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   OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2013 - 13 A 1683/12.A   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2013 - 13 A 1683/12.A (https://dejure.org/2013,1761)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 13 A 1683/12.A (https://dejure.org/2013,1761)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - 13 A 1683/12.A (https://dejure.org/2013,1761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung eines Abschiebungsverbots für Flüchtlinge bei Vorliegen einer Gefahr eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Baghlan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung eines Abschiebungsverbots für Flüchtlinge bei Vorliegen einer Gefahr eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Baghlan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2013 - 13 A 1683/12
    Zum anderen ist nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat nur abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, http://curia.europa.eu/juris/ recherche.jsf?language=de Rn. 33 bis 40; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 = http://www.bverwg.de/entscheidungen/ entscheidungen.php, Rn. 14, 18 f.

    Dass ein solch außergewöhnlich hoher Gefahrengrad bei dem gebotenen Vergleich der Gesamtzahl der dort lebenden Zivilpersonen mit der Zahl der Akte willkürlicher Gewalt sowie der nötigen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 22 f., in Baghlan vorliegen könntet, hat der Kläger nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

  • BVerwG, 27.03.2007 - 1 B 271.06

    Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Divergenzrüge, Verfahrensmangel,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2013 - 13 A 1683/12
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2013 - 13 A 1829/09.A -.
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2013 - 13 A 1683/12
    Einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG steht schon entgegen, dass dieser Beschluss durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 239, aufgehoben worden ist, vgl. zu dem inhaltsgleichen § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 12.
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2013 - 13 A 1683/12
    Zum anderen ist nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat nur abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, http://curia.europa.eu/juris/ recherche.jsf?language=de Rn. 33 bis 40; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 = http://www.bverwg.de/entscheidungen/ entscheidungen.php, Rn. 14, 18 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 5 A 1999/07

    Voraussetzungen der Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft; Anerkennung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2013 - 13 A 1683/12
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem seitens des Klägers angeführten Beschluss des beschließenden Gerichts vom 30. Juli 1999 - 5 A 1999/07.A - ab.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2013 - 13 A 2090/12

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über ein

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2013 - 13 A 1683/12
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 13 A 2090/12.A -, www.nrwe.de, Rn. 31.
  • VG Gelsenkirchen, 23.05.2013 - 5a K 1907/11

    Asyl; Afghanistan; Hazara; Kabul; Fluchtalternative

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 13 A 1683/12.A -, juris (RdNrn. 5 ff.); VG München, Urteil vom 28. Februar 2013 - M 12 K 12.30357 -, juris (RdNr. 31: für die Zivilbevölkerung ein Risiko von weniger als 0, 1%); VG Berlin, Urteil vom 21. März 2013 - 9 K 9.13 A -, juris (RdNrn. 41 ff.); laut ANSO Quartalsbericht Q.1 2013 wird die Sicherheitslage in der Provinz C1.
  • VG Berlin, 21.03.2013 - 9 K 9.13

    Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, erforderliches Ausmaß

    Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Baghlan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (im Ergebnis ebenso VG München, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O., Rn. 42; OVG Münster, Beschluss vom 13.2.2013, OVG 13 A 1683/12.A, Rn. 5 ff., Juris).
  • VG München, 14.02.2013 - M 12 K 12.30418

    Afghanistan; Blutrache; Unglaubwürdiger Sachverhalt; Provinz Baghlan (Nordosten);

    Bezogen auf die Provinz Baghlan kann anhand der bestehenden Auskunftslage nicht festgestellt werden, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht (OVG NRW v. 13.02.2013 -13 A 1683/12.A), denn die Sicherheitslage im Norden Afghanistans ist vergleichsweise befriedet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, Seite 12; im Folgenden: Lagebericht).
  • VG München, 28.02.2013 - M 12 K 12.30357

    Abschiebungshindernisse; Afghanistan (Provinz Baghlan); Junger Mann

    Bezogen auf die Provinz Baghlan kann anhand der bestehenden Auskunftslage nicht festgestellt werden, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht (OVG NRW v. 13.02.2013, 13 A 1683/12.A), denn die Sicherheitslage im Norden Afghanistans ist vergleichsweise befriedet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012).
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