Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1992 - 4 A 1051/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis für die Sperrzeitverkürzung bei einer Gaststätte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sperrzeitverkürzung; Bedürfnisprüfung; Öffentliches Bedürfnis; Bedarfslücke
Verfahrensgang
- VG Minden, 29.03.1990 - 2 K 2580/88
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1992 - 4 A 1051/90
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.09.1976 - 1 C 7.75
Sperrzeit - Öffentliches Bedürfnis - Offenhaltung der Gaststätte - Repressive …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1992 - 4 A 1051/90
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung, bei der es sich um eine echte Ausnahmevorschrift und nicht etwa um einen Erlaubnisvorbehalt handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1976 - 1 C 7.75 -, GewArch 1977, 24 (25), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.Wenn die zuständige Behörde solche Auswirkungen während der allgemeinen Sperrzeit verhüten will, so handelt sie im Einklang mit § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1976 - I C 7.75 -, GewArch 1977, 25 (27).
- BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81
Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung - …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1992 - 4 A 1051/90
Der Senat ist an die Bewertung des Ministeriums auch nicht gebunden, weil es sich lediglich um eine norminterpretierende Anweisung handelt, der im gerichtlichen Verfahren - anders als bei ermessensbindenden Richtlinien - allenfalls die Funktion einer Entscheidungshilfe zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1976 - 7 C 28.74 -, BVerwGE 51, 359 (376); Urteil vom 18.3.1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157 (162). - BVerwG, 17.12.1976 - VII C 28.74
Anlaufhemmung
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1992 - 4 A 1051/90
Der Senat ist an die Bewertung des Ministeriums auch nicht gebunden, weil es sich lediglich um eine norminterpretierende Anweisung handelt, der im gerichtlichen Verfahren - anders als bei ermessensbindenden Richtlinien - allenfalls die Funktion einer Entscheidungshilfe zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1976 - 7 C 28.74 -, BVerwGE 51, 359 (376); Urteil vom 18.3.1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157 (162).
- VG Oldenburg, 02.08.2001 - 12 B 2450/01
Ermessen; Prognose der Erfolgsaussichten; Sperrzeitverkürzung; vorläufiger …
Ein öffentliches Bedürfnis ist nur dann anzunehmen, wenn aus der Sicht der Allgemeinheit - und nicht nur aus der des an einer Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden oder eines begrenzten Bevölkerungskreises - eine Bedarfslücke besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 1992 - 4 A 1051/90 -, OVGE 42, 256 = GewArch 1992, 394).Das gegebenenfalls vorhandene öffentliche Interesse an einer Sperrzeitverkürzung muss daher das öffentliche Interesse überwiegen, dem die allgemeine Sperrzeit zu dienen bestimmt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 1992, a.a.O.).
Es müssten solche örtlichen Verhältnisse am Ort der Gaststätte, d.h. in ihrer näheren oder gegebenenfalls auch ihrer weiteren Umgebung vorliegen, die sich von den örtlichen Verhältnissen, in denen Gaststätten während der allgemeinen Sperrzeitregelung zulässigen Weise betrieben werden, unterscheiden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 1992, a.a.O.).
- VG Neustadt, 19.05.2011 - 4 K 225/11
Keine Sperrzeitverkürzung für Spielhalle in Kaiserslautern
Dabei muss sich die Bedarfslücke auf die jeweilige Betriebsart, nicht auf den einzelnen Betrieb beziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 1992 - 4 A 1051/90 -, GewArch 1992, 394).Ungeachtet dessen können die Besucher auch die im weiteren Umfeld der Spielhallen der Klägerin befindlichen Spielhallen aufsuchen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Januar 1972 - IV A 1190/70 -, GewArch 1972, 195 und Urteil vom 18. Februar 1992 - 4 A 1051/90 -, GewArch 1992, 394).
- OVG Hamburg, 22.03.1994 - Bf VI 38/92
Gewerberecht: Verlängerung der Sperrzeiten für eine Spielhalle
Da es sich bei der Regelung in § 3 Abs. 1 u. 2 SperrzeitVO um eine echte Ausnahmevorschrift und nicht bloß um einen Erlaubnisvorbehalt handelt, müssen hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der allgemeinen Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1976, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.2.1992, GewArch 1992 S. 394 ). - OVG Hamburg, 22.03.1994 - Bf VI 7/93
Sperrzeit; Spielhalle; Verkürzung der Sperrzeit; Vergnügungsstätte; Genehmigung
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