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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1990 - 19 B 1214/90   

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https://dejure.org/1990,7293
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1990 - 19 B 1214/90 (https://dejure.org/1990,7293)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 (https://dejure.org/1990,7293)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - 19 B 1214/90 (https://dejure.org/1990,7293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesamtschulen - Anmeldeverfahren und Bedürfnis für Errichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Durchführung eines Verfahrens; Bedürfnis ; Errichtung einer Gesamtschule ; Schulträger; Planungsermessen; Organisation des örtlichen Schulwesens; Ergebnis des Anmweldeverfahrens; Bestehen eines Bedürfnisses ; Nichtbestehen eines Bedürfnisses; Maßnahmen zur Errichtung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 193
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.1984 - 5 B 403/84
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1990 - 19 B 1214/90
    Damit konkretisiert diese Vorschrift die Elterngrundrechte aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 S. 2 der Landesverfassung und bewirkt, daß aus der Pflicht der Gemeinden zur Errichtung von Schulen im Falle eines festgestellten Bedürfnisses das Recht der Eltern auf Schulen der gewünschten Form in zumutbarer Entfernung folgt (vgl. OVG NW, Beschluß vom 02.04.1984 5 B 403/84 ).
  • VG Köln, 25.02.2010 - 10 L 221/10

    Keine neue Anmeldefrist für die Gesamtschule Sankt Augustin

    Im Rahmen dieser Organisations- und Planungsbefugnis steht dem Schulträger grundsätzlich auch das Recht zu, den Zeitpunkt selbst zu bestimmen, in dem er das Ergebnis eines Anmeldeverfahrens und damit das Erreichen der nach § 82 SchulG erforderlichen Mindestgröße (hier: 112 Schülerinnen oder Schüler gemäß § 82 Abs. 1, 7 SchulG) im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG für das kommende Schuljahr in verbindlicher Form abschließend feststellt und auf dieser Grundlage eine Entscheidung darüber trifft, ob er die weiter erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung der Schule einleitet oder die Schulerrichtung zum betreffenden Schuljahr ablehnt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 -, NWVBl 1990, 333, zu der Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG).

    Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist dem Schulträger die Befugnis zuzubilligen, sich zu einem bestimmten, möglichst frühen Zeitpunkt Klarheit darüber zu verschaffen, ob er zur Errichtung der betreffenden Schule verpflichtet ist, um gegebenenfalls die erforderlichen Vorbereitungshandlungen rechtzeitig in Angriff nehmen und bis zum Schuljahresbeginn abschließen zu können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 -, a.a.O.

    Diese Einschätzung steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des OVG NRW vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 -, a.a.O. In dem dort angenommenen Ausnahmefall war streitig, ob nachträglich nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der abschließenden Ratsentscheidung - mit der erst mehr als einen Monat später das Nichterreichen der Mindestzahl festgestellt wurde - noch eingegangene Anmeldungen zu berücksichtigen waren; zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und der anschließenden Ratsentscheidung hatte in jenem Fall also noch ein längerer Zeitraum gelegen, womit der dortige Schulträger selbst zu erkennen gegeben hatte, dass er den Ablauf der Anmeldefrist nicht als verbindlichen Stichtag für seine Planungsentscheidung ansah.

  • VG Köln, 28.03.2012 - 10 L 323/12

    Kein neues Anmeldeverfahren für eine Gesamtschule in Alfter

    vgl. Beschluss vom 15. Mai 1990 - 19 B 1214/90 - juris Rdnr. 9; vgl. auch Beschl. der Kammer vom 25. Februar 2010 - 10 L 221/10 - juris Rdnr. 10.
  • VG Köln, 04.02.2009 - 10 L 1759/08

    Rhein-Sieg-Kreis ist derzeit nicht zur Errichtung einer Gesamtschule verpflichtet

    Auch wenn davon auszugehen sein dürfte, dass die Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis besitzen, weil § 78 Abs. 4, 5 SchulG in Konkretisierung der Elterngrundrechte aus Art. 6 Abs. 2 S.1 GG und Art. 8 Abs. 1 S.2 der Landesverfassung ein subjektives Recht der Eltern auf Schulen der gewünschten Form in zumutbarer Entfernung vermitteln und darin als Minus das Recht der Eltern auf sachgerechte Bedürfnisermittlung enthalten ist - vgl. für die Regelungen des früheren § 10 Abs. 2, 4 Schulverwaltungsgesetzes - SchVG -, die § 78 SchulG insoweit übernimmt: OVG NRW, Beschlüsse vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 - und vom 15.05.1996 - 19 B 602/96 -, sind die Anträge jedenfalls unbegründet.
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