Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.1997 - 4 A 4806/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ArbStättV § 6 Abs. 1
Arbeitssicherheitsrecht: Bestimmung der Raumtemperatur in Verkaufsräumen eines Baumarktes - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Arbeitsstättenverordnung § 6 Abs. 1; Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 6/1, 3 "Raumtemperaturen" Nr. 2.1 Buchst. e
Raumtemperatur in Verkaufsräumen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Arbeitsschutzrichtlinie; Raumtemperatur; Verkaufsräume; Körperliche Beanspruchung; Arbeitnehmer
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Raumtemperatur in Verkaufsräumen, Ordnungsverfügung zur Durchsetzung einer gemäß Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) einzuhaltenden Temperatur, Unverbindlichkeit eines Richtlinienwerts wegen Fehlbeurteilung
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 24.05.1995 - 1 K 6924/93
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.1997 - 4 A 4806/95
Papierfundstellen
- DB 1998, 1140
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 31.01.1997 - 1 C 20.95
Gewerberecht - Herstellung einer Sichtverbindung aus einem Arbeitsraum nach außen
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.1997 - 4 A 4806/95
Zwar ist § 139 h GewO und damit eine Ermächtigungsgrundlage für die Arbeitsstättenverordnung durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weitere Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7.8.1996, BGBl. I S. 1246, aufgehoben worden, doch läßt der Wegfall der Verordnungsermächtigung die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnung grundsätzlich - und so auch hier - unberührt, weil nichts dafür spricht, daß die Arbeitsstättenverordnung mit der neuen Gesetzeslage unvereinbar ist oder allein keine sinnvolle Regelung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.1997 - 1 C 20.95 -, DÖV 1997, 739 = GewArch 1997, 245 ).Wenn die Arbeitsstätten-Richtlinien auch keine Rechtsnormen sind, dürfen sie gleichwohl - vergleichbar anderen Richtlinien, die sachverständige Erfahrungen zum Ausdruck bringen - als dokumentierte allgemein anerkannte Regeln oder gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse angesehen werden, wenn und soweit kein Anhalt für eine Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.1997, a.a.O).