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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.1997 - 4 A 4806/95   

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https://dejure.org/1997,6882
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.1997 - 4 A 4806/95 (https://dejure.org/1997,6882)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.10.1997 - 4 A 4806/95 (https://dejure.org/1997,6882)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Oktober 1997 - 4 A 4806/95 (https://dejure.org/1997,6882)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbStättV § 6 Abs. 1
    Arbeitssicherheitsrecht: Bestimmung der Raumtemperatur in Verkaufsräumen eines Baumarktes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitsstättenverordnung § 6 Abs. 1; Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 6/1, 3 "Raumtemperaturen" Nr. 2.1 Buchst. e
    Raumtemperatur in Verkaufsräumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Arbeitsschutzrichtlinie; Raumtemperatur; Verkaufsräume; Körperliche Beanspruchung; Arbeitnehmer

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Raumtemperatur in Verkaufsräumen, Ordnungsverfügung zur Durchsetzung einer gemäß Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) einzuhaltenden Temperatur, Unverbindlichkeit eines Richtlinienwerts wegen Fehlbeurteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1998, 1140
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 31.01.1997 - 1 C 20.95

    Gewerberecht - Herstellung einer Sichtverbindung aus einem Arbeitsraum nach außen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.1997 - 4 A 4806/95
    Zwar ist § 139 h GewO und damit eine Ermächtigungsgrundlage für die Arbeitsstättenverordnung durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weitere Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7.8.1996, BGBl. I S. 1246, aufgehoben worden, doch läßt der Wegfall der Verordnungsermächtigung die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnung grundsätzlich - und so auch hier - unberührt, weil nichts dafür spricht, daß die Arbeitsstättenverordnung mit der neuen Gesetzeslage unvereinbar ist oder allein keine sinnvolle Regelung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.1997 - 1 C 20.95 -, DÖV 1997, 739 = GewArch 1997, 245 ).

    Wenn die Arbeitsstätten-Richtlinien auch keine Rechtsnormen sind, dürfen sie gleichwohl - vergleichbar anderen Richtlinien, die sachverständige Erfahrungen zum Ausdruck bringen - als dokumentierte allgemein anerkannte Regeln oder gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse angesehen werden, wenn und soweit kein Anhalt für eine Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.1997, a.a.O).

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