Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 108/03.AK   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17493
OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 108/03.AK (https://dejure.org/2005,17493)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.12.2005 - 20 D 108/03.AK (https://dejure.org/2005,17493)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - 20 D 108/03.AK (https://dejure.org/2005,17493)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,17493) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die mit einer Änderungsgenehmigung verfügte Freigabe des Verkehrsflughafens Dortmund für bestimmte Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 75.000 kg; Zulassung von Landungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr für verspätete Flugzeuge ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Änderung der Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Dortmund fehlerhaft

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 19/03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 108/03
    Die weitergehenden Ansprüche sind Gegenstand des Verfahrens 20 D 19/03.AK.

    Sie sind darauf verwiesen, die geltend gemachten offenen Ansprüche auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in dem Verfahren 20 D 19/03.AK zu verfolgen.

    vgl. dazu Urteil des Senats vom 13. Dezember 2005 - 20 D 19/03.AK -.

    Für die Klägerin zu 1. gilt Entsprechendes, auch wenn ihr auf der Grundlage der Genehmigung bereits ein Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche ihres Grundstückes eingeräumt und die Beklagte mit Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 20 D 19/03.AK verpflichtet worden ist, über die Höhe der der Klägerin eingeräumten Entschädigung neu zu entscheiden.

    Es gelten die in dem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 20 D 19/03.AK hierzu getroffenen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2005 - 20 D 19/03.AK.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 134/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00

    Aufstufung des bisherigen Verkehrslandeplatzes zum Verkehrsflughafen Dortmund

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 108/03
    Die von der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 3. gegen den Planfeststellungsbeschuss angestrengten Klagen - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - blieben im Umfang der Aufhebungsbegehren erfolglos, hatten aber im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsbegehren zum Teil Erfolg.

    Mit Urteilen vom 26. Oktober 2001 verpflichtete der Senat die Beklagte, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 um eine Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf die Außenwohnbereiche des Grundstücks der Klägerin zu 1. zu ergänzen (20 D 37/00.AK) bzw. über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf das Grundstück des Klägers zu 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (20 D 42/00.AK).

    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - betreffend die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 2000 durch die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 3. ausgeführt hat, hat die Beklagte dem Flughafen der Beigeladenen nach dem Gesamtinhalt des Planfeststellungsbeschlusses keine spezielle Bedeutung gegeben.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteilen vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - ausgeführt hat, genügt der Flughafen in der Form, wie er planfestgestellt worden ist, den landesplanerischen Festlegungen.

    Der Senat hatte in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - die in dem Planfeststellungsbeschluss für das Tagschutzgebiet festgelegte Lärmkontur von Leq(4) = 62 dB(A) (nur) mit Blick auf die Annahme einer Abweichung von (nur) +/- 1 dB(A) im Verhältnis zu einer Lärmkontur von Leq(3) = 62 dB(A) bei generalisierender Betrachtung gebilligt und eine Nachbetrachtung für Grundstücke außerhalb der gezogenen Kontur gefordert, für die sich eine größere Schwankungsbreite ergab.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 19/03

    Änderung der Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Dortmund fehlerhaft

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten 20 D 83/03.AK und 20 D 108/03.AK, ferner auf die dort beigezogenen und in jenen Verfahren dem Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandten Beiakten Bezug genommen, die in den Verfahren 20 D 17/03.AK und 20 D 119/03.AK beigezogen worden waren.

    Sie ist gemäß dem Urteil vom heutigen Tage in den Verfahren 20 D 83/03.AK und 20 D 108/03.AK nur verpflichtet, anlässlich der mit Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 verfügten Tonnagefreigabe eine neue Lärmprognose zu erstellen und auf der Grundlage der daraus gewonnenen Erkenntnis Änderungen des Lärmschutzkonzeptes zu erwägen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 83/03
    Am 15. September 2003 haben die Kläger zu 1. bis 4. Klage erhoben (20 D 83/03.AK) und am 17. November 2003 die Kläger zu 5. und 6. (20 D 108/03.AK).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht