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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 7 A 2127/00   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 7 A 2127/00 (https://dejure.org/2002,67)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 (https://dejure.org/2002,67)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 (https://dejure.org/2002,67)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • nomos.de PDF, S. 54

    Immissionen einer Windenergieanlage als schädliche Umwelteinwirkungen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Lärmimmissionen von Windenergieanlagen -

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3; ; BImSchG § 3 Abs. 1; ; BImSchG § 3 Abs. 2; ; BImSchG § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zumutbarkeit v. Lärmimmissionen einer Windernergieanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Wieviel Lärm ist Nachbarn von Windenergieanlagen zuzumuten?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rotorenlärm außerhalb der Stadt ist hinzunehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Lärmimmissionen einer Windenergieanlage als schädliche Umwelteinwirkungen; Anwendbarkeit der TA Lärm; Einhaltung des Nachtwerts; Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung einer Windenergieanlage

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Windenergie-Anlagen: Lärm muss auch im Außenbereich hingenommen werden

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Windräder dürfen mehr Lärm machen als die Nachbarn // Anwohner klagten vergeblich gegen den Bau einer Windenergieanlage

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie laut darf eine Windenergieanlage sein? (IBR 2003, 449)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 756
  • BauR 2003, 517
  • ZfBR 2003, 275
 
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Wird zitiert von ... (274)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 8 A 1161/18

    Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins in Oer-Erkenschwick erfolglos

    Abweichendes gilt bei absehbaren Problemen, die Einhaltung des Zielwertes durch eine Nachmessung zu überprüfen, vgl. zu Windenergieanlagen OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris Rn. 75, oder wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 7 A 2140/00

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer

    Hier steht das Wohnhaus der Kläger I. und I. , die sich in den Parallelverfahren 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00 gleichfalls gegen die Baugenehmigung für die Windenergieanlage der Beigeladenen wenden.

    Während des Berufungsverfahrens wurden auf Veranlassung des Staatlichen Umweltamts I. , an das sich verschiedene Kläger beschwerdeführend gewandt hatten, durch das LUA verschiedene Geräuschmessungen der strittigen Windenergieanlage durchgeführt, die in Berichten vom 31. Januar 2002 (LUA-Bericht Teil 1; Beiakte Heft 10 zu 7 A 2127/00) und 30. Juli 2002 (LUA-Bericht Teil 2; Beiakte Heft 11 zu 7 A 2127/00) wiedergegeben sind.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der im Verfahren 7 A 2127/00 vorgelegten Bauakten und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

    Hinsichtlich der von den Klägern in den Parallelverfahren 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00 vorgetragenen Blitzeinschläge kann dahinstehen, ob Überspannungserscheinungen im Strom- bzw. Telefonnetz, die als Folge von Blitzeinschlägen in eine Windenergieanlage auftreten und zu Schäden führen, überhaupt in den bauordnungs- bzw. bauplanungsrechtlich relevanten Verantwortungsbereich des Betreibers der Windenergieanlage fallen oder dem jeweiligen Netzbetreiber zuzuweisen sind.

    Fehl geht auch der Einwand der Kläger in den Verfahren 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00, aus der von ihnen auszugsweise vorgelegten Studie "Entwicklung einer Messtechnik zur physiologischen Bewertung von Lärmeinwirkungen unter Berücksichtigung der psychoakustischen Eigenschaften des Menschlichen Gehörs" aus dem Jahr 1997 (Beiakte Heft 8 zu 7 A 2127/00) folge, dass in die Zumutbarkeitsbewertung auch psychoakustische und kognitive Aspekte einfließen müssten.

    Die seitens der Kläger in der Verfahren 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00 vorgelegte Studie "Schallabstrahlung von Windkraftanlagen in orographisch komplexem Gelände" der Hochschule Mittweida (FH) vom Dezember 1998 (Beiakte Heft 9 zu 7 A 2127/00) gibt keinen Anlass, von der Anwendung dieses Verfahrens abzuweichen.

    Dies hat z.B. die Klägerin I. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst betont und entspricht auch den Darlegungen in den seitens der Kläger I. und I. vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen verschiedener Personen, die die Geräusche der Anlage wahrgenommen haben (Beiakte Heft 12 zu 7 A 2127/00).

    So wird die Dauer des von Herrn Dubiel in seiner Äußerung vom 4. November 2002 (Beiakte Heft 12 zu 7 A 2127/00) umschriebenen Heultons, der bei böigem Wind "ohne große Stärken" auftrat, ausdrücklich als "nicht allzu lang" bezeichnet.

    Hinsichtlich des "sirenenartigen" Tons, der nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts auch in O. noch vernehmbar war, wird selbst in den seitens der Kläger I. vorgelegten Unterlagen (Beiakte Heft 12 zu 7 A 2127/00) ausgeführt, er sei "seltener geworden".

    So schätzt die im Baugenehmigungsverfahren vom Ehemann der Beigeladenen vorgelegte Schattenwurfanalyse der PLENUM GmbH vom 24. März 1997 (Bl. 71 ff der Beiakte Heft 1 zu 7 A 2127/00) die theoretisch möglichen Einwirkzeiten an den am Westrand von O. gelegenen Wohnhäusern, zu denen auch das des Klägers gehört, auf 16 bzw. 19, 5 Stunden pro Jahr und leitet hieraus real zu erwartende Einwirkzeiten von 4 bzw. 5 Stunden pro Jahr ab.

    Niemand vom 27. August 1998 (in Beiakte Heft 3 zu 7 A 2127/00).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 7 A 2141/00

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer

    Hier steht das Wohnhaus der Kläger I. und I. , die sich in den Parallelverfahren 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00 gleichfalls gegen die Baugenehmigung für die Windenergieanlage der Beigeladenen wenden.

    Während des Berufungsverfahrens wurden auf Veranlassung des Staatlichen Umweltamts I. , an das sich verschiedene Kläger beschwerdeführend gewandt hatten, durch das LUA verschiedene Geräuschmessungen der strittigen Windenergieanlage durchgeführt, die in Berichten vom 31. Januar 2002 (LUA-Bericht Teil 1; Beiakte Heft 10 zu 7 A 2127/00) und 30. Juli 2002 (LUA-Bericht Teil 2; Beiakte Heft 11 zu 7 A 2127/00) wiedergegeben sind.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der im Verfahren 7 A 2127/00 vorgelegten Bauakten und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

    Hinsichtlich der von den Klägern in den Parallelverfahren 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00 vorgetragenen Blitzeinschläge kann dahinstehen, ob Überspannungserscheinungen im Strom- bzw. Telefonnetz, die als Folge von Blitzeinschlägen in eine Windenergieanlage auftreten und zu Schäden führen, überhaupt in den bauordnungs- bzw. bauplanungsrechtlich relevanten Verantwortungsbereich des Betreibers der Windenergieanlage fallen oder dem jeweiligen Netzbetreiber zuzuweisen sind.

    Fehl geht auch der Einwand der Kläger in den Verfahren 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00, aus der von ihnen auszugsweise vorgelegten Studie "Entwicklung einer Messtechnik zur physiologischen Bewertung von Lärmeinwirkungen unter Berücksichtigung der psychoakustischen Eigenschaften des Menschlichen Gehörs" aus dem Jahr 1997 (Beiakte Heft 8 zu 7 A 2127/00) folge, dass in die Zumutbarkeitsbewertung auch psychoakustische und kognitive Aspekte einfließen müssten.

    Die seitens der Kläger in der Verfahren 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00 vorgelegte Studie "Schallabstrahlung von Windkraftanlagen in orographisch komplexem Gelände" der Hochschule Mittweida (FH) vom Dezember 1998 (Beiakte Heft 9 zu 7 A 2127/00) gibt keinen Anlass, von der Anwendung dieses Verfahrens abzuweichen.

    Dies hat z.B. die Klägerin I. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst betont und entspricht auch den Darlegungen in den seitens der Kläger I. und I. vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen verschiedener Personen, die die Geräusche der Anlage wahrgenommen haben (Beiakte Heft 12 zu 7 A 2127/00).

    So wird die Dauer des von Herrn Dubiel in seiner Äußerung vom 4. November 2002 (Beiakte Heft 12 zu 7 A 2127/00) umschriebenen Heultons, der bei böigem Wind "ohne große Stärken" auftrat, ausdrücklich als "nicht allzu lang" bezeichnet.

    Hinsichtlich des "sirenenartigen" Tons, der nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts auch in O. noch vernehmbar war, wird selbst in den seitens der Kläger I. vorgelegten Unterlagen (Beiakte Heft 12 zu 7 A 2127/00) ausgeführt, er sei "seltener geworden".

    So schätzt die im Baugenehmigungsverfahren vom Ehemann der Beigeladenen vorgelegte Schattenwurfanalyse der PLENUM GmbH vom 24. März 1997 (Bl. 71 ff der Beiakte Heft 1 zu 7 A 2127/00) die theoretisch möglichen Einwirkzeiten an den am Westrand von O. gelegenen Wohnhäusern, zu denen auch das der Kläger gehört, auf 16 bzw. 19, 5 Stunden pro Jahr und leitet hieraus real zu erwartende Einwirkzeiten von 4 bzw. 5 Stunden pro Jahr ab.

    Niemand vom 27. August 1998 (in Beiakte Heft 3 zu 7 A 2127/00).

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