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   OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2007 - 20 A 143/06   

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https://dejure.org/2007,32356
OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2007 - 20 A 143/06 (https://dejure.org/2007,32356)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.07.2007 - 20 A 143/06 (https://dejure.org/2007,32356)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Juli 2007 - 20 A 143/06 (https://dejure.org/2007,32356)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs des alten Wasserrechts wegen Einstellung des Betriebs einer Mühle vor Jahrzehnten; Funktion der Eintragung eines Wasserrechts im Wasserbuch; Möglichkeit eines Teilwiderrufs der Gewässerbenutzung im Einklang mit dem festgelegten Zweck des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2007 - 20 A 143/06
    Denn die Erbengemeinschaft als solche ist nicht fähig, an einem Verwaltungsverfahren beteiligt zu sein, weil sie weder eine juristische Person ist noch eine Vereinigung, der ein Recht zustehen kann (§ 11 Nrn. 1 und 2 VwVfG), vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. September 2002 XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389, und kommt daher als Adressat des Widerrufes eines zum Nachlass gehörenden alten Wasserrechtes von vornherein nicht in Betracht.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - 3 S 2158/14

    Streitwertfestsetzung

    Die Aufnahme eines Gewerbebetriebs, dessen Zweck die Erzeugung elektrischer Energie für eine Einspeisung in das öffentliche Netz gegen Vergütung nach dem EEG ist, fällt daher nicht unter die Privilegierung des § 35b Abs. 2 WG a. F. bzw. § 24 Abs. 2 WG, sondern bedarf im Hinblick auf die Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Belange einer neuen Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG (vgl. VG Minden, Urt. v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris; Reinhardt, NWVBl. 2015, 408).
  • OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19

    Alte Rechte; Antrag auf Zulassung der Berufung; Denkmalschutz; Erforderlichkeit;

    Da das Recht zur Wasserbenutzung aber stets zu einem bestimmten Zweck gewährt wird, ist bei einer mehrjährigen nicht zweckgerichtet ausgeübten Benutzung ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass das Recht für den Inhaber nutzlos und entbehrlich geworden ist und daher widerrufen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993, a.a.O., Rn. 2; Senatsbeschl. v. 31.1.2011 - 13 LA 10/10 -, V.n.b. Umdruck S. 3 (zu § 33 Satz 2 Nr. 1 NWG a.F.); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 -, juris Rn. 5 ff. (zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG a.F.) jeweils m.w.N.).

    Die von ihr aufgezeigten Nutzungszwecke, von denen die Nutzung zum Zwecke des Denkmalschutzes zudem zu einer Zweckänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG führen dürfte (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 -, juris Rn. 5 ff. (zu § 15 Abs. 4 WHG a.F.); Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 20 Rn. 65), und der daran anknüpfende und gegenüber dem bisher zulässigen Umfang der Nutzung für einen gewerblichen Mühlenbetrieb deutlich geringere Umfang der Nutzung des Wassers bestätigen vielmehr, dass tatbestandlich eine zum Widerruf berechtigende Benutzungsunterschreitung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG gegeben ist.

    Es steht dabei auch außer Zweifel, dass einer Wassermühle, die noch als Anschauungsobjekt funktionsfähig gehalten und zu diesem Zweck betrieben werden soll, nicht (mehr) die hohe wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt wie derselben Mühle während der Zeit, in der sie zur Versorgung der Bevölkerung mit Mahlerzeugnissen wesentlich beitrug und deshalb wie auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Mühle als Produktionsbetrieb zwingend auf die stetige Verfügbarkeit einer für den regelmäßigen Mahlbetrieb ausreichend großen Wassermenge angewiesen war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007, a.a.O., Rn. 9).

    Denn ein solcher Teilwiderruf des alten Rechtes setzt neben dessen Teilbarkeit auch voraus, dass Inhalt des alten Rechts bereits die Benutzung zu Schau- und Demonstrationszwecken im unterschutzgestellten Denkmal gewesen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007, a.a.O., Rn. 5).

    Darüber hinaus ist die Frage einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007, a.a.O., Rn. 16).

  • VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.185

    Alte Rechte und Befugnisse; Erlöschen; Inhalt und Umfang; Widerruf;

    Eine nach Art und Umfang ursprünglich gewerblich ausgerichtete Gewässerbenutzung zum Betrieb einer Mühle erfüllt insoweit ihren zugelassenen Zweck bei einer nur noch verminderten, gelegentlichen Nutzung des Mühlenareals als Denkmal nicht mehr, da insoweit eine andere wasserwirtschaftliche Bedeutung gegeben ist (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris Rn. 6-9).
  • VG Lüneburg, 20.01.2017 - 6 B 114/16

    Widerruf alter Wasserrechte

    Denn eine Ausübung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG setzt voraus, dass das in Frage stehende Recht zu dem Zweck genutzt wird, zu dem es eingeräumt wurde ("um mit der Wasserkraft eine Mahl- und Schrotmühle zu betreiben"); eine Nutzung zu irgendeinem Zweck genügt insoweit nicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.07.2007 - 20 A 143/06 -, juris, Rn. 6-8 zu § 15 Abs. 2 WHG a.F.; VG Karlsruhe, Urt. v. 02.07.2014 - 4 K 3423/11 -, juris, Rn. 85; VG Augsburg, Urt. v. 27.01.2015 - Au 3 K 14.185 -, juris, Rn. 66 f.; VG Minden, Urt. v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 -, juris, Rn. 22).

    Ein Fortbestand des Mühlenteiches setzt nicht das weitere Bestehen des alten Rechtes voraus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.07.2007 - 20 A 143/06 -, juris, Rn. 11, 15).

  • VG Augsburg, 25.03.2019 - Au 9 K 18.846

    Fortbestehen eines wasserrechtliches Altrechts

    Änderungen des Zwecks sind vom aufrechterhaltenen Recht nicht gedeckt (vgl. VGH BW, U.v. 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - juris Rn. 123; OVG NW, B.v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris Rn. 9).
  • VG Minden, 22.10.2010 - 8 K 1119/09

    Anspruch des Erben eines Mühlenbesitzers auf eine ausreichende Wassermenge zum

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2002 - 20 A 695/00 - und Beschluss vom 16. Juli 2007 - 20 A 143/06 - sowie Urteil vom 19. Juni 1975 - 11 A 380/73 - ZfW 1976, 296 ff.; ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. auch Thieme, Staurecht in Schleswig-Holstein, RdL 1986, 141 ff.
  • VG Köln, 04.10.2011 - 14 K 5159/09

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2007 - 20 A 143/06 -, juris Rn. 15.
  • VG Köln, 20.09.2010 - 14 K 1690/10

    Vereinbarkeit der Durchführung einer Ersatzvornahme zur Entfernung von an einem

    Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschlüssen vom 16.07.2007 (20 A 5223/05 und 20 A 143/06) ab.
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