsleuten nicht nur in Gestalt von Zinsen bestehen, zur Beschaffenheit von Liquiditätsvorteilen vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2000 - XI R 21/97 -, juris Rn. 14, sowie OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17.

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 - ausgeführt:.

  • FG Münster, 04.04.2017 - 15 K 2127/14

    Verfahren - Berechnung von Aussetzungszinsen

    cc) Im Übrigen hält der Senat die Höhe des Zinssatzes für verfassungsgemäß, so dass der Beklagte insoweit auch nicht ganz oder teilweise auf die Aussetzungszinsen verzichten musste (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 10.3.2016 16 K 2976/14 AO, EFG 2016, 1053; Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 10/16; OVG NRW, Beschluss vom 10.7.2014 14 A 1196/13, juris, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvR 2237/14).
  • VG Neustadt, 14.11.2019 - 3 L 1138/19

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Zinsfestsetzung

  • VG Göttingen, 18.04.2019 - 2 B 487/18

    Nachzahlungszinsen; Sanierungserlass; Sanierungsgewinn; unbillige Härte

  • VG Gelsenkirchen, 14.03.2016 - 2 K 5510/15

    Nachforderungszinsen; Verfassungsmäßigkeit

  • VG Schwerin, 24.08.2016 - 6 A 1223/13

    Steuerrecht: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer

  • VG Düsseldorf, 28.07.2014 - 25 K 6763/13
  • VG Düsseldorf, 19.08.2015 - 20 K 63/15

    Rechtmäßigkeit von Verzugszinsfestsetzungsbescheide aufgrund rückständiger

  • VG Köln, 13.03.2017 - 24 L 162/17
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