Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2003 - 13 A 1424/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechtigung zur Durchführung kernspintomographischer Leistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Münster, 10.02.1999 - 6 K 1062/98
- VG Münster, 10.02.1999 - 6 K 1620/98
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2003 - 13 A 1424/99
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2008 - 13 A 1066/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01
Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Versagung …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2003 - 13 A 1424/99
2) Die Beteiligten sind sich darin einig, dass sich die in diesem Verfahren streitige Frage, ob der Kläger zur Durchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden fallende Indikationen, berechtigt ist, künftig in Abhängigkeit von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 1127/01 beurteilt.Gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1127/01 - eingelegt.
Nachdem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde in 2002 nicht ergangen ist und ungewiss ist, ob eine Entscheidung noch in 2003 ergehen wird (das Verfahren 1 BvR 1127/01 ist beispielsweise nicht in der Internet-Vorschau der für 2003 geplanten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgeführt), ist bei einem weiteren Abwarten der Entscheidung über die o.a. Verfassungsbeschwerde ein kurzfristiger Abschluss des anhängigen Berufungsverfahrens somit nicht zu erwarten.
- BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R
Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung - …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2003 - 13 A 1424/99
Während des Berufungsverfahrens ist u.a. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 24/00 R -, MedR 2001, 535, ergangen, wonach Orthopäden nicht berechtigt sind, MRT-Untersuchungen durchzuführen.