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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 2 A 2581/09   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 2 A 2581/09 (https://dejure.org/2011,10460)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.03.2011 - 2 A 2581/09 (https://dejure.org/2011,10460)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. März 2011 - 2 A 2581/09 (https://dejure.org/2011,10460)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung einer Berufung aufgrund eines Baugenehmigungsnachtrags; Schädliche Umwelteinwirkungen eines Fußballstadions in Gestalt von Geräuschimmissionen in Bezug auf ein angrenzendes Grundstück; Lärmimmissionen und Lichtimmissionen eines Fußballstadions aufgrund eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schädliche Umwelteinwirkungen eines Fußballstadions in Gestalt von Geräuschimmissionen in Bezug auf ein angrenzendes Grundstück; Lärmimmissionen und Lichtimmissionen eines Fußballstadions aufgrund eines rücksichtslos unzureichenden Verkehrskonzepts; Immissionsrichtwerte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auch weiterhin Montagsfußball in Paderborn

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - 7 B 1660/08

    Paragon-Arena kann vorläufig weiter genutzt werden

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 2 A 2581/09
    Diese Einschätzung, die sich mit derjenigen des 7. Senats im Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1660/08 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, deckt, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.

    Mit der Erwägung, dass in den letzten Jahren auf den ebenfalls südlich der Q. Straße gelegenen Flurstücken 226, 227, 229 und 230 ein Doppelhaus und andere Bauvorhaben entstanden seien, mit denen die Beklagte selbst eine Verfestigung des Bebauungszusammenhangs bewirkt habe, hat sich bereits der 7. Senat im Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1660/08 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, befasst.

    Wie der 7. Senat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1660/08 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks, zutreffend ausgeführt hat, hat § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV - wie sich aus seinem Wortlaut ergibt - nur die Fälle im Blick hat, in denen die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der in einem Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung divergiert.

    Auch der 7. Senat, dem die zum Gegenstand des Zulassungsvorbringens gemachte Stellungnahme des TÜV Nord vom 17. März 2008 vorlag, hat die herabgesetzte Stadionhöhe in seinem Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1660/08 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks, im Blick und in diesem Kontext keine Zweifel an der Validität der Schallprognose gehabt.

    C. sei fehlerhaft, weil sie nicht den ungünstigsten Immissionsort - das Gebäude Q. Straße 88, 2. Obergeschoss - betrachte, hat sich der 7. Senat im Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1660/08 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, befasst.

    Wie auch aus dem Beschluss des 7. Senats vom 27. Februar 2009 - 7 B 1660/08 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, hervorgeht, hat die schalltechnische Untersuchung vom 2. Oktober 2007 (siehe dort S. 9) den Einsatz von geräuschintensiven Signalhörnern, Trommeln, Pfeifen, etc. berücksichtigt und diesbezüglich einen Zuschlag von 5 dB(A) wegen Impulshaltigkeit angesetzt.

    Hierzu hat der 7. Senat im Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1660/08 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks , ausgeführt, der Kläger liefere abgesehen von seiner - auf subjektiven Wahrnehmungen gründenden - Behauptung sowie der Vermutung, dass durch die Lärmschutzwand aufgrund von Reflexion und Mehrfachreflexion eine Pegelerhöhung am gegenüberliegenden Immissionsort um 3 dB(A) entstehen könne, keinen Hinweis darauf, dass eine nachweisbare Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen durch die Lärmschutzwand gegeben sei.

    Die Maßstäbe der Bewertung von Lichtimmissionen hat der 7. Senat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1660/08 -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks, aufgefächert und auf dieser Basis ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte für eine signifikant erhöhte Helligkeit von Wohnräumen seien dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

    Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit der vorgelegten Schallschutzgutachten übergangen und es versäumt, die Abläufe des Stadionbetriebs im Nachgang zu der Beschwerdeentscheidung des 7. Senats vom 27. Februar 2009 - 7 B 1660/08 -, S. 17 des amtlichen Umdrucks, einer genauen Prüfung zu unterziehen.

    Im Übrigen war es gerade in Anbetracht des Hinweises in dem Beschluss des 7. Senats vom 27. Februar 2009 - 7 B 1660/08 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks, dass der zunächst genehmigte Nachtbetrieb des Stadions immissionsschutzrechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen könnte, erwartbar, dass die Beklagte die Baugenehmigung gegebenenfalls über den Nachtrag vom 10. Juni 2009 hinaus, den der Kläger mit Schriftsatz vom 24. August 2009 in seine Klage einbezogen hatte, nachbessern würde, um womöglich weiterhin gegebene Nachbarrechtsverstöße zu beseitigen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - 7 A 2362/07

    Klage gegen die erteilte Umgestaltung eins Waldfreibades einschließlich der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 2 A 2581/09
    Aber auch davon abgesehen kann der Kläger von den Grundsätzen über die Bildung von Mittelwerten in Gemengelagen, die auch im Anwendungsbereich der 18. BImSchV heranzuziehen sind, vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 75; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Dezember 2006, 18. BImSchV, § 2 Rn. 31, nicht profitieren.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 87 ff. unter Hinweis auf BR-Drucksache 17/91, und vom 28. Mai 1993 - 21 A 1532/90 -, 1018, 1019; VG Braunschweig, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 2 B 277/09 -, juris Rn. 19 (zu Heimspielen in der Fußballregionalliga); VG Freiburg, Urteil vom 13. März 2003 - 4 K 1447/00 -, juris Rn. 79 (zu den Abendspielen eines Fußballbundesligisten); siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181 = juris Rn. 18, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, BRS 67 Nr. 29 = juris Rn. 7 (zur Anwendung des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV im Rahmen der Bauleitplanung); zum Begriff des "seltenen Ereignisses" allgemein: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Dezember 2006, 18. BImSchV, § 5 Rn. 63 ff.

  • BVerwG, 01.06.2010 - 6 B 77.09

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 2 A 2581/09
    vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 6 B 77.09 -, juris Rn. 15, mit weiteren Nachweisen.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2019 - 3 S 1470/19

    Befangenheit von Amtsträgern - Sportanlage in der Nähe von Wohnbebauung

    Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die nach der Baugenehmigung insoweit in Betracht kommenden Fußballspiele allesamt als seltene Ereignisse nach § 5 Abs. 5 18. BImschV i. V. mit Nr. 1.5 des Anhangs hierzu angesehen werden und eine Erhöhung der Immissionswerte rechtfertigen können (vgl. zu den Voraussetzungen für das Vorliegen seltener Ereignisse sowie zur Berücksichtigung sog. Montagsspiele der [Zweiten] Fußball-Bundesliga OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011 - 2 A 2581/09 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 - 3 S 2948/19

    Baugenehmigung für ein Bundesliga-Fußballstadion in Freiburg; Lärmbelästigung

    Indes setzt dies voraus, dass die Richtwertüberschreitungen durch besondere Betriebssituationen auftreten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011 - 2 A 2581/09 - juris).

    Eine besondere Betriebssituation ist danach anzunehmen, wenn sich diese gegenüber dem üblichen Normalbetrieb der jeweiligen Anlage als außergewöhnlich darstellt(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011, a.a.O.; BayVGH, Urt. v.24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris; Ketteler, Die Sportanlagenlärmschutzverordnung [18. BImSchV] in Rechtsprechung und behördlicher Praxis - Eine Bilanz nach zehn Jahren, NVwZ 2002, 1070, 1075; a. A. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, RdNr. 66 zu § 5 18. BImSchV, m. w. N., wonach an die Besonderheit keine besonders hohen Anforderungen zu stellen seien) bzw. qualitativ vom Normalbetrieb abweicht (vgl. zu seltenen Veranstaltungen nach Nr. 4.4 LAI-Freizeitlärmrichtlinie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.8.2016, a.a.O.).

    Dies gilt auch für Sportveranstaltungen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten (vgl. wiederum OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011, a.a.O.), z. B. jährlich stattfindende Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfe, da auch derartige Veranstaltungen gemessen am Normalbetrieb der Sportanlage zu einer außergewöhnlichen Betriebssituation führen bzw. qualitativ von diesem Normalbetrieb abweichen können.

    Ob eine besondere Betriebssituation vorliegt, ist anhand der spezifischen Besonderheiten der konkreten Sportanlage und ihres regelmäßigen Betriebs sowie unter Beachtung der Zielsetzung des § 5 Abs. 5 18. BImSchV, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse an einer sinnvollen Sportausübung auf der einen sowie dem Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit auf der anderen Seite herbeizuführen, wertend zu ermitteln (vgl. auch hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011, a.a.O.).

    Auch Relegationsspiele, in denen über den Auf- bzw. Abstieg von Vereinen in eine höhere bzw. niedrigere Liga entschieden wird, dürften aufgrund ihrer Bedeutung und ihres pokalähnlichen Charakters im Vergleich zum üblichen Normalbetrieb des genehmigten Stadions in der Bundesliga als außergewöhnlich anzusehen sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011, a.a.O.).

    Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine solche Unüblichkeit für sich allein genommen überhaupt die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebssituation rechtfertigen könnte (bejahend für vereinzelte sog. Montagsspiele im Verlauf einer Saison bei Vorliegen einer nur geringfügigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV wiederum OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 14.395

    Speedway-Vereinstraining in Pocking zulässig

    Auch bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlagen steht es der Bejahung eines "seltenen Ereignisses" im Sinn der Nr. 7.2 TA Lärm nicht entgegen, wenn sich das Vorkommnis, für das die nach dieser Bestimmung ggf. zulässigen erhöhten Immissionswerte in Anspruch genommen werden, seiner Art nach innerhalb des Rahmens bewegt, der durch die allgemeine Zweckbestimmung der Anlage vorgegeben ist (vgl. z.B. VG Aachen, B.v. 11.6.2010 - 6 L 204/10 - juris Rn. 33 ff. für die Geräusche, die bei dem - pro Jahr an ein und derselben Stelle in der Regel nicht öfter als zehnmal erforderlichen - Einsatz eines der Hagelbekämpfung dienenden Schockwellengenerators auftreten: ferner - allerdings mit Blickrichtung auf § 5 Abs. 5 und Nr. 1.5 des Anhangs der 18. BImSchV - OVG NRW, B.v. 18.3.2011 - 2 A 2581/09 - juris Rn. 30 ff. für dem Aufstieg in eine höhere Liga dienende Fußballspiele sowie im Rahmen dieser Liga stattfindende Montagsspiele in einem Fußballstadion; VGH BW, U.v. 8.11.2000 - 10 S 2317/99 - NVwZ 2001, 1184/1186 in Bezug auf nächtliche Ernteeinsätze im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, die wegen der in der Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm getroffenen Regelung freilich nur zur Gewinnung von Anhaltspunkten anhand der Nr. 7.2 TA Lärm beurteilt werden können).

    Fußballspiele, die in einem Stadion abgehalten werden, das der Durchführung von Wettkämpfen in dieser sportlichen Disziplin dient, können vielmehr nur dann als "Besonderheiten" im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden, wenn es sich um lediglich punktuell auftretende Ereignisse handelt, die sich für den heimischen Verein und seine Anhängerschaft im Vergleich zum regelmäßigen Spielbetrieb als außergewöhnlich darstellen und mit einem überdurchschnittlichen Publikumsaufkommen verbunden sind (vgl. OVG NRW, B.v. 18.3.2011 - 2 A 2581/09 - juris Rn. 31 ff. zu § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV).

  • VG Düsseldorf, 06.12.2017 - 16 K 3614/13

    Nutzung einer Tennisanlage / Lärmschutz

    Der - wegen des Vorrangs der kommunalen Planungsentscheidung - eng auszulegende § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV gestattet die Nichtbeachtung der typisierenden bauleitplanerischen Gebietsfestsetzung nur dann, wenn sich die tatsächliche bauliche Nutzung so weit von der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans entfernt hat, dass die Gemeinde bei einer neuerlichen Überplanung des Gebietes aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) oder gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) Anlass dazu hätte, die Baugebietsfestsetzung im Sinne der tatsächlich ausgeübten Nutzung zu ändern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2011 - 2 A 2581/09 - Rn. 11 (m.w.N.), juris.
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